OGH
19.11.2020
5Ob140/20d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin A*****, vertreten durch Mag. Sifa Kandemir, Verein Mieterfreunde Österreich, *****, gegen die Antragsgegnerin N*****, vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraphen 16,, 37 Absatz eins, Ziffer 8, MRG, den
Beschluss
gefasst:
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. August 2020, 5 Ob 140/20d, wird im Kopf und im zweiten Absatz der Begründung dahin berichtigt, dass es dort anstelle Revisionsrekurs der Antragstellerin richtig: Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zu lauten hat.
Begründung:
Wie sich aus der Begründung der berichtigten Entscheidung zweifelsfrei ableiten lässt und auch der Aktenlage entspricht, hat den außerordentlichen Revisionsrekurs nicht die Antragstellerin, sondern die Antragsgegnerin erhoben. Die auf einem Schreib oder Diktatfehler beruhende zweimalige Anführung der Antragstellerin anstelle der Antragsgegnerin war gemäß Paragraph 419, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG und Paragraph 41, AußStrG antragsgemäß zu berichtigen.
ECLI:AT:OGH0002:2020:0050OB00140.20D.1119.000