OGH
15.11.2021
6Ob185/21f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. N***** T*****, 2. D***** S*****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei O*****, vertreten durch DDr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. September 2021, GZ 5 R 44/21h-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
[1] Die erwiesenermaßen falsche Behauptung, jemand habe sich mit einer als Zeugen (Auskunftsperson eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses) nominierten Person über die zu tätigende Aussage „abgesprochen“, ist ehrenrührig und kreditschädigend, weil sie insinuiert, der Zeuge solle dazu bewegt werden, in einem bestimmten Sinn und somit zumindest potenziell wahrheitswidrig auszusagen. Denn wenn man nur über das Beweisthema ohne Beeinflussungsabsicht mit dem Zeugen spricht, spricht man sich nicht „ab“, sondern lässt sich vom Zeugen bloß erzählen, was die Wahrheit ist und was er als Zeuge daher aussagen wird. Mit dem Vorwurf des „Absprechens“ wurde daher den Klägern die Bestimmungstäterschaft zur falschen Beweisaussage (hier Paragraph 288, Absatz 3, StGB) und somit ein strafbares Verhalten vorgeworfen.
ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00185.21F.1115.000