Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Geschäftszahl

1Ob172/24m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch MMag. Johannes Wechselberger, Rechtsanwalt in Mayrhofen, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Gernot Winkler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. August 2024, GZ 5 R 29/24m-50, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Revision legt nicht dar, warum die unterlassene Beseitigung eines Regals in einem Kellerraum, zu dessen Entfernung eine vertragliche Verpflichtung bestanden habe, den behaupteten Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, 2. Fall MRG verwirklicht und wichtige Interessen der klagenden Vermieterin beeinträchtigt haben soll vergleiche RS0070227). Das Rechtsmittel ist daher schon aus diesem Grund mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00172.24M.1024.000