OGH
03.04.2024
3Ob16/24k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt *, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* D*, vertreten durch Mag. Christiane Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, als Berufungsgericht vom 22. November 2023, GZ 38 R 276/23d-29, den
Beschluss
gefasst:
Die mit Schriftsatz der beklagten Partei vom 6. März 2024 erklärte Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der 3. Senat wies die außerordentliche Revision des Beklagten am 28. 2. 2024 zurück. Mit am 6. 3. 2024 beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Schriftsatz erklärte der Beklagte, seine außerordentliche Revision zurückzuziehen.
[2] Eine Zurücknahme des Rechtsmittels ist aber nach Entscheidung und – hier bereits erfolgter – Abgabe des Akts an die Kanzlei zur Ausfertigung nicht mehr zulässig (Paragraphen 513, 484, ZPO; RS0042029; RS0104364). Die Zurückziehung des Rechtsmittels ist daher zurückzuweisen.
ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00016.24K.0403.000