OGH
02.07.2020
9ObA64/19f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** P*****, vertreten durch Mag. Hannes Huber, Rechtsanwalt in Melk, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, 1082 Wien, Rathausstraße 4, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen 14.387,34 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 2016, GZ 10 Ra 1/16i-21, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 15. April 2015, GZ 18 Cga 2/15t-9, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Das unter der AZ 9 ObA 64/19f unterbrochene Verfahren wird fortgeführt.
2. Der Oberste Gerichtshof zieht seinen am 17. Dezember 2019 an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG) gestellten Antrag (AZ: G 134 aus 2020,) zurück.
Begründung:
Im vorliegenden Verfahren hat der Oberste Gerichtshof am 17. 12. 2019 einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, darin näher genannte Bestimmungen der DO 1994 LGBl Wien 2014/34, VBO 1995 LGBl Wien 1995/50 und BO 1994 LGBl Wien 1995/55 als verfassungswidrig aufzuheben oder auszusprechen, dass diese Bestimmungen verfassungswidrig waren. Der diesem Antrag zugrunde liegende Rechtsstreit betrifft die Anrechnung aller Vordienstzeiten der Klägerin zur Gänze, bei denen sie bei einem anderen Dienstgeber als der Beklagten einschlägige Berufserfahrung gesammelt habe.
Nach Vorlage des Aktes an den Verfassungsgerichtshof (dortige AZ: G 134 aus 2020,) gab die Beklagte bekannt, dass mit der kurz davor ergangenen 4. Dienstrechtsnovelle 2019 eine Änderung der für den Ausgang des Rechtsstreits maßgeblichen Bestimmungen insofern erfolgte, als nunmehr die zusätzliche Anrechnung von bisher nicht oder nur zum Teil berücksichtigten in einem Dienstverhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten „zur Gänze und unbeschränkt" zu erfolgen habe, wenn die dabei ausgeübten Tätigkeiten den zu Beginn der Dienstzeit bei der Stadt Wien auszuübenden Tätigkeiten gleichwertig seien. Zudem sei mit der 4. Dienstrechtsnovelle 2019 angeordnet worden, dass anhängige Verfahren, in denen unter anderem die Anrechnung bestimmter zusätzlicher Vordienstzeiten zu beurteilen sei, bis zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu unterbrechen seien.
Die Klägerin erklärte in ihrer vom Senat freigestellten Äußerung, mit der Beklagten eine außergerichtliche Einigung erzielt zu haben. Die Beklagte werde der nunmehrigen Gesetzeslage entsprechend eine rückwirkende Neueinstufung der Klägerin zum Mai 2016 vornehmen und abrechnen. Die daraus resultierende Nachzahlung sowie die Vergleichszahlung würden mit Monatsbezug für Juli 2020 geleistet werden. Im Anschluss daran werde die Klage zurückgezogen werden.
Mit der 4. Dienstrechtsnovelle 2019, LGBl Wien 2019/63, ausgegeben am 13. 12. 2019, mit der die die Behandlung von Vordienstzeiten betreffenden Regelungen unter anderem in der DO 1994, der BO 1994 und der VBO 1994 geändert wurden, wurde die in Wien durch die Dienstrechts-Novelle 2015 geschaffene Rechtslage in Anlehnung an die neue – infolge der Entscheidung EuGH 8. 5. 2019, C-24/17, Österreichischer Gewerkschaftsbund im Zuge der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 des Bundes, BGBl 2019/58, geschaffene – Bundesrechtslage grundlegend überarbeitet. Damit wurde das Ziel verfolgt, altersdiskriminierende Regelungen vollständig zu beseitigen und die aus der Verletzung des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer resultierenden Maßnahmen zu beseitigen (Erläuternde Bemerkungen zum Gesetzesentwurf Beilage 36/209, 1).
Dieses Ziel – soweit im vorliegenden Verfahren relevant – wurde unter anderem durch folgende Maßnahmen umgesetzt:
Die zusätzliche Anrechnung von bisher nicht oder nur zum Teil berücksichtigten in einem Dienstverhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten kann im Rahmen des Parteiengehörs im amtswegigen Verfahren geltend gemacht werden. Die Anrechnung der geltend gemachten Zeiten hat zur Gänze und unbeschränkt zu erfolgen, wenn die dabei ausgeübten Tätigkeiten den zu Beginn der Dienstzeit bei der Stadt Wien auszuübenden Tätigkeiten gleichwertig sind. Im Rahmen der amtswegigen Neueinstufung erfolgen auch amtswegige Nachzahlungen, ohne dass es einer gesonderten individuellen Geltendmachung bedarf (Erläuternde Bemerkungen zum Gesetzesentwurf Beilage 36/209, 1 f).
Diese Bestimmungen traten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft (Artikel römisch sechs, der 4. Dienstrechts-Novelle 2019).
Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (RS0031419; 9 ObA 63/19h ua). Da dies hier der Fall ist, ist die neue Rechtslage auch im vorliegenden Verfahren zu beachten.
Unabhängig von der Ankündigung der Klägerin, die Klage nach Vergleichsabschluss mit der Beklagten in absehbarer Zukunft zurückzuziehen, erscheint es bereits derzeit infolge der neuen Rechtslage nicht mehr angezeigt, den am 17. 12. 2019 an den VfGH gestellten Antrag auf Überprüfung von Gesetzesbestimmungen, die alte landesgesetzliche Regelung betreffend, weiter aufrecht zu erhalten. Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (auch) der Klägerin hat durch Mitteilung der Dienstgeberin zu erfolgen (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, VBO 1995).
Das unterbrochene Verfahren war daher trotz anhängigem Verfahren beim VfGH vergleiche Paragraph 62, Absatz 3, VfGG) von Amts wegen fortzusetzen, weil die angefochtenen Bestimmungen aufgrund der neuen Rechtslage (aus derzeitiger Sicht) nicht mehr präjudiziell sind. Der an den VfGH gestellte Antrag war zurückzuziehen (Paragraph 62, Absatz 4, VfGG).
ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00064.19F.0702.000