OGH
29.06.2022
7Ob96/22a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V* H*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N* Limited, *, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen 49.396 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. März 2022, GZ 13 R 10/22v-29, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Beklagte bietet von ihrem Sitz in Malta aus über die von ihr betriebene Website Dienstleistungen im Bereich des Glücksspiels an. Sie verfügt jedoch über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielrecht. Der Kläger nahm an von der Beklagten veranstalteten Online-Glücksspielen teil und verlor im Zeitraum Oktober 2019 bis Oktober 2020 insgesamt 49.396 EUR.
[2] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[3] 2. Der Oberste Gerichtshof hat – im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte – auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH in mehreren aktuellen Entscheidungen neuerlich festgehalten, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (3 Ob 200/21i, 4 Ob 223/21d, 4 Ob 63/22a, 6 Ob 8/22b, 6 Ob 59/22b).
[4] Die Beurteilung des Berufungsgerichts entspricht dieser Rechtsprechung. Die Revision zeigt keine Argumente auf, die noch nicht in die erörterte Judikatur Eingang gefunden hätten.
[5] 3. Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Gewinnspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor vergleiche die Hinweise in 5 Ob 30/21d und die jüngsten Entscheidungen des EuGH C920/19, Fluctus, und C231/20, MT). Der erkennende Senat sieht daher keinen Anlass, das von der Beklagten angeregte Vorentscheidungsersuchen zu stellen vergleiche 4 Ob 223/21d, 6 Ob 59/22b).
[6] 4. Da somit Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu beurteilen sind, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00096.22A.0629.000