Gericht

Handelsgericht Wien

Entscheidungsdatum

26.02.2024

Geschäftszahl

50R183/23b

Kopf

Das Handelsgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Richter Mag.a Michlmayr (Vorsitzende), Mag. Pablik und KR Leiner in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **straße **, ** B*, vertreten durch Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, wider die beklagte Partei C* GmbH, **gasse **, ** B*, vertreten durch GRAF ISOLA Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wegen EUR 1.275,-- samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 15.9.2023, 6 C 250/23t-9 (Berufungsinteresse EUR 712,41), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 253,10 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 42,18 USt) zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat bei der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Pauschalreise „**“ von 29.12.2022 bis 8.1.2023 nach Ägypten um EUR 3.729,-- (EUR 2.679,-- für die Reise zzgl. EUR 1.050,-- Aufpreis Flug Business Class und EUR 35,-- Visum) gebucht, enthalten war eine „*****-Nilkreuzfahrt Luxor“ und eine Unterkunft im „D******“.

Die Klägerin begehrte aufgrund schwerwiegender Reisemängel samt Unkostenpauschale von EUR 75,-- eine Preisminderung von EUR 1.275,--.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und bestritt das Vorliegen rechtlich relevanter Reisemängel.

Mit dem angefochtenen Urteil sprach der Erstgericht der Klägerin EUR 562,59 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von EUR 712,41 s.A. ab. Es traf die auf den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahingehend, dass die festgestellten Mängel eine Preisminderung im Rahmen des Zuspruchs rechtfertige. Die Ausmittlung nach Paragraph 273, ZPO legte es in Anlehnung an die Frankfurter Tabelle wie folgt in Prozent vom Reisepreis/Tag dar (sieben Tage Kreuzfahrt, drei Tage Hotel):

fehlende Heizung in der Bordkabine    10 %

undichtes Fenster Kabine inkl. Motorengeräusch 10 %1

Küchengerüche         0 %

Verwenden heruntergefallenen Bestecks    0 %

Wartezeit eine Stunde auf Gepäck     0 %

beschränkte Essensauswahl am Flug     0 %

Komprimierung des Besichtigungsprogramms  10 %       

Gegen den abweisenden Teil des Ersturteils richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil zur Gänze klagsstattgebend abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Klägerin wendet sich in ihrer Rechtsrüge gegen die Bemessung des Erstgerichts, beantragt volle Klagsstattgabe und argumentiert folgende über die bisherige Berücksichtigung hinausgehende Bewertungen:

fehlende Heizung weitere      10 %

undichtes Fenster inkl. Motorengeräusch weitere 20 %

Küchengerüche        10 %

beschränkte Essensauswahl am Flug     5 %

Ablagerungen und Schmutz im Bad    10 %

Ob eine Reise mangelhaft ist, richtet sich nach dem konkreten Vertrag, das heißt, die Reise muss die bedungenen sowie die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Der konkrete Leistungsinhalt bestimmt sich demnach neben der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters nach der Verkehrsauffassung sowie der vor Ort üblichen, nationalen Landeskategorie. Die Festsetzung des konkreten Minderungsbetrags erfolgt nach ständiger Rechtsprechung gemäß Paragraph 273, ZPO nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund der Lebenserfahrung und der Ergebnisse der Verhandlung. Die Beweisbefreiung des Paragraph 273, ZPO setzt damit an die Stelle der Ermittlungspflicht das (gebundene) Ermessen des Gerichts. Im Rahmen der Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist in einem solchen Fall dann lediglich die Überschreitung der Grenzen des Ermessensbereichs (Ermessensüberschreitung), die bewusste Herbeiführung eines vom Gesetz nicht gewollten Erfolgs durch Ermessensentscheidung (Ermessensmissbrauch) und die Nichtbeachtung der ausdrücklich oder immanent der Ermessensnorm zugrunde liegenden gesetzlichen Beurteilungsgesichtspunkte (bei gebundenem Ermessen) überprüfbar (HG Wien, 50 R 91/21w mwN uva).

Bei der Bemessung der Preisminderung kann die zur Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis in Preisminderungsfragen erstellte „Frankfurter Tabelle“ als Orientierungshilfe herangezogen werden (RS0117126). Diese Tabelle bildet eine grobe Richtschnur, das Gericht ist aber nicht an die dort angeführten Prozentsätze gebunden. Vielmehr sind unter sorgfältiger Abwägung der konkreten Gegebenheiten stets die Umstände des Einzelfalls zu beachten. Auch die sogenannte „Wiener Liste“, die die Rechtsprechung der Wiener Kausalgerichte in kasuistischer Form durch Nennung einzelner Prozentpunkte der jeweiligen Preisminderung bei Reisemängeln wiedergibt, kann als grobe Orientierungshilfe angesehen werden (HG Wien 1 R 115/14d, 50 R 74/14k ua). Dabei ist eine Abweichung der Preisminderungsberechnung um rund 10 % bei geringfügigen Beträgen vom Berufungsgericht nicht aufzugreifen (HG Wien, 1 R 13/14d, 50 R 91/21w).

In diesem Rahmen billigt und teilt das Berufungsgericht die Ausführungen des Erstgerichts zur Bemessung der einzelnen festgestellten Mängel(Paragraph 500 a, ZPO). Ergänzend ist zu den Argumenten in der Berufung wie folgt Stellung zu nehmen:

Soweit sich die Klägerin isoliert auf die Feststellung der *****-Buchung beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass bei Auslegung dieser Kategorie wie oben bereits angemerkt insbesondere auch die Vor-Ort-Üblichkeit und Landeskategorie zu berücksichtigen sind. Völlig zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass der zu erwartende und damit letztlich geschuldete Standard vor dem Hintergrund einer Flusskreuzfahrt in Afrika zu sehen ist. Dies vorausgeschickt hält sich die Bemessung des Erstgerichts zwar im unteren Bereich, ist aber insgesamt nicht zu beanstanden.

Da die Problemkreise fehlende Heizung, undichtes Fenster und Lärmbelästigung zusammenhängen, kann zusammenfassend ausgeführt werden, dass das Berufungsgericht durchaus anerkennt, dass die fehlende Heizmöglichkeit den wohl gravierendsten Mangel darstellt und auch die Beeinträchtigung der Klägerin nachvollziehen kann, Den Ausführungen des Erstgerichts zu diesem Punkt ist auch beizupflichten. Der Standpunkt der Beklagten, Decken seien seit jeher probate Mittel gegen Kälte, mag im Rahmen einer historischen oder physikalischen Betrachtung korrekt sein, ändert aber nichts an der bereits vom Erstgericht dargelegten Erwartungshaltung, wenn die Außentemperaturen entsprechend tief sind. Dass auch die Beklagte beheizbare Kabinen anbieten wollte, zeigt schon, dass eine solche ja existierte, aber nur defekt war. Bei isolierter Betrachtung wäre auch eine etwas höhere Berücksichtigung dieses Mangels gut argumentierbar. Allerdings ginge die Erhöhung einher mit einer gleichzeitigen Reduktion des Abschlags für das defekte Fenster, da dieser Mangel sich hauptsächlich zusammen mit der fehlenden Heizmöglichkeit auswirkte, wohingegen die allenfalls etwas höhere Lärmbelästigung nur sehr beschränkt als Mangel berücksichtigt werden kann, zumal das Erstgericht richtig auf die Erwartbarkeit von Motorengeräuschen hingewiesen hat. Aus den Feststellungen lässt sich auch nicht zwingend schließen, dass bei Schließen des Fensters keine Geräusche durchgedrungen wären. Insgesamt wäre nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Erhöhung des Abschlags für die mangelnde Heizung um maximal weitere 5-10 % argumentierbar, dies aber gleichzeitig mit einer entsprechenden Reduktion der Berücksichtigung dieser Erhöhung beim Fenster, sodass letztlich eine Erhöhung dieses vom Erstgericht mit 20 % bewerteten Komplexes (10 % Heizung, 10 % Fenster) auf 25 % möglich wäre.

Hinsichtlich der Küchengerüche ist auf die Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen. Eine Flusskreuzfahrt bedingt begrenzte Raumverhältnisse, was Immissionen bis zu einem gewissen Grad unumgänglich, vorhersehbar und erwartbar machen, die bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen sind und damit ein Abweichen von den Durchschnittsbewertungen der Frankfurter Tabelle rechtfertigen, die aber ohnehin nur eine grobe Orientierungshilfe darstellt.

Hinsichtlich der Verschmutzung geht die Berufung nicht vom festgestellten und bindenden Sachverhalt aus. Sie blendet aus, dass lediglich fallweise Ablagerungen und Schmutz auftraten. Eine über eine hinzunehmende Geringfügigkeitsschwelle hinausreichende Schmutzbelästigung ergibt sich aus diesen Feststellungen daher nicht und damit auch keine Korrekturbedürftigkeit der Außerachtlassung der Bemessung des Erstgerichts.

Der Umstand, dass bei einem Flug, mag es auch ein solcher in der Business Class sein, von mehreren angebotenen Menüs ein einzelnes für die Klägerin nicht mehr zur Verfügung stand, ist eine Unannehmlichkeit die eine Reisende hinzunehmen hat, ohne dass dies einen Reisemangel begründet, der zu einem Preisminderungsanspruch führt. Es ist nun einmal nicht möglich, über Erfahrungswerte hinaus die Menüentscheidung aller Fluggäste derart genau zu antizipieren, dass es mit vertretbaren Mitteln ausgeschlossen werden kann, dass einmal von einem Menü zu wenig Portionen vorhandenen sind. Versorgt wurde die Klägerin ja jedenfalls, sodass für die bloße Auswahlenttäuschung nichts zusteht. Dass das alternative Menü schlechter gewesen wäre, hat die Klägerin im Übrigen nicht einmal behauptet.

Lediglich pauschal schließt die Berufung mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe nicht sämtliche Reisemängel berücksichtigt und jene Reisemängel, die es berücksichtigt habe, zu moderat bewertet. Zur Vollständigkeit ist daher neben dem grundsätzlichen Verweis auf die erstgerichtlichen Ausführungen und auch ohne dass die Klägerin dies aufgegriffen hätte, zwar festzuhalten, dass die Bewertung der komprimierten Abwicklung des Tourprogramms mit 10 % etwas gering scheint und eine Erhöhung auf 15 % durchaus argumentierbar schiene. Schließlich gehen Urlaubserholung nur bedingt mit dem Absolvieren von Doppelschichten einher, mögen diese auch Freizeitangebote betreffen. Doch auch bei entsprechender Berücksichtigung übersteigen die möglichen Korrekturen der Bemessung des Erstgerichts weder einzeln noch insgesamt die bereits dargelegte Erheblichkeitsschwelle von 10 %. Die Anwendung des Paragraph 273, ZPO durch das Erstgericht erscheint auch insgesamt zwar im untersten Bereich des Angemessenen, ist aber jedenfalls insgesamt vertretbar und keine Ermessensüberschreitung, sodass ein Abgehen von der gerade das Wesen einer Ermessensentscheidung berücksichtigenden Judikatur des Aufgreifens einer abweichenden rechtlichen Beurteilung (aber eben nicht falschen im Sinne einer binären Beurteilung) im Rahmen der Anwendung des Paragraph 273, ZPO erst über 10 % Ermessensabweichung kein Anlass besteht. Der Berufung ist daher der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ergibt sich aus den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Gemäß Paragraph 23, Absatz 10, RATG gebührt in Bagatellverfahren (Paragraph 501, Absatz eins, ZPO) im Berufungsverfahren jedoch nur der einfache Einheitssatz.

Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LG00007:2024:05000R00183.23B.0226.000

1 Im Urteil zwar zuerst mit 5 % angegeben, im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen zum Motorenlärm ergibt sich aber eine tatsächliche Berücksichtigung von 10 %.