Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.11.2021

Geschäftszahl

9ObA122/21p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Alexander Burkowski und andere, Rechtsanwälte GesbR, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch Hawel-Eypeltauer-Gigleitner-Huber & Partner Rechtsanwälte GesbR in Linz, wegen 216.646,97 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. September 2021, GZ 12 Ra 79/21f-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Die Beklagte ist Studienbetreiberin einer Fachhochschule. Auf ihre Angestellten ist kein Kollektivvertrag anwendbar. Ihr Lehrpersonal besteht aus etwa 310 Personen, von denen etwa 280 L2-Dienstverträge (Fachhochschulprofessoren) und etwa 30 L1-Dienstverträge (Assistenten der Lehre und Assistenzprofessoren) haben.

[2]                  Der Kläger ist seit 1. 9. 2007 bei der Beklagten als Lehrbeauftragter für einen Fachhochschulstudiengang mit der Einstufung L1/1 beschäftigt. Seit 1. 10. 2012 ist er Assistent in der Lehre und wurde in L1/5 eingestuft. In der Folge rückte er alle zwei Jahre vor, seit 1. 10. 2020 ist er daher in L1/9 eingestuft.

[3]           Die Lehrtätigkeit der L2-Angestellten beträgt 420 Lehreinheiten pro Jahr. Die Assistenten in der Lehre und Assistenzprofessoren sind im gleichen Ausmaß wie L2-Angestellte in der Lehre tätig. Auch der Kläger leistet – wie im Dienstvertrag vorgesehen – mindestens 420 Lehreinheiten pro Jahr.

[4] Im vom Angestelltenbetriebsrat der Beklagten gegen diese geführten Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG wurde festgestellt, dass die Assistenten der Lehre und Assistenzprofessoren der Beklagten in die Verwendungsgruppe L2 der Dienstordnung vom 12. 12. 2002 einzustufen sind (9 ObA 89/20h).

[5]           Im vorliegenden Verfahren gaben die Vorinstanzen dem Begehren des Klägers auf Zahlung der Entgeltdifferenz, die sich aus einer Einstufung in die Verwendungsgruppe L2 ergibt, dem Grunde nach statt.

[6]           

Rechtliche Beurteilung

In ihrer dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

[7] 1. Das über die Feststellungsklage iSd Paragraph 54, Absatz eins, ASGG ergehende Urteil wirkt nur zwischen den Prozessparteien, also zwischen den parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft und dem Arbeitgeber; es wirkt hingegen nicht (auch) zum Vorteil oder zum Nachteil der berechtigten Arbeitnehmer (keine erweiterte Rechtskraftwirkung). Diese erwerben daher aufgrund des über die Feststellungsklage ergehenden Urteils keinen Anspruch und verlieren auch allfällige Ansprüche nicht. Ein solches Urteil hat für die berechtigten Arbeitnehmer nur insofern faktische Wirkung, als der Arbeitgeber meistens das Urteil, vor allem wenn eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, in Bezug auf die berechtigten Arbeitnehmer beachten wird (RS0085545). Dass dieses Feststellungsverfahren gegen dieselbe Beklagte geführt wurde und die Auslegung solcher Dienstverträge wie jenen des vorliegenden Falls betraf, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision daher unschädlich.

[8] 2. Der Umstand, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, bewirkt ebenso wenig wie der Umstand, dass mehrere Dienstnehmer gleichartige Arbeitsverträge abgeschlossen haben, das Vorliegen einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Dass weitere Gerichtsverfahren zu derselben Rechtsfrage anhängig sind, bewirkt für sich allein ebenfalls noch nicht ihre Erheblichkeit iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0042816 [T3, T5]). Alleine aus der Tatsache, dass 22 gleichartige Klagen gegen die Beklagte und 17 außerordentliche Revisionen von ihr eingebracht wurden, lässt sich danach noch keine Rechtsfrage von der Bedeutung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ableiten.

[9]                    3. Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (RS0042776). Das ist auch hier nicht der Fall.

[10]       Die Beklagte ist zusammengefasst der Ansicht, dass die Dienstordnung eine Vertragsschablone sei, von der einzelvertraglich eine abweichende Vereinbarung (Einstufung in L1) getroffen worden sei. Dies sei nicht rechtswidrig. Das Berufungsgericht verkenne die Bedeutung von Vereinbarungen und Erklärungen vor Unterfertigung eines Dienstvertrags für dessen Auslegung und ebenso, dass der natürliche Konsens bzw die Absicht der Parteien vorginge. Eine Einstufung in L1 sei vor Unterfertigung des Dienstvertrags vereinbart gewesen. Der Kläger habe auch nur auf eine Einstufung nach L1 vertrauen dürfen. Der Verweis auf die Dienstordnung habe richtigerweise lediglich einen Verweis auf das Gehaltsschema L1 bedeutet, sohin einen Hinweis, wo L1 samt der angeführten Gehaltsstufe stehe, könne aber nicht dazu führen, dass damit entgegen der mündlich getroffenen Vereinbarung einer Einstufung in L1 eine Einstufung in L2 vereinbart worden wäre.

[11]       Darin kann ihr nicht gefolgt werden:

[12]       Feststellungen zu einer mündlich getroffenen Vereinbarung gibt es nicht und werden auch nicht eingefordert. Im Besonderen steht auch nicht fest, dass mit dem Kläger für die Übernahme einer Lehrverpflichtung im Ausmaß von 420 Einheiten, wie sie nach der FH-DO jener von L2-FH-ProfessorInnen entspricht, mündlich eine Einstufung in L1 vereinbart worden wäre.

[13] Diesbezüglich bedarf es hier aber auch keiner weiteren Feststellungen: Der Beklagten kann zugestanden werden, dass dem Kläger mündlich stets nur eine Einstufung in die Verwendungsgruppe L1 kommuniziert wurde und dies, wie sich aus dem Mailverkehr ergibt, dem Kläger auch bekannt war. Das entspricht ohnehin auch der im schriftlichen Dienstvertrag angeführten Verwendungsgruppe. Für den Standpunkt der Beklagten wäre aber nur dann etwas gewonnen, wenn in der mündlichen Abrede der Streitteile ein natürlicher Konsens dahin bestanden hätte, dass die Einstufung des Klägers in die Verwendungsgruppe L1 unabhängig von den Einstufungsvorgaben der FH-DO für eine Lehrverpflichtung für 420 Einheiten vorgenommen werden und die FH-DO dafür nicht gelten sollte. Die Beklagte hat diesbezüglich vorgebracht, dass die KandidatInnen bereits in der Berufungskommission darauf hingewiesen worden seien, dass es sich „um eine L1-Stelle nach unserem Gehaltsschema“ handle. Dass dieses Teil der FH-DO ist, ist nicht weiter zweifelhaft. Ein redlicher Erklärungsempfänger hatte danach aber keinen Grund zur Annahme, dass seine Einstufung zu seinen Lasten von den Vorgaben der FH-DO abweichen sollte. Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass mündlich eine von der FH-DO abweichende Einstufung vereinbart worden wäre, würde Pkt römisch zwei.1. des Dienstvertrags, nach dem schon die Einstufung (und nicht nur die Vorrückung) des/der DienstnehmerIn „entsprechend den Bestimmungen der FH-DO in die Verwendungsgruppe L1“ vorzunehmen ist, gerade jene Unklarheit – Einstufung entsprechend den Bestimmungen der FH-DO oder nach Maßgabe der Verwendungsgruppe L1 – hervorrufen, zu der bereits in der Entscheidung 9 ObA 89/20h Stellung genommen wurde. Bloß deklarative Bedeutung des bereits mündlich Vereinbarten könnte diesem Vertragspunkt dann ohnedies nicht beigemessen werden.

[14]       Das Erstgericht stellte auch den Inhalt einer Richtlinie und Bedingungen für den Ausbau von L1-Stellen im Studienbetrieb der Beklagten vom 7. 7. 2015 und einer Richtlinie zur Unterscheidung der Aufgaben von L1- und L2-Stellen im Studienbetrieb vom 1. 1. 2018 fest. Es gibt aber auch dazu keine Feststellungen, die den Schluss erlauben würden, dass sie zum Vertragsinhalt geworden wären oder dem Kläger überhaupt bekannt (gemacht) gewesen seien. Ausreichende Gründe für eine Auslegung des schriftlichen Dienstvertrags des Klägers, die anders als in dem 9 ObA 89/20h zugrunde liegenden Verfahren vorzunehmen wäre, liegen danach nicht vor.

[15] 4. Aus diesem bleibt hervorzuheben, dass ein redlicher Erklärungsempfänger den Umstand, dass in den Dienstverträgen ausdrücklich eine Einordnung in die Verwendungsgruppe L1 vorgesehen ist, primär als Ausdruck der korrekten Einstufung entsprechend den Vorgaben der DO verstehen kann. Zur Öffnungsklausel (hier Pkt römisch dreizehn.2. des Vertrags: „Als Bestandteil dieses Dienstvertrages gelten die Bestimmungen der FH-DO in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind, sofern im Dienstvertrag nicht ausdrücklich andere Regelungen sind, in der jeweils gültigen Form auf diesen Vertrag anwendbar.“) wurde dahin Stellung genommen, dass die Dienstvertragsparteien einvernehmlich von Regelungen der freien Betriebsvereinbarung abgehen können. Eine solche Abänderung wird aber nicht schon dadurch erreicht, dass in den Verträgen auch eine Einstufung „in die Verwendungsgruppe L1“ angeführt wird. Es wäre unlogisch, im Vertragstext zunächst eine Einstufung „entsprechend den Bestimmungen der FH-DO“ festzulegen, um diese im selben Satz wieder abzubedingen. Nicht zuletzt wurde auf die – hier zu Lasten der Beklagten greifende – Unklarheitenregel des Paragraph 915, 2. HS ABGB verwiesen.

[16] 5. Da insgesamt keine korrekturbedürftige Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen aufgezeigt wird, ist die außerordentliche Revision der Beklagten mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00122.21P.1125.000