OGH
31.08.2022
9Ob51/22y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T* Limited, * Malta, *, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 27.151,25 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. März 2022, GZ 13 R 11/22s-63, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. November 2021, GZ 11 Cg 31/22t-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil zur Frage der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines (verbotenen) Online-Pokerspiels und damit im Zusammenhang der Passivlegitimation der Beklagten keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Dem schloss sich die Revisionswerberin zwecks Begründung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO an. Den Entscheidungen 3 Ob 197/21y, 6 Ob 229/21a, 6 Ob 8/22b, 6 Ob 207/21s und 9 Ob 79/21i seien andere Sachverhalte zugrunde gelegen.
[2] Der Revisionsgegner beantragte die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision.
[3] Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO):
[4] Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile die Passivlegitimation der Beklagten für den vom Kläger mit Leistungskondiktion begehrten Ersatz seiner Spielverluste aus OnlinePokerspielen in vergleichbaren Verfahren bereits mehrfach bejaht (6 Ob 229/21a; 3 Ob 82/22p; 9 Ob 37/22i; 9 Ob 43/22x; 9 Ob 54/22i; 1 Ob 86/22m ua). Entgegen der Behauptung der Beklagten kann keine Rede davon sein, dass den Entscheidungen 6 Ob 229/21a, 6 Ob 8/22b, 6 Ob 207/21s und 9 Ob 79/21i ein grundlegend anderer Sachverhalt zugrunde gelegen wäre, weil es sich beim „eigenen Nutzerkonto“ des Klägers (so die Revision) um nichts anderes handelt als um das auf der Website der Beklagten angelegte Spielerkonto (3 Ob 82/22p; vergleiche auch 9 Ob 37/22i zur verfahrensgegenständlichen Website www.*). Nach der Zweckrichtung des Vertrags zwischen den Streitteilen war die Beklagte die Leistungsempfängerin, waren doch ein bei ihr eingerichtetes Nutzerkonto sowie ein Spielguthaben notwendige Voraussetzungen für die Teilnahme an dem von der Beklagten angebotenen Glücksspiel vergleiche 9 Ob 43/22x). Die Rolle der Beklagten geht insofern über jene einer bloßen „Abwicklungstreuhänderin“ hinaus, als der Nutzer vorweg eine Einzahlung auf ein Konto der Beklagten tätigen muss, um „Spielguthaben“ zu erwerben und in dessen Umfang an den von der Beklagten (rechtswidrig) angebotenen OnlineGlücksspielen teilnehmen zu können (6 Ob 229/21a; 1 Ob 72/22b; 9 Ob 43/22x ua). Ein Belassen der Zahlung oder die Anwendung der Paragraph 1174, Absatz eins, Satz 1 ABGB oder Paragraph 1432, ABGB, auch wenn die Zahlung nicht geleistet werde, um das verbotene Spiel unmittelbar zu bewirken, sondern „nur“ um am Spiel überhaupt teilnehmen zu können, widerspräche überdies dem Verbotszweck der Paragraphen 2, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, GSpG (9 Ob 79/21i ua).
[5] Die Revision der Beklagten ist daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
[6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO. Für die Revisionsbeantwortung steht kein Kostenersatz zu, weil der Kläger darin die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht geltend gemacht hat (RS0035979 [T12, T25]).
ECLI:AT:OGH0002:2022:0090OB00051.22Y.0831.000