Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.2024

Geschäftszahl

5Ob65/23d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. WeixelbraunMohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers S*, vertreten durch Mag. Julia Gauglhofer, Mieterschutzverband Österreichs, Landesverein Wien, *, gegen die Antragsgegnerin F*, vertreten durch Mag. Lucas Mäntler, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 26, MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Februar 2023, GZ 39 R 286/22f-28, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 1. September 2022, GZ 3 MSch 23/21w-22, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Urschrift und die Ausfertigungen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 18. September 2023, 5 Ob 65/23d, werden dahin berichtigt, dass der Vorname des Antragsgegnervertreters auf Lucas (anstelle von Lukas) richtig gestellt wird.

Die Berichtigung ist der Urschrift beizusetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Die offenbare Unrichtigkeit in der Schreibweise des Namens der Parteienvertreter war nach Paragraph 430, in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2024:0050OB00065.23D.0130.000