Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.08.2023

Geschäftszahl

8Ob19/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj E* H*, geboren am * 2019, wegen Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters S* H*, vertreten durch Koch Jilek Rechtsanwälte Partnerschaft in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 23. November 2022, GZ 2 R 203/22k-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Kontaktrecht zum Kind eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Sie begründet keine erhebliche Rechtsfrage, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RIS-Justiz RS0087024 [T6, T9]; RS0097114) oder das Wohl des Minderjährigen nicht ausreichend bedacht wurde (RS0097114 [T1, T18]).

[2]                  Das Rekursgericht hat ausführlich begründet, weshalb es eine gestaffelte Steigerung des Ausmaßes der persönlichen Kontakte von zunächst wenigen Stunden pro Woche bis hin zu regelmäßigen Übernachtungsbesuchen für dem Kindeswohl zuträglicher erachtet hat, wobei es sich auf entsprechende Empfehlungen der Familien- und Jugendgerichtshilfe stützen konnte. Nicht zuletzt hat der Vater selbst eingeräumt, dass er sich zwar um seine Tochter kümmern möchte, das aber nur „geht“, wenn sie bei seinen Eltern ist. Im Revisionsrekurs wird auch nicht in Frage gestellt, dass das im Entscheidungszeitpunkt erster Instanz noch nicht dreijährige Kind vom Vater eineinhalb Jahre lang nie allein betreut wurde, sondern nur in Gegenwart der Großeltern. Von diesen Umständen des Einzelfalls ausgehend ist die Beurteilung des Rekursgerichts, dass es dem Wohl des Kleinkindes dient, die Kontakte zur Eingewöhnung über vier Monate gestaffelt zu steigern, nicht korrekturbedürftig.

[3] Es besteht auch kein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht im Verfahren über die Festsetzung des Kontaktrechts stets einen Sachverständigen beizuziehen hätte (RS0097114 [T20]). Die Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe ist zwar nicht mit einem Sachverständigengutachten iSd Paragraphen 351, ff ZPO gleichzusetzen. Dies schließt jedoch im Einzelfall nicht aus, dass eine derartige Stellungnahme im Zusammenhalt mit anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellt (RS0097114 [T21]), insbesondere wenn es – wie hier – nur um eine zeitlich begrenzt vom Antrag abweichende Regelung geht.

[4] Insgesamt zeigt der Revisionsrekurs damit keine rechtliche Fehlbeurteilung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00019.23M.0803.000