Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Geschäftszahl

4Ob111/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden, sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Patentanwalt DI Dr. Martin Forsthuber und Patentanwalt DI Christian Weiss, MSc, als weitere Richter in der Patentrechtssache der Antragstellerinnen 1. * S.A. *, und 2. * AG, *, beide vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, unter Mitwirkung der SONN Patentanwälte OG in Wien und der Nebenintervenientin auf Seiten der Antragstellerinnen * SA, *, vertreten durch die WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die Antragsgegnerin * GmbH, *, vertreten durch die GEISTWERT Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OHG unter Mitwirkung von Puchberger & Partner Patentanwälte in Wien, wegen Nichtigkeit eines Patents, über die außerordentlichen Revisionen der Erstantragstellerin und der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. April 2024, GZ 33 R 10/23t-13.1, mit dem die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts vom 25. August 2022, GZ N 19/2019-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Die beiden Antragstellerinnen beantragten am 14. 11. 2019 bei der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts die Nichtigerklärung des österreichischen Teils des Streitpatents der Antragsgegnerin und stützten sich im Wesentlichen auf das Fehlen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit sowie der Ausführbarkeit bzw Offenbarung.

[2]                  Die Nichtigkeitsabteilung gab dem Antrag teilweise statt und hielt das Patent nur in eingeschränktem Umfang aufrecht.

[3]                  Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung.

[4]                  Gegen diese Entscheidung brachten die Erstantragstellerin und die Antragsgegnerin außerordentliche Revisionen ein, die jedoch verspätet sind.

Rechtliche Beurteilung

[5]                  1.1. Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts können gemäß Paragraph 141, Absatz eins, PatG durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden. Gegen diese Urteile des Berufungsgerichts kann grundsätzlich binnen zwei Monaten Revision erhoben werden (Paragraph 143, Absatz eins und 3 PatG).

[6]                  1.2. Wird in einem Nichtigerklärungsverfahren jedoch ein Unterbrechungsbeschluss nach Paragraph 156, PatG vorgelegt, so gelten für das Verfahren ab der Vorlage einige Besonderheiten. Unter anderem beträgt die Frist für die Revision nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 5, PatG nur einen Monat.

[7]                  2. Die (hier) Antragsgegnerin brachte unter anderem gegen die (hier) Zweitantragstellerin als Zweitbeklagte und gegen die Nebenintervenientin als Drittbeklagte beim Handelsgericht eine Klage auf Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Zahlung und Veröffentlichung wegen Verletzung ihres Patents ein.

[8]                  Am 23. 3. 2021 zog die Antragsgegnerin ihre Klage gegen die Zweitantragstellerin zurück.

[9]                  Mit Schriftsatz vom 22. 4. 2022 schränkte die Antragsgegnerin ihre Klage gegen die (hier) Nebenintervenientin als dortige Drittbeklagte auf Rechnungslegung und Zahlung ein. Die maximale Schutzdauer ihres Streitpatents sei am 22. 4. 2022 abgelaufen.

[10]                Das Handelsgericht Wien unterbrach sein Verfahren mit Beschluss vom 8. 11. 2022 nach Paragraph 156, Absatz 3, PatG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens über den Antrag auf Nichtigerklärung, weil es nach der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung die (rechtskräftige) Nichtigerklärung des Patents für wahrscheinlich hielt.

[11]                Diesen Beschluss legte die Nebenintervenientin am 7. 12. 2022 anlässlich ihres Verfahrensbeitritts als Beilage ./1 im Verfahren bei der Nichtigkeitsabteilung vor, welche den Beitritt am 9. 1. 2023 zuließ und diese Entscheidung samt dem Schriftsatz der Nebenintervenientin am 10. 1. 2023 an die Parteien sandte.

[12]                Das Verfahren vor dem Handelsgericht Wien ist nach wie vor unterbrochen. Spätere Prozesshandlungen von Parteien und Gericht im Patentverletzungsprozess beziehen sich nur auf das zur selben Aktenzahl anhängige Provisorialverfahren.

[13]                3. Das Berufungsurteil im Nichtigerklärungsverfahren wurde den Vertretern aller Verfahrensparteien am 8. 4. 2024 zugestellt. Die Erstantragstellerin und die Antragsgegnerin brachten ihre Revisionen erst am 4. 6. 2024 ein – somit nach Ablauf der einmonatigen Frist gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 5, PatG.

[14]                Sie waren daher als verspätet zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00111.24P.0625.000