Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2021

Geschäftszahl

9ObA16/21z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** L*****, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** KG, *****, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.619,20 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 1.801,16 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 2020, GZ 10 Ra 61/20v-32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger hat dem auf Artikel römisch vierzehn, des Kollektivvertrags für die Handelsarbeiter gestützten Verfallseinwand der Beklagten in erster Instanz lediglich entgegengehalten, dass er seine Ansprüche auf Sonderzahlungen für die Jahre 2016 und 2017 ordnungsgemäß mit Schreiben vom 20. 6. 2018 geltend gemacht habe.

[2]                  Da diese schriftliche Geltendmachung aber unstrittig nicht innerhalb der vom Kollektivvertrag seit 1. 1. 2018 vorgesehenen Frist von vier Monaten ab Fälligkeit der Sonderzahlungsansprüche erfolgte, wies das Erstgericht diese Ansprüche infolge Verfalls ab. Das Berufungsgericht hielt der Rechtsrüge des Klägers, soweit darin dem Verfallseinwand mit anderen Tatsachenbehauptungen als in erster Instanz widersprochen wird, das Neuerungsverbot entgegen. In seiner Hilfsbegründung (unter Außerachtlassung des Neuerungsverbots) legte es dar, weshalb der Sonderzahlungsanspruch dennoch verfallen wäre.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Frage, ob eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung vorliegt, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus und begründet – vom Fall unvertretbarer Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0042828 [T35]). Eine solche zeigt der Kläger in seiner außerordentlichen Revision mit dem Argument, er habe bereits in der Klage vorgebracht, dass die Sonderzahlungsansprüche aus den Jahren 2016 und 2017 trotz mehrfacher Urgenz nach wie vor unberichtigt aushaften, nicht auf.

[4] Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Eines Eingehens auf die im Rechtsmittel primär bekämpfte Hilfsbegründung des Berufungsgerichts bedurfte es daher nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

[5] Für die Revisionsbeantwortung stehen der Beklagten keine Kosten zu, da eine vor Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 1 ZPO erstattete Beantwortung nicht zu honorieren ist (RS0043690).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00016.21Z.0324.000