Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2021

Geschäftszahl

4Ob166/21x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi sowie die Hofrätinnen Dr. Faber und Mag. Istjan, LL.M., in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Josef Fromhold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L***** AG, *****, Schweiz, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 3.939,34 EUR sA, über den (richtig:) Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 28. Juli 2021, GZ 22 R 147/21f-20, womit infolge (richtig:) Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 15. März 2021, GZ 9 C 584/20k-15, abgeändert und das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 15. März 2021, GZ 9 C 584/20k-15, aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 418,26 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]                  Die Klägerin macht gegenüber der
beklagten Gesellschaft einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch in der Höhe von 3.939,34 EUR geltend.

[2]                  Das Erstgericht verwarf mit Beschluss die von der Beklagten erhobene Einrede seiner mangelnden örtlichen und internationalen Zuständigkeit und der Unzulässigkeit des Rechtswegs (Spruchpunkt römisch eins) und gab mit Urteil dem Klagebegehren statt (Spruchpunkt römisch II).

[3]                  Das von der beklagten Partei mit Berufung und einem darin enthaltenen Rekurs gegen die Verwerfung der Prozesseinreden angerufene Berufungsgericht änderte den Beschluss über die Einreden dahin ab, dass es die internationale Unzuständigkeit des Erstgerichts aussprach, dessen Urteil als nichtig aufhob und die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückwies.

Rechtliche Beurteilung

[4]                  Der gegen die Zurückweisung der Klage gerichtete Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Klägerin ist jedenfalls unzulässig.

[5]                  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt der „Vollrekurs“ gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO dann nicht in Betracht, wenn die Frage des Vorliegens eines bestimmten Prozesshindernisses bereits Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens und der erstgerichtlichen Entscheidung war. In diesen Fällen wird das Gericht zweiter Instanz, das sich – hier aufgrund einer inhaltlich als Rekurs zu wertenden Rüge im Rechtsmittel – mit dem Prozesshindernis befasst, funktionell als Rekursgericht tätig. Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unterliegt daher den Beschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO (2 Ob 21/17b; 2 Ob 105/11x; 3 Ob 216/08y; RS0116348).

[6]                  2. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, 5.000 EUR nicht übersteigt. In diesen Fällen ist ein Revisionsrekurs selbst dann unzulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Klage vom Gericht zweiter Instanz ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (2 Ob 107/20d mwN; 3 Ob 216/08y; RS0044496).

[7]           3. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

[8]           4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2021:0040OB00166.21X.0928.000