OGH
23.05.2023
1Ob75/23w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R* K*, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 15.152,69 EUR sA und Feststellung, über den Revisionsrekurs und infolge Vorlage der „außerordentlichen“ Revision der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als (Rekurs- und) Berufungsgericht vom 2. März 2023, GZ 5 R 167/22a-60, mit dem das Urteil und der darin enthaltene Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. September 2022, GZ 11 Cg 9/22z-54, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
römisch eins. Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
römisch zwei. Im Übrigen werden die Akten dem Erstgericht mit dem Ersuchen zurückgestellt, sie zur Entscheidung über den Antrag der klagenden Partei auf Abänderung des Zulassungsausspruchs dem Berufungsgericht vorzulegen.
Begründung:
Zu römisch eins.:
[1] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der – wie hier – der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wurde, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruchs in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann (RS0039426; vergleiche RS0044535 [T1, T2]).
[2] Der Revisionsrekurs des Klägers ist daher jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.
Zu römisch zwei.:
[3] Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren von 15.152,69 EUR sA und ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten gerichtetes Feststellungsbegehren ab.
[4] Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands (des Berufungsverfahrens) insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für nicht zulässig.
[5] Der Kläger – ein Rechtsanwalt – ist der Auffassung, dass die Entscheidungsgegenstände des Rekurs- und Berufungsverfahrens zusammenzurechnen seien, sodass sich allein aufgrund der beiden Zahlungsbegehren ein 30.000 EUR übersteigender Entscheidungsgegenstand errechne, erhebt eine „außerordentliche“ Revision und stellt zugleich einen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts.
[6] Das Erstgericht legte – dem Auftrag des Berufungsgerichts folgend – zunächst die „außerordentliche“ Revision dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[7] Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.
[8] 1. Entscheidet das Gericht zweiter Instanz über eine Berufung gegen die Sachentscheidung und den Rekurs gegen die Nichtzulassung der Klagsänderung, so sind die Werte der Entscheidungsgegenstände nicht zusammenzurechnen. Maßgeblich für die Zulässigkeit der Revision sind – wie sich aus Paragraphen 500, Absatz 2, 502, Absatz 2 und 3 ZPO ergibt – die Ansprüche, die den Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens bilden. Für die Zulässigkeit der Revision an den Obersten Gerichtshof ist daher allein der Wert des Entscheidungsgegenstands des Berufungsverfahrens – jener Geldbetrag oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschieden hat – maßgebend. Dass das Berufungsgericht diesbezüglich eine unzutreffende Bewertung vorgenommen hätte, behauptet der Kläger nicht.
[9] 2. Angesichts des 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigenden Wertes des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschied, ist die Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vorbehaltlich einer Abänderung des Zulassungsausspruchs (Paragraph 508, Absatz 3, ZPO) jedenfalls unzulässig. Der Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbunden mit der ordentlichen Revision ist daher dem Berufungsgericht vorzulegen vergleiche RS0109620). Gibt dieses Gericht dem Zulassungsantrag nicht statt, ist auch die Revision zurückzuweisen (Paragraph 508, Absatz 4, ZPO), ohne dass der Oberste Gerichtshof nochmals damit zu befassen wäre.
ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00075.23W.0523.000