Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2024

Geschäftszahl

9Ob23/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätin und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei V*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen 16.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 15.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2024, GZ 1 R 203/23x-83, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen das primär auf einen Kunstfehler gestützte Klagebegehren ab, weil zwischen dem operativen Eingriff (der Mammareduktionsplastik) und der in weiterer Folge eingetretenen Brustkrebserkrankung der Klägerin keine Kausalität bestehe. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren einzig die unterlassene Aufklärung über die prinzipielle Möglichkeit der Verschiebung der Operation auf den Zeitpunkt der Kontrolle sechs Monate nach der MR-Mammographie relevierte, hielt ihr das Berufungsgericht das Neuerungsverbot des Paragraph 492, ZPO entgegen. Außerdem stelle das unterlassene Abwarten der Kontrolluntersuchung keine aus der Operation resultierende Gefahr dar, über die die Klägerin aufgeklärt werden hätte müssen. Dass sich bei der Klägerin nach einem Befund „BI-RADS 3“ in weiterer Folge das statistisch bei 2 % liegende, sehr geringe Risiko einer Brustkrebserkrankung verwirklicht habe, stelle ein schicksalhaftes Geschehen dar.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

[3] 1. Die – immer nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantwortende – Frage, ob eine Partei mit der Änderung der rechtlichen Argumentation im Rechtsmittelverfahren gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 482, verstoßen hat (RS0016473 [T14]), muss hier nicht weiter erörtert werden.

[4]                  2. Richtig ist, dass die ärztliche Aufklärung den Patienten in die Lage versetzen soll, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen (RS0026413; RS0026499 [T6]). Sie hat ihm die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern (RS0026413 [T3]). Die Haftung des Arztes beschränkt sich bei Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung jedoch auf die Verwirklichung des Risikos, auf das er hinweisen hätte müssen. Das pflichtwidrige Verhalten – der ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff – muss demnach den geltend gemachten Schaden verursacht haben (RS0026783 [T6, T9, T11]).

[5]                  Steht aber – wie hier – fest, dass die Operation für die in der Folge bei der Klägerin aufgetretene Brustkrebserkrankung nicht kausal war, fehlt es an der Verursachung der von der Klägerin behaupteten Folgen dieses – nach Ansicht der Revisionswerberin infolge der Verletzung der Aufklärungspflicht rechtswidrigen – Eingriffs, weshalb ein Schadenersatzanspruch aus diesem Grund zu verneinen ist.

[6] Mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00023.24H.0318.000