OGH
14.07.2022
1Ob123/22b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers und Antragsgegners (im Folgenden: Antragsteller) Ing. H* S*, vertreten durch MMag. Christoph Schlor, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die Antragsgegnerin und Antragstellerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) I* S*, vertreten durch Mag. Philipp Zeidlinger, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 27. April 2022, GZ 23 R 32/22m-70, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 20. Dezember 2021, GZ 2 Fam 73/19i, 2 Fam 129/19z-63, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Erstgericht sprach in seiner vom Rekursgericht (insofern) bestätigten Entscheidung über die nacheheliche Aufteilung zu bestimmten Verbindlichkeiten gegenüber drei Gläubigern und mit Wirkung für diese aus, dass der Antragsteller Hauptschuldner und die Antragsgegnerin nur noch Ausfallsbürgin sei (Punkt 3.). Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
[2] Durch einen Ausspruch nach Paragraph 98, Absatz eins, EheG wird ein Gläubiger in seinem Recht beschränkt. Er hat Anspruch auf rechtliches Gehör (Paragraph 93, Absatz 3, AußStrG; RIS-Justiz RS0008592 [T2]) und kann gegebenenfalls – bei Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses – ein Rechtsmittel ergreifen (RS0008592; 1 Ob 45/18a; 1 Ob 74/20v, jeweils mwN).
[3] Weder die erst- noch die zweitinstanzliche Entscheidung wurde den Gläubigern zugestellt.
[4] Da nach Paragraph 179, Absatz eins, Geo Rechtsmittel erst nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten offen stehenden Fristen dem zur Entscheidung berufenen Gericht vorzulegen sind, werden die Akten dem Erstgericht zur Zustellung dieser Beschlüsse an die drei kreditgewährenden Gläubiger rückgemittelt.
ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00123.22B.0714.000