Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2020

Geschäftszahl

8ObA85/20p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** H*****, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch die Aigner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Pasching, wegen 15.374,41 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 8.084,10 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juni 2020, GZ 7 Ra 19/20y-33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Revisionsverfahren ist allein noch strittig, ob die vom Kläger im Rahmen eines Sozialplans erhaltene freiwillige Abfertigung nach Paragraph 67, Absatz 6, oder Absatz 8, Litera f, EStG zu besteuern ist bzw ob Absatz 6, EStG gegenüber Absatz 8, Litera f, EStG bloß vorrangig ist oder vielmehr ausschließende Wirkung hat.

Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, die Abfertigung sei vorrangig nach Paragraph 67, Absatz 6, EStG zu versteuern und dass jener Betrag, der das begünstigte Ausmaß übersteigt, bis 22.000 EUR mit einem halben Steuersatz nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera f, EStG besteuert werden kann.

Die Beklagte begründet die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO damit, dass das Normverständnis des Berufungsgerichts dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widerspreche, da dieser ausdrücklich anführe, dass nur dann eine Besteuerung nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera f, EStG in Frage komme, wenn Bezüge nicht nach Paragraph 67, Absatz 6, EStG besteuert werden.

Rechtliche Beurteilung

Paragraph 67, Absatz 8, Litera f, EStG lautet: „Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Absatz 6, mit dem Steuersatz von 6 % zu versteuern sind, sind bis zu einem Betrag von 22.000 EUR mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern.“

Die Beklagte übergeht, dass das Gesetz nicht das Wort „wenn“, sondern das Wort „soweit“ verwendet. Daraus hat das Berufungsgericht vertretbar abgeleitet, dass bei der Besteuerung von Bezügen im Rahmen von Sozialplänen zunächst die Bezüge als sonstige Bezüge iSd Paragraph 67, Absatz 6, EStG mit 6 % zu erfassen sind und der in Paragraph 67, Absatz 6, EStG nicht mehr gedeckte Betrag bis zu 22.000 EUR mit dem halben Steuersatz des Paragraph 67, Absatz 8, Litera f, EStG zu versteuern ist vergleiche LStR 2002 Rz 1114a; Knechtl in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG [2019] Paragraph 67, Rz 168; Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 [2020] Paragraph 67, Rz 151).

Das Berufungsurteil befindet sich mit dem Gesetzeswortlaut im Einklang.

Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage des Steuerrechts fehlt, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0116438).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00085.20P.1023.000