Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.10.2021

Geschäftszahl

1Ob159/21w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. mj G*, und 2. mj F*, beide *, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. P*, vertreten durch Dr. Stefan Geiler und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, und 2. Dr. K*, vertreten durch Dr. Sabine Prantner, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen 50.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandessgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. Juni 2021, GZ 10 R 13/21v-80, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 2. Dezember 2020, GZ 8 Cg 114/19v-65, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Die Mutter der Klägerinnen (im Weiteren: Patientin) ist im Juli 2020 an Leberversagen aufgrund multipler Lebermetastasen eines Mammakarzinoms verstorben. Sie hatte sich im Mai 2018 wegen eines von ihr entdeckten Knotens in ihrer rechten Brust zu ihrem niedergelassenen Gynäkologen (dem Erstbeklagten) begeben. Dieser überwies sie – ohne Aufklärung über weitere mögliche Schritte (vor allem in Hinsicht auf die an diese Untersuchung anschließende Vorgangsweise) – mit der (schriftlichen) Begründung: „Resistenz rechte Brust – Mammasonographie und falls nötig, Mammographie erbeten“ an das Röntgeninstitut des Zweitbeklagten zur Durchführung radiologischer Untersuchungen. Im Zuge der Mammosonographie äußerte der Zweitbeklagte, dass vermutlich ein gutartiges Fibroadenom vorliege, man sehe keine Kalkablagerungen, die ein Indiz für Krebs wären, es sehe alles gut aus, sie solle „das“ in Zukunft beobachten, es werde dennoch eine Mammographie gemacht, um eine nähere Abklärung vorzunehmen. Der Befund nach Durchführung der Mammographie lautete auf eine (näher umschriebene) Raumforderung in der rechten Brust und einen vergrößerten Lymphknoten in der rechten Achsel und enthielt als Ergebnis: „In erster Linie vermutlich Fibroadenom rechts im axillären Ausläufer, allerdings auch vergrößerter Achsellymphknoten rechts, ich würde doch zu einer ergänzenden Mamma-MR raten“. Der Patientin, die in der Ordination des Zweitbeklagten angegeben hatte, der Befund solle dem Erstbeklagten übermittelt werden, wurde nach der Untersuchung weder CD noch Befund ausgehändigt; es wurde ihr lediglich mitgeteilt, „dass das alles sei und sie nach Hause gehen könne“. Den ihm vom Zweitbeklagten auf elektronischen Weg übermittelten Befund rief der Erstbeklagte ab und las ihn durch. Weder der Erst- noch der Zweitbeklagte informierten die Patientin über den Inhalt dieses Befundes und die darin enthaltene Empfehlung des Zweitbeklagten zur ergänzenden Mamma-MR-Untersuchung. Diese fragte wegen der Untersuchungsergebnisse „nicht mehr nach, weil sie aufgrund der Äußerungen der Beklagten davon ausging, dass nichts Bedenkliches gefunden wurde und sie bei einem entsprechenden Befund ohnehin von den Ärzten informiert würde“. Von ihrer Krebserkrankung erfuhr die Patientin, die mangels Kenntnis vom Ergebnis der radiologischen Untersuchungen bis dahin keine weitere Abklärungen oder Untersuchungen hatte vornehmen lassen, erst im Februar 2019, nachdem ihre Internistin sie (wegen eines geschwollenen Lymphknotens) „umgehend“ zur Mammasonographie und Mammographie (wiederum) an das Röntgeninstitut des Zweitbeklagten überwiesen hatte. Anlässlich dieser Untersuchung (mit dem Befund einer ausgebildeten Raumforderung im rechten axillären Ausläufer sowie massiv vergrößerter Achsellymphknoten) wurde ihr vom Zweitbeklagten gleich eine CD mit den Untersuchungsergebnissen ausgehändigt und ihr angeraten, möglichst rasch weitere Untersuchungen in der Universitätsklinik durchführen zu lassen, was die Klägerin am Folgetag machte.

[2]           Die Vorinstanzen sprachen den Kindern der mittlerweile verstorbenen Patientin als deren Erbinnen 50.000 EUR an Schmerzengeld zu und stellten die Haftung der beiden Beklagten gegenüber den Klägerinnen wegen der Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zeitraum 30. 5. 2018 bis 20. 2. 2019 fest.

Rechtliche Beurteilung

[3]           In ihren außerordentlichen Revisionen wenden sich die Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichts jeweils mit der Begründung, wenn überhaupt, habe der jeweils andere Beklagte den Schaden zu verantworten. In beiden Rechtsmittelschriftsätzen wird vorrangig (allerdings ohne ausreichende Berücksichtigung des konkreten Ablaufs) die Frage problematisiert, wer im Verhältnis zwischen Gynäkologen und Radiologen dafür „zuständig“ ist, der Patientin den Befund zukommen zu lassen. Beide Fachärzte gehen letztlich davon aus, dass sich die Patientin um ihr Befundergebnis hätte selbst kümmern müssen; dieses Versäumnis sei ihr als Mitverschulden anzulasten.

[4]           Das Berufungsgericht verwies zur Haftung der Beklagten auf die Rechtsprechung des Höchstgerichts zur Aufklärungspflicht des Arztes, die auch die Pflicht umfasst, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, dann hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen (RIS-Justiz RS0026578). Zu seiner darauf gestützten Ansicht, dass diese Pflicht im konkret zu beurteilenden Fall beide Beklagten, also sowohl den niedergelassenen Gynäkologen als auch den beigezogenen Radiologen getroffen habe, können die Beklagten keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen, was nur kurz zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):

[5]           Der Erstbeklagte verwehrt sich gegen eine „aktive Befunderhebungspflicht“, womit er den Umstand übergeht, dass er den Befund des Radiologen nicht nur erhalten, sondern auch abgerufen und gelesen hatte. Der im (im Übrigen ausschließlich an ihn adressierte, RS0121557 [T3]) Befund enthaltene Ratschlag des Radiologen über die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung seiner Patientin, konnte von ihm nicht so verstanden werden, dass diese durch ihn bereits in die Wege geleitet worden wäre. Wenn ihm daher das Berufungsgericht ausgehend von seinem konkreten Wissensstand als Pflichtversäumnis anlastete, dass er gemessen am Maßstab eines ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnitts(fach)arztes hätte klar erkennen müssen, dass bei seiner Patientin, die sich ja wegen des Knotens primär an ihn gewendet hatte, eine dringende Notwendigkeit der Durchführung weiterer Abklärungen (etwa durch eine weitere Überweisung zur Mamma-MR) vorlag, er sie aber dennoch nicht darüber aufklärte, bedarf dies keiner Korrektur vergleiche 6 Ob 17/20y Pkt 2. zur Verpflichtung eines praktischen Arztes nach Studium des [bloß abgegebenen] radiologischen Befundes den Patienten auf die indizierte weitere fachärztliche Abklärung hinzuweisen, wobei in concreto die Haftung des damals beklagten Arztes deswegen verneint wurde, weil dieser sich – anders als der Erstbeklagte im vorliegenden Fall – ausreichend, aber ergebnislos darum bemüht hatte, seinen Patienten zu kontaktieren).

[6]                  Der Zweitbeklagte lässt bei seinen Ausführungen völlig außer Acht, dass er anlässlich der Durchführung der Sonographie seiner Patientin durch seine Äußerungen (es sehe alles gut aus, „sie solle das in Zukunft beobachten“) suggeriert hatte, es bestehe aktuell kein weiterer Abklärungsbedarf. Dem gegenüber ergaben sich aber nach Durchführung der Mammographieuntersuchung davon abweichende Erkenntnisse, wovon er sie aber nicht in Kenntnis setzte, obwohl er in jedem Fall dazu aufgerufen gewesen wäre, den durch seine „Erstdiagnose“ hervorgerufenen unrichtigen Eindruck zu korrigieren und seine ihr gegenüber abgegebene Empfehlung (des bloßen Beobachtens „in Zukunft“ als ausreichend) richtigzustellen.

Gerade vor dem Hintergrund dieser beschwichtigenden – nicht widerrufenen oder klargestellten – Äußerungen des Zweitbeklagten (als Fachmann) kann in der von den Umständen des Einzelfalls abhängigen vergleiche 10 Ob 24/00b; RS0087606 [T10, T11, T14]) Beurteilung, dieser Patientin sei kein Mitverschulden anzulasten, keine erhebliche Rechtsfrage liegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2021:E133340