Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.11.2024

Geschäftszahl

7Ob140/24z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter, in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Mag. Christina Drösler, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Z*-AG, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 26.360 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2024, GZ 2 R 47/24g-109, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. Jänner 2024, GZ 11 Cg 36/21p-101, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

[1]                  Zwischen den Parteien besteht ein Teilkasko-Versicherungsvertrag für das Kfz des Klägers, dem die Allgemeinen * Bedingungen für die Teilkaskoversicherung mit Parkschaden (AK2 2018) zugrunde liegen. Sie lauten auszugsweise:

              Artikel 1

              Umfang der Versicherung

              1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind (Treibstoffe gelten nicht als Fahrzeugteile),gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust

              […]

              1.2. durch Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen;

              […]

              Artikel 5

              Versicherungsleistung

              1. Versicherungsleistung bei Totalschaden

              1.1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses

              - das Fahrzeug zerstört worden oder in Verlust geraten

ist         

              […]

              1.2. Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der/die Versicherungsnehmerin für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert).

              […]

              4. Werden gestohlene, unterschlagene oder geraubte Gegenstände erst nach Ablauf eines Monates nach Zugang der Schadensanzeige wieder zur Stelle gebracht, werden sie Eigentum des Versicherers.

              5. Wird das Fahrzeug aufgefunden, werden die tatsächlich aufgewendeten Rückholkosten im Höchstausmaß von 2 % des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung vergütet.

              […]“

[2]                  Der Kläger war Zulassungsbesitzer des versicherten Kfz, das von seinem Sohn regelmäßig benutzt wurde. Am 23. 2. 2020 um 8:45 Uhr wurde das Kfz in Klosterneuburg auf der Höhenstraße nach einem Unfall abseits der befestigten Straße aufgefunden. Am Fahrzeug trat durch den Unfall Totalschaden ein.

[3]                  Der Kläger bringt vor, das Fahrzeug sei ihm am Abend des 22. 2. 2020 von unbekannten Tätern gestohlen worden und begehrt den Wiederbeschaffungswert zum Schadenszeitpunkt abzüglich Verkaufserlös für das Wrack und Selbstbehalt.

[4]                  Die Beklagte wendet ein, das Fahrzeug sei nicht gestohlen worden; der Kläger als Versicherungsnehmer habe dafür den Vollbeweis zu erbringen gehabt, was ihm nicht gelungen sei. Beweiserleichterungen stünden dem Kläger nach Auffinden des Fahrzeugs nicht zu. Selbst wenn man von einem Diebstahl ausginge, wäre aufgrund des darauffolgenden Unfalls das Ereignis nur mehr unter das Unfallrisiko zu subsumieren, welches der Kläger – mangels Vollkaskoversicherung – nicht versichert habe.

[5]                  Das Erstgericht traf zum Diebstahl eine Negativfeststellung und wies das Klagebegehren im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 2. 7. 2022 ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil – ohne Rechtskraftvorbehalt – auf. Es trug dem Erstgericht die Einholung des vom Kläger beantragten Sachverständigengutachtens zur Frage auf, ob das Fahrzeug nur mit einem Originalschlüssel in Betrieb genommen hätte werden können und im Fall einer anderen Inbetriebnahme eine Störungsmeldung im Fahrzeug hätte vorliegen müssen. Nach Einholung dieses Gutachtens traf das Erstgericht im zweiten Rechtsgang zum Diebstahl – nach Erörterung von Beweiserleichterungen in der mündlichen Streitverhandlung – neuerlich eine Negativfeststellung, die es im Rahmen der Beweiswürdigung mit zahlreichen Ausführungen näher begründete, und wies das Klagebegehren ab.

[6]                  Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und hob das Ersturteil auf. Die vom Kläger gegen die getroffene Negativfeststellung erhobene Beweisrüge erledigte es nicht und führte rechtlich aus, das Erstgericht habe zu Unrecht die für derartige Konstellationen vorgesehenen Beweiserleichterungen nicht angewendet, weshalb sich das Eingehen auf die Beweisrüge vorerst erübrige.

[7]                  Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur in der deutschen Literatur vertretenen Ansicht fehle, wonach bei einem beschädigt wieder aufgefundenen Fahrzeug keine Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer wie bei der Totalentwendung bestünden.

[8]                  Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten.

[9]                  Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

[10]                Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Zum Versicherungsfall des Diebstahls:

[11]                1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, f ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).

[12]                2. Artikel eins Punkt eins Punkt 2, AK2 2018 nennt im Rahmen der primären Risikoumschreibung den nicht weiter definierten Begriff „Diebstahl“. Der Rechtsbegriff des Diebstahls hat in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung: Nach Paragraph 127, StGB macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Da eine weitere – gesonderte versicherungsrechtliche – Definition nicht erfolgt, ist dieser Tatbestand daher grundsätzlich im Sinn des Paragraph 127, StGB auszulegen vergleiche 7 Ob 215/23b Rz 23).

[13]                3. Die Beklagte meint, für den Fall eines einem allfälligen Diebstahl nachfolgenden Unfalls wäre dieser ausschließlich unter dem Unfallrisiko der Vollkaskoversicherung – und damit hier nicht – versichert, weil in einem solchen Fall der Wertverlust des Fahrzeugs nicht durch die Entfremdung, sondern erst durch die Beschädigung eingetreten sei. In (älterer) deutscher Literatur (Nehrer, Entwendung und Entwendungsfolgeschäden in der Kraftfahrzeugkaskoversicherung, 1994) sei dazu vertreten worden, die Einordnung der Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen Verkehrsunfall als Entwendung nur deshalb, weil dieser nach der Entfremdung des Fahrzeugs stattgefunden habe, würde dazu führen, dass beim Risiko des Kfz-Diebstahls Sachverhalte versichert würden, die typischerweise nur unter dem Risikobaustein des Unfalls zu versichern seien. Für diesen Standpunkt führt sie auch eine in der älteren deutschen Literatur vertretene Meinung von Wussow (Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht = WJ 1961, 1973 und 1974) ins Treffen, der einen Unfall des gestohlenen Fahrzeugs nur dann dem Diebstahlrisiko zuordnen möchte, wenn ein spezifischer Kausalzusammenhang – wie etwa bei einer Verfolgung des Diebs durch die Polizei – gegeben wäre.

[14]                4. In der überwiegenden deutschen Literatur zu den Versicherungsfällen Diebstahl (Entwendung) und Unfall im Bereich der Teil- und Vollkaskoversicherung wird Abweichendes vertreten:

[15]                4.1. Stadler (in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung19 AKB A.2 Rn 212) sieht einen von einem Dieb mit dem entwendeten Fahrzeug verursachten Unfall als adäquate Folge der Entwendung und damit jedenfalls auch aus der Teilkaskoversicherung als zu ersetzen an.

[16]                4.2. Jacobsen (in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung3 AKB Paragraph 12, Rn 48) sieht Schäden, die am Fahrzeug bei dessen Gebrauch durch den Dieb entstehen, als versichert an. Ausgenommen vom Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung seien lediglich mut- oder böswillige Beschädigungen (Vandalismusschäden), die in keinem adäquaten Zusammenhang mit der Verwirklichung des Diebstahls mehr stünden.

[17]                4.3. Auch Klimke (in Prölss/Martin, VVG32 AKB 2015 A.2.2.1 Rn 24) sieht die vom Entwender später durch den Gebrauch verursachten Schäden (Verschleiß, Unfall) als ersatzfähig an, weil sich dabei das fortdauernde Risiko der Entwendung verwirkliche (ähnlich Krischer in Langheid/Wandt, MünchKomm VVG2 420. Kaskoversicherung Rz 39).

[18]                5. Auch nach der Rechtsprechung des BGH erstreckt sich die Deckung in der Teilkaskoversicherung für Entwendungen grundsätzlich auch auf Schäden, die ein entwendetes Fahrzeug nach dem Diebstahl bei seiner Benutzung durch den Täter erleidet (römisch IV ZR 117/73 = VersR 75, 225; römisch IV ZR 212/05 [Rn 10]); lediglich bestimmte Schäden – wie etwa Vandalismus – können mangels Adäquanzzusammenhang aus der Deckung fallen.

[19]                6. In der österreichischen Literatur vertritt Reisinger (in Versicherungshandbuch [16. Lfg 2019] B. Kfz-Kaskoversicherung, Seite 41), dass nicht nur die unmittelbar auf Diebstahl oder Raub zurückzuführenden Schäden, sondern auch alle jene, die durch den an diese Delikte anschließenden unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, gedeckt sind. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hat dazu bisher nicht Stellung bezogen.

[20]                7. Der erkennende Fachsenat ist der Ansicht, dass nach der hier zu beurteilenden Bedingungslage eine Beschädigung des zuvor gestohlenen Fahrzeugs vom versicherten Risiko des Diebstahls umfasst ist. Dafür spricht bereits, dass der Versicherungsnehmer keinen Einfluss darauf hat, ob der Dieb mit dem gestohlenen Fahrzeug verunfallt und dieses dabei beschädigt. Auch die Formulierung der Versicherungsbedingungen für die Teilkaskoversicherung lässt nur diesen Schluss zu, ist doch in Artikel eins Punkt eins Punkt 2, der AK2 2018 der Umfang der Versicherung mit der Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs durch Diebstahl beschrieben und insoweit mit dem Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl gleichgesetzt.

[21]                8.1. Die Beklagte führt überdies Artikel 5 Punkt 4, der AK2 2018 für ihre Ansicht ins Treffen. Dort wird nicht der Versicherungsfall, sondern der Umfang der Versicherungsleistung geregelt. Dabei ist vorgesehen, dass gestohlene, unterschlagene oder geraubte Gegenstände, die erst nach Ablauf eines Monats nach Zugang der Schadensanzeige wieder zur Stelle gebracht werden, Eigentum des Versicherers werden. Diese Regelung dient der Schadensabwicklung. Insbesondere geht daraus – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht hervor, dass von einem Diebstahl erst nach Ablauf dieser Zeitspanne auszugehen wäre.

[22]                8.2. In Punkt 5.5. der AK2 2018 ist im Rahmen des Umfangs der Versicherungsleistung für den Fall des Auffindens des Fahrzeugs eine Vergütung der Rückholkosten in näher definiertem Ausmaß vorgesehen. Auch daraus ist abzuleiten, dass Leistungen für ein gestohlenes Fahrzeug im Rahmen der Teilkaskoversicherung auch nach Auffinden des Fahrzeugs erfolgen und damit auf den Versicherungsfall des Diebstahls nachfolgende Umstände einbezogen werden.

[23]                9. Als Zwischenergebnis folgt daher, dass die Deckung des Versicherungsfalls eines Diebstahls im Rahmen der Teilkaskoversicherung auch einen auf diesen Diebstahl folgenden Unfall grundsätzlich miteinschließt.

römisch II. Zum Beweismaß für das Vorliegen des Versicherungsfalls Diebstahl:

[24]                1. Den Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalls hat grundsätzlich der Versicherungs-nehmer zu führen (RS0043563; RS0080003). Dem Versicherungsnehmer stehen aber beim Nachweis des Versicherungsfalls in der Schadensversicherung wegen oft großer Beweisschwierigkeiten gewisse Beweiserleichterungen zu. In dem Fall genügt es, dass der Versicherungsnehmer ein Mindestmaß an Tatsachen beweist, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls bilden (RS0102499).

[25]                2. Die ständige Rechtsprechung wendet diese Beweiserleichterung auf Fälle des Kfz-Diebstahls an. Hier befindet sich der Versicherungsnehmer typischerweise in der Situation, das tatsächliche Geschehen – den Diebstahl – nicht beweisen zu können. Für den Beweis eines Kfz-Diebstahls genügt nach der Rechtsprechung zunächst der Nachweis durch den Versicherungsnehmer, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt und nach ununterbrochener Abwesenheit bei der Rückkehr nicht mehr aufgefunden wurde. Hat der Versicherungsnehmer solcherart den Nachweis für das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls erbracht, kann der Versicherer Umstände beweisen, die gegen das Vorliegen des Versicherungsfalls sprechen. Der bloße Anschein eines Diebstahls ist dann schon widerlegt, wenn Umstände nachgewiesen werden, die ernsthaft für die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs sprechen (RS0102500; 7 Ob 2073/96w und 7 Ob 2094/96h zu einem Kfz-Diebstahl). Dem Versicherer stehen bei der Erbringung des Entlastungsbeweises die gleichen Beweiserleichterungen zu (RS0040196 [T12]). Bei Erschütterung des ersten Anscheins steht dem Versicherungsnehmer nur mehr der Vollbeweis offen (RS0040196 [T8]).

[26]                3. Diese Grundsätze zieht die Beklagte im Rahmen ihres Rekurses nicht in Zweifel. Sie möchte aus von ihr zitierten deutschen Lehrmeinungen allerdings ableiten, dass für den Fall des Wiederauffindens des gestohlenen Fahrzeugs diese Beweiserleichterung nicht zum Tragen kommen soll:

[27]                3.1. Krischer (in Langheid/Wandt, MünchKomm VVG2 420. Kaskoversicherung Rz 40) führt zum Nachweis der Kausalität zwischen Diebstahlshandlung und Schaden aus, dass für diesbezügliche Beweiserleichterungen wie bei der Totalentwendung kein Raum sei, solange das beschädigte Fahrzeug vorgefunden werde. Beschädigungen könnten dann in Augenschein genommen oder durch einen Sachverständigen untersucht werden. Diese Ausführungen beziehen sich auf die Beweislage für den Beweis einzelner durch die Entwendung eingetretener Schäden, für deren Beweis der Versicherungsnehmer – schon aufgrund der Möglichkeit der Untersuchung des Fahrzeugs – die Beweislast ohne Beweiserleichterung zu tragen hat. Dass den Versicherungsnehmer deshalb die volle Beweislast dafür treffen würde, ob das Fahrzeug überhaupt entwendet wurde und damit ein Versicherungsfall vorliegt, lässt sich den Ausführungen nicht entnehmen.

[28]                3.2. Auch die Ausführungen von Klimke (in Prölss/Martin, VVG32 AKB 2015 A.2.2.1 Rz 30), wonach sich der Versicherungsnehmer nicht in einer vergleichbaren Beweisnot wie bei der vollendeten Entwendung befinde, wenn das Fahrzeug aufgefunden werde, behandeln den Beweis für behauptete Beschädigungen durch einen Diebstahl und nicht den Beweis für das Vorliegen eines Diebstahls an sich.

[29]       Aus beiden Literaturmeinungen ist daher für die Frage der Beweiserleichterungen für den Beweis eines Diebstahls als solchen nichts zu gewinnen.

[30]                3.3. Der BGH judiziert hingegen, das äußere Bild einer Kfz-Entwendung entfalle nicht dadurch, dass das Fahrzeug später ohne Spuren an den Schließzylindern wieder aufgefunden werde vergleiche etwa römisch IV ZR 279/94; Beckmann/MatuscheBeckmann VersRHdB/v. Rintelen, 3. Aufl. 2015, Paragraph 23, Rn 186 mwN zur Rechtsprechung; vergleiche auch Stomper in Halm/Kreuter/Schwab, AKBKommentar [2015] A.2.2.1 AKB Rn 139; Stadler in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung19 AKB A.2 Rz 173).

4. Dazu hat der Senat erwogen:

[31]                Das Beibehalten der Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer zum Nachweis eines Diebstahls auch im Fall des späteren Auffindens des Fahrzeugs überzeugt. Das Argument, es gebe eine verwertbare Spurenlage, sobald das Fahrzeug wieder aufgefunden wurde, greift gerade bei den in jüngerer Zeit verwendeten elektronischen Schlüsseln, die mittels elektronischer Auslesung „gehackt“ werden können, nicht. Es lässt sich vielmehr mit der Anwendung des skizzierten Modells für die Beweiserleichterung das Auslangen finden, weil sämtliche Umstände, die durch das (Wieder)Auffinden des Fahrzeugs zutage treten und Rückschlüsse auf einen nicht stattgefundenen Diebstahl zulassen, im Rahmen des dem Versicherer offenstehenden Erschütterungsbeweises berücksichtigt werden müssen vergleiche RS0102500).

5. Zusammenfassend ist festzuhalten:

[32]                5.1. Die im Revisionsverfahren zu überprüfende Rechtsfrage vergleiche RS0022624), ob grundsätzlich ein Fall einer anzuwendenden Beweiserleichterung vorliegt, hat das Berufungsgericht nach dem oben Ausgeführten richtig gelöst.

[33]                5.2. Die Frage, ob dieser Beweis auch tatsächlich erbracht wurde, ist eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigungsfrage (RS0022624 [T1, T2, T3]). Das Erstgericht hat in offenkundiger Berücksichtigung der dem Kläger zu gewährenden Beweiserleichterung vergleiche die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung) eine Negativfeststellung getroffen, die der Kläger im Rahmen seiner Berufung mit Beweisrüge angefochten hat. Da das Berufungsgericht diese Beweisrüge nicht erledigt hat, war der Akt zur Erledigung der Beweisrüge an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[34]                6. Dem Rekurs war damit Folge zu geben.

[35]                7. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO (RS0035976; RS0036035).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00140.24Z.1120.000