Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.10.2024

Geschäftszahl

15Os72/24p (15Os73/24k)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hule in der Strafsache des Privatanklägers * N* gegen den Angeklagten * G* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB, AZ 24 Hv 31/24z des Landesgerichts Linz, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 22. Februar 2024, GZ 24 Hv 31/24z-3, und den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 26. März 2024, AZ 10 Bs 52/24d, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschlüsse des Landesgerichts Linz vom 22. Februar 2024, GZ 24 Hv 31/24z-3, und des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 26. März 2024, AZ 10 Bs 52/24d, verletzen Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Halbsatz MedienG.

Diese Beschlüsse werden aufgehoben und es wird dem Landesgericht Linz die neuerliche Prüfung der Privatanklage gemäß Paragraph 41, Absatz 5, MedienG in Verbindung mit Paragraph 485, Absatz eins, StPO aufgetragen.

Text

Gründe:

[1] Mit am 20. Februar 2024 beim Landesgericht Linz, AZ 24 Hv 31/24z, eingebrachtem Schriftsatz (ON 2) erhob * N* – soweit hier relevant – Privatanklage gegen * G* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB, weil er am 24. Februar 2021 auf seiner öffentlich einsehbaren Facebook-Seite ein Posting mit dem Lichtbild des Privatanklägers und dem Begleittext „Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in Innsbruck. Ein 82-jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet, und Stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig“ veröffentlicht und bis 23. März 2022 in einem abrufbaren Zustand belassen habe.

[2] Das Landesgericht Linz erklärte sich mit Beschluss vom 22. Februar 2024, GZ 24 Hv 31/24z-3, in Bezug auf dieses Privatanklageverfahren für örtlich unzuständig (Paragraphen 450, 485, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 5, MedienG).

[3]           Der dagegen eingebrachten Beschwerde (ON 4) des Privatanklägers gab das Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 26. März 2024, AZ 10 Bs 52/24d (ON 7.3), nicht Folge.

[4] Dabei gingen beide Gerichte übereinstimmend davon aus, dass der in der Privatanklage geschilderte Sachverhalt den Tatbestand der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB als Medieninhaltsdelikt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG) verwirkliche und die örtliche Zuständigkeit daher (zunächst) nach Paragraph 40, MedienG zu beurteilen sei. Da der Wohnsitz des Medieninhabers (Paragraph 40, Absatz eins, MedienG) im Ausland liege und es auch an einem Ort fehle, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde (Paragraph 40, Absatz 2, erster Halbsatz MedienG), sei auf „jenen“ Ort abzustellen, an dem das Medium im Inland verbreitet wurde oder empfangen oder abgerufen werden konnte (Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Halbsatz MedienG). Fallbezogen sei aber von einer Abrufbarkeit des Mediums im gesamten Bundesgebiet und damit von der Zuständigkeit sämtlicher Landesgerichte auszugehen, sodass zum Zweck der Lösung dieses besonderen Konkurrenzfalls subsidiär die Bestimmungen der StPO zur Anwendung gelangten und mit Blick auf das Fehlen eines inländischen Tatorts, nicht zielführende Erfolgsanknüpfung und den Mangel eines Wohnsitzes oder Aufenthalts des Privatangeklagten im Inland (Paragraph 36, Absatz 3, erster und zweiter Satz StPO) der Wohnort des Privatanklägers ausschlaggebend sei (Paragraph 36, Absatz 3, dritter Satz StPO).

[5]           Mit Blick auf die insoweit angenommene Zuständigkeit des Landesgerichts Klagenfurt trat das Landesgericht Linz das Verfahren sodann an dieses Gericht ab (ON 1.4).

[6]           Die (im aktuell zu AZ 72 Hv 22/24a des Landesgerichts Klagenfurt geführten Verfahren ergangenen) Beschlüsse des Landesgerichts Linz vom 22. Februar 2024, GZ 24 Hv 31/24z-3, und des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 26. März 2024, AZ 10 Bs 52/24d (ON 7.3), stehen – wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

[7] Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, erster und dritter Satz MedienG ist für das Hauptverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat. Liegen diese Orte im Ausland oder können sie nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde (Paragraph 40, Absatz 2, erster Halbsatz MedienG). Fehlt es auch an einem solchen, ist subsidiär jeder Ort zuständigkeitsbegründend, an dem das Medium im Inland verbreitet wurde oder empfangen oder abgerufen werden konnte (Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Halbsatz MedienG).

[8]           Fallbezogen liegt der Wohnsitz des Medieninhabers (und zugleich Privatangeklagten) * G* nach den den Beschlüssen des Erst- und des Rechtsmittelgerichts zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen im Ausland. Außerdem fehlt es an einem Ort, von dem aus das Medium im Inland verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde (jeweils BS 2).

[9] Mit Blick auf die konstatierte Abrufbarkeit des in Rede stehenden Mediums im gesamten Bundesgebiet (jeweils BS 2) gelangt daher der Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Halbsatz MedienG zur Anwendung.

[10] Da jeder Ort, an dem das Medium im Inland verbreitet wurde oder empfangen oder abgerufen werden konnte, die örtliche Zuständigkeit der (sachlich zuständigen; Paragraph 41, Absatz 2, MedienG) Landesgerichte begründet, war auch jenes Gericht, bei welchem fallbezogen die Privatanklage eingebracht wurde, und damit das Landesgericht Linz örtlich zuständig. Eines Rückgriffs auf die Bestimmungen der StPO bedurfte es daher nicht. Der Umstand, dass gemäß Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Halbsatz MedienG mehrere oder auch sämtliche Landesgerichte in Österreich als örtlich zuständige Gerichte angerufen werden können, ändert daran nichts.

[11] Allein nach dem Wortlaut der Bestimmung („jeder Ort“) ist evident, dass die örtliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte in Betracht kommen kann. Auch nach den Gesetzesmaterialien sollen für den Fall, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach Paragraph 40, Absatz eins, MedienG nicht bestimmen lässt, jene Gerichte zuständig sein, auf die sodann die Kriterien des Absatz 2, leg cit zutreffen (EBRV 784 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 26, ; vergleiche auch Zöchbauer in Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht – MedienG Paragraph 40, Rz 6; Brandstetter/Schmid, MedienG2 Paragraph 40, Rz 8). Daher ist die Möglichkeit, dass eine Anklage bei einem von a priori mehreren örtlich zuständigen Gerichten eingebracht werden kann, im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (anders 12 Ns 64/18k in einem obiter dictum; Rami in WK2 MedienG Paragraph 40, Rz 12/3), und im Übrigen mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter vereinbar (Artikel 87, Absatz 3, B-VG).

[12] Da solcherart (auch) das Landesgericht Linz für das Hauptverfahren wegen der in der vorliegenden Privatanklage bezeichneten Straftat gemäß Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Halbsatz MedienG zuständig ist, erweist sich die rechtliche Annahme seiner örtlichen Unzuständigkeit (auf Grund eines vermeintlich ungelösten Konkurrenzfalls) in den Beschlüssen des Landesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Linz als verfehlt.

[13] Es ist nicht auszuschließen, dass sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Privatangeklagten auswirken, sodass ihre Feststellung demnach mit konkreter Wirkung zu verbinden war (Paragraph 292, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00072.24P.1021.000