OGH
28.09.2021
5Ob169/21w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. G*****, 2. M*****, beide vertreten durch Rech Kerschbaumer Rechtsanwälte OG in Wien, wider die Antragsgegner 1. B*****, 2. H*****, 3. A*****, 4. M*****, 5. C*****, 6. K*****, 7. U*****, 8. D*****, 9. C*****, 10. H*****, 11. R*****, 12. B*****, 13. A*****, 14. E*****, 15. H*****, 16. T*****, 17. M*****, 18. D*****, 19. B*****, 20. D*****, 21. M*****, 22. F*****, 23. I*****, 24. E*****, 25. D*****, 8.- und 18.-Antragsgegner vertreten durch Mietervereinigung Österreich, *****, wegen Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 52, WEG, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der 8.- und 18.-Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Juli 2021, GZ 28 R 25/21i-74, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 9. November 2020, GZ 9 Msch 12/19z-65, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Antragsteller begehrten die Zustimmung der Antragsgegner zu einer bereits durchgeführten, näher bezeichneten Änderung der Terrassen ihrer Wohnungen in der Wohnungseigentumsanlage der Streitteile zu ersetzen.
[2] Das Erstgericht gab dem Antrag statt.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit einer nur die Formulierung des Spruchs betreffenden Maßgabe. Es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 10.000 EUR und ließ den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
[4] Dagegen erhoben die 8.-Antragsgegnerin und der 18.-Antragsgegner einen als „außerordentlich“ bezeichneten Revisionsrekurs, in dem sie die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen anstreben.
[5] Das Erstgericht legte den außerordentlichen Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Dieser ist derzeit aber nicht zur Entscheidung in der Sache berufen:
[6] 1. Der Revisionsrekurs ist – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG). Das gilt gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG allerdings nicht, so weit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
[7] 2. Nach Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 gelten für die in Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002 genannten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten Außerstreitsachen unter anderem mit den im Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, 6, 8, 10 bis 19 sowie Absatz 4, MRG genannten Besonderheiten. Daher ist auch die Regelung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, wonach die im Paragraph 37, Absatz eins, MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt, sinngemäß auf die Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002 zu übertragen (RIS-Justiz RS0007110 [T38]; 5 Ob 74/19x mwN). Der hier in einem solchen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren erhobene Anspruch ist daher ex lege als rein vermögensrechtlicher zu qualifizieren und war daher vom Rekursgericht zu bewerten.
[8] 3. Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist – auch im Verfahren außer Streitsachen – unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unter- oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen (5 Ob 74/19x mwN). Dass hier eine dieser vom Obersten Gerichtshof anerkannten Ausnahmen von dessen Bindung an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts vorläge, behaupten die Revisionsrekurswerber gar nicht, dies ist auch nicht der Fall. Damit ist der Ausspruch des Rekursgerichts, der Entscheidungsgegenstand übersteige 10.000 EUR nicht, für den Obersten Gerichtshof bindend. Da das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, ist der Revisionsrekurs der Antragsgegner ohne Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig.
[9] 4. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd Paragraph 63, AußStrG zu werten sind (RS0109623; 5 Ob 74/19x). Das Rechtsmittel wird demnach dem Rekursgericht vorzulegen sein. Ob der Schriftsatz der Antragsgegner, der keine Zulassungsbeschwerde enthält, den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]).
[10] 5. Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00169.21W.0928.000