Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.04.2022

Geschäftszahl

2Ob29/22m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2018 verstorbenen H*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. Verlassenschaft nach dem am * 2021 verstorbenen F*, vertreten durch Christian Rabl Rechtsanwalts GmbH in Wien, 2. S*, 3. Ö*, 4. Ä*, 5. S*, Zweit- bis Fünftantragsteller vertreten durch Prime Law El-Juaneh Romanek Rechtsanwälte GmbH in Wien, 6. T*, vertreten durch Gärner Perl Rechtsanwälte GmbH in Wien, 7. F*, 8. F*, 9. F*, Siebt- bis Neuntantragsteller vertreten durch Mag. Harald Hajek, Rechtsanwalt in Traiskirchen, und 10. Ö*, vertreten durch Gärner Perl Rechtsanwälte GmbH in Wien, über den Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 2. Dezember 2021, GZ 16 R 284/21k-96, womit infolge Rekurses des Erstantragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 13. August 2021, GZ 20 A 157/18s-85, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er lautet:

„Das Erbrecht des Erstantragstellers wird aufgrund des Testaments vom 20. August 1978 samt Ergänzung vom 6. Jänner 2001 zum gesamten Nachlass festgestellt.

Die aufgrund des Testaments vom 21. Februar 2018 zu jeweils einem Neuntel des Nachlasses abgegebenen Erbantrittserklärungen der Zweit- bis Zehntantragsteller werden abgewiesen.“

Die Zweit- bis Zehntantragsteller sind zu jeweils einem Neuntel schuldig, dem Erstantragsteller die mit 47.643,49 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin 7.940,58 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]           Der 2018 verstorbene Erblasser hinterließ mehrere letztwillige Verfügungen.

[2]           Im eigenhändigen Testament vom 20. 8. 1978 im Zusammenhalt mit einer (formgültigen) Ergänzung vom 6. 1. 2001 setzte er seine (2010 verstorbene) Ehefrau zur Alleinerbin ein und bestimmte den (ursprünglichen, mittlerweile verstorbenen) Erstantragsteller (seinen Schwager) für den Fall des Vorversterbens der Ehefrau zum alleinigen Ersatzerben.

Am 21. 2. 2018 unterfertigte der Erblasser ein fremdhändiges Testament, mit dem er sämtliche früheren letztwilligen Verfügungen widerrief, die Zweit- bis Zehntantragsteller zu gleichen Teilen zu Erben ein- und Vermächtnisse aussetzte. Ein Notar nahm an diesem Tag einen Hausbesuch beim (sehr betagten) Erblasser vor, der sich in seiner Wohnung mit einem Rollator gut fortbewegen konnte. Der Notar nahm zum Termin einen (vorbesprochenen) Testamentsentwurf mit, der aus zwei losen, mit auf dem Computer geschriebenem Text bedruckten Blättern bestand. Der Text gliederte sich in fünf mit römischen Ziffern gekennzeichnete Abschnitte. Der letzte (nicht mit einer weiteren römischen Ziffer überschriebene) Absatz auf der Rückseite des ersten Blatts lautet:

„Vorstehendes Testament, welches mir in gleichzeitiger und ununterbrochener Gegenwart der drei ersuchten Zeugen […] des letzten Willens vorgelesen wurde, habe ich meinem letzten Willen entsprechend vollinhalt-“

Auf dem zweiten Blatt wird der Text wie folgt fortgesetzt:

„lich anerkannt und sodann eigenhändig vor ihnen und unter deren Mitfertigung unterschrieben.“

[3]           Danach folgen die Angabe von Ort und Datum, die handschriftliche Nuncupatio des Erblassers und dessen Unterschrift sowie die Unterschriften der drei Testamentszeugen samt handschriftlichem Zeugenzusatz.

[4]           Das Testament bestand zum Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Erblasser und die Zeugen nach wie vor aus zwei losen Blättern. Nach Unterfertigung fuhren die Testamentszeugen ohne Umwege wieder zurück in das Notariat, wo noch am selben Tag zeitnah nach der Rückkehr eine Kopie des Testaments angefertigt wurde. Danach wurden die beiden losen Blätter des Originaltestaments mit einer rot-weiß-roten „Bundesschnur“ zusammengenäht, indem diese durch beide Seiten des Testaments hindurchgeführt und auf der Rückseite des zweiten Blattes verknotet wurde. Die beiden Enden der Schnur wurden auf derselben Seite (Rückseite des Testaments) mit einer weißen Klebevignette angeklebt. Irrtümlich wurde auf dieser Vignette keine Stampiglie des Notars angebracht.

[5]           Der Erstantragsteller gab aufgrund des Testaments vom 20. 8. 1978/6. 1. 2001 eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab. Im Erbrechtsstreit brachte er vor, dass sich auf dem zweiten Blatt des Testaments vom 21. 2. 2018 keine inhaltliche Anordnung des Erblassers finde, sondern nur ein „geteilter“ Satz, der keinen Gedanken verkörpere. Es liege auch keine Textfortsetzung vor. Die Verbindung der losen Blätter durch eine Schnur genüge den strengen Anforderungen der Judikatur nicht, weil kein Präge- oder Farbdrucksiegel verwendet worden sei und daher die Verbindung ohne Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden könne. Die Verbindung sei überdies nicht während des Testiervorgangs, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Leistung der Unterschriften erfolgt. Damit fehle es sowohl an der äußeren als auch an der inneren Urkundeneinheit.

[6]           Die Zweit- bis Zehntantragsteller gaben aufgrund des Testaments vom 21. 2. 2018 bedingte Erbantrittserklärungen zu jeweils einem Neuntel ab. Im Erbrechtsstreit brachten sie vor, dass sowohl die äußere als auch die innere Urkundeneinheit des Testaments vom 21. 2. 2018 zu bejahen seien. Die Verbindung mittels Schnur und Klebeplakette sei ausreichend; es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Verbindung nicht während des Testiervorgangs erfolgt wäre. Eine Textfortsetzung liege bei einer Silbentrennung jedenfalls vor und sei zur Annahme eines inneren Zusammenhangs hinreichend. Bei einer Textfortsetzung sei nicht zusätzlich zu fordern, dass diese eine Willensäußerung enthalten müsse. Außerdem sei die Unterschiebung eines geänderten ersten Blatts durch die vorliegende „Inhaltsklammer“ ausgeschlossen.

[7]           Die Vorinstanzen stellten das Erbrecht der Zweit- bis Zehntantragsteller je zu einem Neuntel fest und wiesen die Erbantrittserklärung des Erstantragstellers ab. Sie verneinten übereinstimmend das Vorliegen einer äußeren Urkundeneinheit, weil die Vernähung der beiden losen Blätter nicht uno actu mit der Errichtung des Testaments erfolgt sei. Hingegen bejahten sie das Vorliegen der inneren Urkundeneinheit, weil bei einem fortlaufenden Text ein ausreichend enger inhaltlicher Zusammenhang vorliege. Die Textfortsetzung als solche müsse nicht zwingend eine Willensäußerung des Erblassers enthalten oder eine besondere gedankliche Qualität aufweisen. Der Fälschungssicherheit allein könne keine ausschlaggebende Rolle zukommen.

[8]                  Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil die Frage, welche Qualität die Fortsetzung des Texts bei einem auf mehreren losen Blättern ohne äußeren Urkundenzusammenhang verfassten fremdhändigen Testament aufweisen müsse, um den inneren Urkundenzusammenhang bejahen zu können, über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe.

[9]                  Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Erstantragstellers mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass sein Erbrecht festgestellt und die Erbantrittserklärungen der weiteren Antragsteller abgewiesen werden möge(n); hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

[10]                Die Zweit- bis Zehntantragsteller beantragen in den Revisionsrekursbeantwortungen, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[11]                Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist im Sinn des Abänderungsantrags auch berechtigt.

[12]       1. Aufgrund des Errichtungszeitpunkts der zu beurteilenden letztwilligen Verfügung ist die Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 anzuwenden (Paragraph 1503, Absatz 7, Ziffer 5, ABGB).

[13]                2. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats setzt die Bejahung der Formgültigkeit eines aus mehreren Blättern bestehenden fremdhändigen Testaments entweder das Vorliegen einer äußeren oder inneren Urkundeneinheit voraus. Ein äußerer Zusammenhang ist (nur) dann zu bejahen, wenn entweder vor der Leistung der Unterschriften von Erblasser und Zeugen oder während des Testiervorgangs (das heißt uno actu mit diesem – also in unmittelbarem Anschluss daran [2 Ob 4/21h Rz 17]) die äußere Urkundeneinheit hergestellt wurde, indem die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie zB beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile. Für die Herstellung der inneren Urkundeneinheit zwischen den mehreren losen Blättern kann nach dieser Rechtsprechung neben der Fortsetzung des Texts auch ein – vom Testator unterfertigter – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung ausreichen. Diese Bezugnahme muss allerdings inhaltlicher Natur sein, das heißt es muss erkennbar sein, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht (RS0132929 [insb T1]).

[14]                2.1. In den bisherigen Entscheidungen des Senats zur Formgültigkeit eines fremdhändigen Testaments hat dieser das Bestehen innerer Urkundeneinheit – soweit darauf überhaupt eingegangen werden musste – stets verneint:

[15]                In der noch zum ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 ergangenen Entscheidung 2 Ob 192/17z verneinte der Senat das Vorliegen eines inneren Zusammenhangs in einem Fall, in dem sich auf dem zweiten Blatt ausschließlich die Unterschriften der Testamentszeugen befanden.

[16]                In der Entscheidung 2 Ob 143/19x reichte dem Senat ein zweites loses Blatt mit Ort und Datum der Verfügung, handschriftlicher Nuncupatio sowie den Unterschriften des Erblassers und der Testamentszeugen für die Herstellung innerer Urkundeneinheit nicht aus. Keines der auf dem zweiten losen Blatt enthaltenen Elemente stelle einen inhaltlichen Bezug zum Verfügten her. Auch die Seitennummerierung („Seite 1 von 3“ usw) sei zur Begründung eines inhaltlichen Zusammenhangs nicht ausreichend, weil sich auch daraus kein inhaltlicher Bezug zum Text der letztwilligen Verfügung ableiten lasse.

[17]                In der Entscheidung 2 Ob 145/19s genügten dem Senat die auf dem zweiten losen Blatt vorhandenen Unterschriften des Erblassers und der Testamentszeugen (samt Bestätigung, dass der Testator in deren Anwesenheit die Nuncupatio geschrieben und das Testament unterfertigt habe) mangels inhaltlicher Bezugnahme auf den Text der letztwilligen Verfügung zur Bejahung eines inhaltlichen Zusammenhangs nicht.

[18]       In der Entscheidung 2 Ob 218/19a enthielt die zweite Seite – neben einer Seitennummerierung samt Angabe des Namens und der Adresse des Notars in der Kopfzeile – nur die Unterschrift des dritten Testamentszeugen.

[19]       In der Entscheidung 2 Ob 77/20t befand sich auf dem zweiten Blatt eines fremdhändigen wechselseitigen Testaments der Satz „Mit dieser letztwilligen Verfügung widerrufen wir, [Erblasserin] und [Beklagter], allfällige vor diesem Testament errichtete letztwillige Verfügungen“, darunter Ort und Datum sowie die Unterschriften der beiden Testierenden und der drei Testamentszeugen. Der Senat führte aus, dass der am Beginn des zweiten Blatts stehende Satz mangels einer Bezugnahme inhaltlicher Natur die innere Urkundeneinheit nicht herstellen könne.

[20]                In den Entscheidungen 2 Ob 51/20v und 2 Ob 143/20y enthielt das zweite bzw dritte lose Blatt nur Ort und Datum sowie die Unterschriften der Testierenden und der Testamentszeugen.

In der (die Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 betreffenden) Entscheidung 2 Ob 188/20s befand sich auf dem zweiten losen Blatt folgender Text:

„VII.

Dieses Testament habe ich selbst gelesen und habe in gleichzeitiger und ununterbrochener Gegenwart der ersuchten Zeugen meines letzten Willens bestätigt, dass es meinem letzten Willen vollkommen entspricht. Ich habe hierauf das Testament vor den drei Zeugen unterschrieben und haben auch diese mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz unterfertigt.“

[21]       Darunter folgten das Datum sowie die Unterschriften des Erblassers und der drei Testamentszeugen.

[22]                2.2. Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass bisher in keiner der dargestellten Entscheidungen eine konkrete Prüfung unter dem Aspekt der „Textfortsetzung“ erfolgte. In den Entscheidungen 2 Ob 77/20t und 2 Ob 188/20s beurteilte der Senat nämlich einen vollständigen Satz oder Absatz am Beginn des (zweiten) losen Blatts nicht unter dem Blickwinkel der Textfortsetzung, sondern unter jenem des inhaltsbezogenen Vermerks. Die Aussage, dass eine Fortsetzung des Textes zur Herstellung der inneren Urkundeneinheit ausreichend sei, stellt damit in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats zur Formgültigkeit fremdhändiger letztwilliger Verfügungen letztlich ein obiter dictum dar.

[23]                3. Zu den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Kriterien für das Vorliegen einer inneren Urkundeneinheit finden sich folgende Ausführungen in der Lehre:

[24]                Kietaibl (Entscheidungsanmerkung zu 2 Ob 143/19x, EvBl 2020/93, 662 [666]) merkt an, dass mit der inneren Urkundeneinheit die Ratio des Paragraph 579, ABGB über weite Strecken wieder aufgegeben werde, weil es gerade bei computergeschriebenen Verfügungen ein Leichtes sei, den gefälschten Text so zu formulieren und formatieren, dass er nahtlos zur Fortsetzung auf dem echten zweiten Blatt passe. Allerdings sei dies nicht weiter zu beanstanden, weil man einem nachträglichen Austausch von Blättern letztlich nur durch die Forderung nach Unterschriftsleistungen der Zeugen auf jedem Blatt wirksam begegnen könnte; eine solche Forderung lasse sich dem Gesetz aber nicht entnehmen. Zur Vermeidung unsachlicher Differenzierungen sollte ein großzügigerer Standpunkt in dem Sinn eingenommen werden, dass auch bloße Formalangaben als Textfortsetzung anzusehen seien.

[25]                Rizzi (Unwirksamkeit mehrseitiger Testamente – Fehlende äußere und innere Urkundeneinheit, ecolex 2020, 496 [497]) sieht eine erkennbare Fortführung des Fließtexts oder inhaltsbezogene Vermerke des Erblassers als für die Herstellung eines inhaltlichen Zusammenhangs genügend an, wobei das Vorliegen eines der beiden Kriterien ausreichend sei.

[26]                Kronthaler (Ausgewählte Fragen zur Form von fremdhändigen letztwilligen Verfügungen, JBl 2020, 137 [144]) bejaht das Vorliegen eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen losen Blättern im Fall eines fortlaufenden Texts. Das damit einhergehende Maß an Rechtsunsicherheit nehme das Gesetz in Kauf.

[27]                Umlauft (Das Spannungsverhältnis zwischen dem favor testamenti und den Formvorschriften für letztwillige Verfügungen im Lichte der jüngsten OGH-Judikatur, EF-Z 2019/137, 244 [247 f]) bemerkt, dass der innere Zusammenhang zwar keinen sicheren Schutz vor Manipulationen darstelle, aber doch in gewisser Weise die Einheit der Urkunde bewirke.

[28]                Welser (Entscheidungsanmerkung zu 2 Ob 143/19x, NZ 2020/4, 20 [25]) betont, dass unklar sei, wie die „Fortsetzung des Texts“ beschaffen sein müsse. Es sei zu fragen, ob dafür schon ein einziges Wort auf dem letzten losen Blatt genüge oder der Text auf der letzten Seite einen gewissen Sinn ergeben müsse. Letzteres sei aber wahrscheinlich zu verneinen, weil die „Fortsetzung“ nur die äußere Einheit substituiere.

[29]                Webhofer (Die Zeugenunterschriften auf einer letztwilligen Verfügung, Zak 2019/227, 127 [128]) weist darauf hin, dass der geforderte inhaltliche Zusammenhang zwischen losen Blättern besonders bei computergeschriebenen letztwilligen Verfügungen Unterschiebungen nicht mit Sicherheit verhindern könne.

[30]                Rabl (Neue Rechtsprechung zur Form einer fremdhändigen letztwilligen Verfügung, die aus mehreren Blättern [Bögen] besteht, NZ 2020/1, 1 [5 f]) sieht die Ausführungen der Rechtsprechung zur inneren Urkundeneinheit kritisch. Es sei problematisch, dass der Senat die „beiden Möglichkeiten eines inneren Zusammenhangs“ der Diskussion beim eigenhändigen Testament entnommen habe. Ein inhaltlich ausreichend bestimmter Vermerk werde bei strenger Sichtweise kaum je vorkommen. Die „Fortsetzung des Texts“ solle nach Ansicht des Höchstgerichts offenbar aufgrund des objektiven Schriftbilds zu beurteilen sein. Gehe man davon aus, dass die Setzung eines „Seitenumbruchs“ gegen das Vorliegen einer Textfortsetzung spreche, stelle sich die Frage, worin sich die Fortsetzung eines bereits begonnenen (Ab-)Satzes oder gar Worts auf dem (zweiten) losen Blatt vom Fall eines Seitenumbruchs unterscheide. Schließlich sei in allen diesen Fällen das Fälschungsrisiko ident. Das Kriterium der „Fortsetzung des Texts“ sei damit nicht überzeugend.

[31]                Tschugguel (Zur Urkundeneinheit des fremdhändigen Testaments, EF-Z 2020/30, 71) geht davon aus, dass unter „Textfortsetzung“ ein Satz zu verstehen sei, der sich ohne augenfälligen Sinnbruch von Blatt zu Blatt fortsetze. In diesem Fall müsste ein endender Absatz oder ein Satzende zum Abschluss des (ersten) losen Blatts der Urkundeneinheit schaden. Dies zeige, dass die Textfortsetzung an sich ein problematisches Kriterium sei und in einem Spannungsverhältnis zu den strengen Anforderungen an den äußeren Urkundenzusammenhang stehe. Die Textfortsetzung als „inhaltliche Klammer“ schaffe eine nur vergleichsweise lose Verbindung.

[32]                In seiner Entscheidungsbesprechung zu 2 Ob 218/19a (EF-Z 2020/56, 129 [132]) plädiert Tschugguel allerdings dafür, für den inneren Zusammenhang Textfortsetzung in einem weiteren Sinn als ausreichend zu erachten, sodass es bereits genüge, wenn sich Text auf beiden losen Blättern befinde und sich aus dem Gesamtinhalt kein offenkundiger Zweifel darüber ergebe, dass es sich um einen lückenlos fortgesetzten Text handle.

[33]                4. Aufgrund dieser Lehrmeinungen sieht sich der erkennende Fachsenat veranlasst, die Frage der Herstellung innerer Urkundeneinheit durch Textfortsetzung einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen.

[34]                Rabl weist zutreffend darauf hin, dass das vom Senat in der Entscheidung 2 Ob 192/17z erstmals erwähnte Kriterium der „Textfortsetzung“ in Anlehnung an die Rechtsprechung zu eigenhändigen letztwilligen Verfügungen vergleiche 5 Ob 52/04i) formuliert wurde (NZ 2020/1, 1 [5 f]). Im Fall einer von einem Sachverständigen überprüfbaren Handschrift auf beiden losen Blättern ist allerdings eine bloße „Textfortsetzung“ insbesondere unter dem Blickwinkel der Fälschungssicherheit ungleich besser zur Herstellung eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen zwei losen Blättern geeignet als im Fall nicht handschriftlicher Verfügungen.

[35]                Außerdem merkt der überwiegende Teil der unter Punkt 3. zitierten Lehrmeinungen zutreffend an, dass das Kriterium der Textfortsetzung bei computergeschriebenen fremdhändigen letztwilligen Verfügungen unter dem Aspekt der Fälschungssicherheit besonders bedenklich ist. Bei Entwicklung der unter Punkt 2. dargestellten Judikatur hat der Senat jedoch insbesondere auf den Umstand Bedacht genommen, dass der Gesetzgeber des ErbRÄG 2015 durch Novellierung des Paragraph 579, ABGB die Fälschungssicherheit erhöhen wollte (2 Ob 143/19x Punkt 3.). Zwar trifft die Erwägung Kietaibls (EvBl 2020/93, 662 [666]) zu, dass der Gesetzgeber des ErbRÄG 2015 darauf verzichtet hat, im Rahmen des Paragraph 579, ABGB die Unterschrift der Zeugen auf jedem einzelnen losen Blatt als Gültigkeitsvoraussetzung zu normieren und damit nicht alle Möglichkeiten zur Verhinderung von Testamentsfälschungen genützt hat. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Gesetzgeber des ErbRÄG 2015 dem Kriterium der Fälschungssicherheit erhöhte Bedeutung zumessen wollte.

[36]                Schließlich schafft die Textfortsetzung als „inhaltliche Klammer“ nur eine vergleichsweise lose Verbindung, was in einem Spannungsverhältnis zu den vom Senat gestellten Anforderungen an den äußeren Urkundenzusammenhang steht vergleiche Tschugguel EFZ 2020/30, 71 [71 f]). Dieses Spannungsverhältnis ist zwar im Fall einer handschriftlich verfassten fremdhändigen letztwilligen Verfügung – wegen der Möglichkeit zur Überprüfung des Schriftbilds durch einen Sachverständigen – unbedenklich. Im Hinblick auf nicht handschriftlich verfasste fremdhändige letztwillige Verfügungen – die in der Praxis den typischen Fall allographer Testamente darstellen – läge jedoch im Fall der Zulassung bloßer Textfortsetzung als ausreichendes Element zur Herstellung innerer Urkundeneinheit bei nochmaliger Prüfung ein nicht sachgerechter Wertungswiderspruch zu den vom Senat gestellten Anforderungen an die äußere Urkundeneinheit vor.

[37]                Überdies käme es auch insoweit zu einem Wertungswiderspruch, als die Gültigkeit des maschinengeschriebenen fremdhändigen Testaments von der Zufälligkeit abhinge, ob das erste lose Blatt mit einem vollständigen (Ab)Satz abschließt oder sich ein Satz – etwa aufgrund der gewählten Formatierung – über die losen Blätter hinweg fortsetzt vergleiche Rabl, NZ 2020/1, 1 [6]).

[38]                Letztlich wird durch die nunmehr vertretene Rechtsansicht auch gewährleistet, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den losen Blättern so eng ist, dass von einem einheitlichen Schriftstück gesprochen werden kann (2 Ob 143/19x Punkt 6.).

Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten:

[39]                Die Bejahung der für die Annahme der Formgültigkeit eines aus mehreren losen Blättern bestehenden fremdhändigen Testaments ausreichenden inneren Urkundeneinheit erfordert im (typischen) Fall einer nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen letztwilligen Verfügung einen – vom Testator unterfertigten – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung. Die bloße Fortsetzung des Texts genügt hingegen bei einer nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen letztwilligen Verfügung nicht zur Herstellung innerer Urkundeneinheit.

[40]                5. Da die von den Vorinstanzen unter Hinweis auf die Entscheidung 2 Ob 218/19a übereinstimmend verneinte äußere Urkundeneinheit im Revisionsrekursverfahren nicht mehr thematisiert wird, erübrigt sich eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage.

[41]                6. Dem Revisionsrekurs des Erstantragstellers war damit im Sinn des gestellten Abänderungsantrags Folge zu geben.

[42]                7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, in Verbindung mit Paragraph 185, AußStrG. Eine Solidarhaftung der Zweit- bis Zehntantragsteller für die Kosten kommt nicht in Betracht, weil jede Erbantrittserklärung ihr eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann (Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I² Paragraph 185, Rz 9/2). Da Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO im außerstreitigen Verfahren nach zutreffender herrschender Ansicht keine Anwendung findet (Albiez/Leb in Schneider/Verweijen, AußStrG Paragraph 78, Rz 45 mwN), ist das Kostenverzeichnis des Erstantragstellers umfassend zu prüfen. Für den Schriftsatz vom 6. 11. 2019 gebührt kein doppelter Einheitssatz, weil kein Fall des Paragraph 23, Absatz 6, RATG vorliegt (Obermaier, Kostenhandbuch³ Rz 3.51). Es steht auch kein erhöhter ERVZuschlag nach Paragraph 23 a, RATG zu. Der (dritte) vorbereitende Schriftsatz vom 8. 5. 2020 war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich, enthielt er doch im Wesentlichen nur eine Wiederholung des Vorbringens aus dem zweiten vorbereitenden Schriftsatz. Der Antrag vom 6. 4. 2021 war als bloße Zeugenbekanntgabe nur nach TP 1 RATG zu honorieren (2 Ob 11/19k).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00029.22M.0426.000