OGH
04.02.2021
5Ob158/18y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers C*****, vertreten durch Mag. Hans Jürgen David, Verein Mieterfreunde Österreich, *****, gegen den Antragsgegner Mag. H*****, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, MRG, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
In der Begründung des im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 13. Juni 2019, AZ 5 Ob 158/18y, wird nachträglich die Anonymisierung der Adresse des Mietobjekts angeordnet.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 13. Juni 2019 gab der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs des Antragsgegners nicht Folge. Im Rahmen der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfolgte keine Anonymisierung der in der Begründung an zwei Stellen genannten Adresse des Mietobjekts.
[2] Mit seiner Eingabe vom 8. Jänner 2021 begehrte der Antragsgegner, die Liegenschaftsadresse nachträglich zu anonymisieren. Er sei Alleineigentümer dieser Liegenschaft und die Eigentumsverhältnisse könnten von jedermann über das Grundbuch erforscht werden. Auf diesem Weg könne jeder nachvollziehen, wer der Antragsgegner in diesem Verfahren sei.
[3] Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
[4] 1. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, OGHG sind in die Entscheidungsdokumentation Justiz des RIS alle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Volltext aufzunehmen, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen. Nach Absatz 4, leg cit sind dabei Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.
[5] 2. Solche Anordnungen hat grundsätzlich der erkennende Senat bei der Beschlussfassung zu treffen (Paragraph 15, Absatz 5, OGHG). Der erkennende Senat ist auch zur Entscheidung berufen, ob es einer nachträglichen oder ergänzenden Anonymisierung bedarf (RIS-Justiz RS0132182, RS0132058, RS0125183 [T5]).
[6] 3. Durch diese Anonymisierungspflicht soll der Persönlichkeitsschutz von Parteien, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten sichergestellt werden. Dies kann jedoch daran scheitern, dass Parteien oder sonstige Beteiligte durch identifizierende Sachverhaltsmerkmale in der Begründung, die zum Verständnis der Entscheidung erforderlich sind, erkennbar werden (6 Nc 30/19t). Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob für die Lage (Wohnumgebung) des Hauses, in dem sich das Mietobjekt befindet, ein Lagezuschlag zulässig ist (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG). Die Lage des Hauses ist in der Begründung der Entscheidung durch zahlreiche andere Sachverhaltsmerkmale ausreichend konkret beschrieben, sodass der Straßenname und die Hausnummer zum Verständnis und zur Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht erforderlich sind. Die Liegenschaftsadresse ist daher zu anonymisieren.
ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00158.18Y.0204.000