Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2021

Geschäftszahl

8ObA65/21y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner sowie Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter (Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Ing. D*****, Erwachsenenvertreter VertretungsNetz Erwachsenenvertretung Linz, *****, gegen die Antragsgegner 1. I***** KG, *****, und 2. S***** GmbH, *****, über den nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsantrag, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Antragstellers vom 14. September 2021 wird zurückgewiesen.

Jeder weitere Schriftsatz des Antragsgegners, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, wird ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen werden (Paragraph 86 a, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 86 a, Absatz eins, letzter Satz ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Antragssteller brachte im Mai 2019 gegen die beiden Antragsgegner jeweils einen auf Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestützten Feststellungsantrag ein. Diese Anträge wurden vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 27. 6. 2019 zu 8 ObA 35/19h (Erstantragsgegner) und vom 25. 6. 2019 zu 9 ObA 71/19k (Zweitantragsgegner) abgewiesen, weil dem Antragsteller die Antragslegitimation nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG fehlt.

[2]                  In der Folge – und aus Anlass zahlreicher weiterer Gerichtsverfahren – wurde für den Antragsteller ***** ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter ua zur Vertretung in allen anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren bestellt.

[3] Am 14. 9. 2021 brachte der Antragsteller – ohne Einbindung seines Erwachsenenvertreters und des Pflegschaftsgerichts – direkt beim Obersten Gerichtshof wiederum einen Antrag auf Feststellung ein, der sich diesmal gegen beide Antragsgegner zugleich richtet und auf Paragraph 54, Absatz 5, ASGG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, ASGG stützt.

[4] Der Rückgriff auf Paragraph 54, Absatz 5, ASGG, der nur das Verhältnis zur Leistungsklage regelt, ändert indes nichts daran, dass in Paragraph 54, Absatz eins und Absatz 2, ASGG ein kollektives Klage- bzw Antragsrecht statuiert ist und dem Antragsteller als natürliche Person die Aktivlegitimation fehlt. Eine Verbesserung durch einen Vertreter kommt hier nicht in Betracht.

[5] Daher erschöpft sich die Eingabe des Antragstellers in sinn- und zwecklosen Ausführungen und in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte, sodass sie ohne Verbesserungsversuch im Sinn des Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen ist. Gleichzeitig ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung zu den Akten genommen werden vergleiche RS0129051).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00065.21Y.1022.000