Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Geschäftszahl

8ObA47/20z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Lughofer, Moser & Partner, Rechtsanwälte in Traun, gegen die beklagte Partei Stadt Linz, *****, vertreten durch Wildmoser/Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. März 2020, GZ 11 Ra 11/20x-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt darüber hinaus auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656). Dies ist hier in Bezug auf die Frage, wer auf Seiten der Beklagten für die Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers zuständig war, der Fall:

2.1 Bereits gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Litera b, des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1980 (kurz: StL 1980) war (ua) die Kündigung von Vertragsbediensteten dem Stadtsenat als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs vorbehalten. Nach Absatz 8, leg cit war der Stadtsenat jedoch befugt, einzelne in seine kollegiale Zuständigkeit fallende Angelegenheiten mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Magistrat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Ein Beschluss über diese Übertragung oder über die Zurücknahme einer solchen Übertragung an den Magistrat war mit Dreiviertelmehrheit zu fassen.

2.2 Gemäß Paragraph 44, Absatz 8, StL 1980 wurde die Zuständigkeit für die Kündigung von Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Litera b, StL 1980 mit Paragraph eins, Ziffer 8, der Verordnung des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 15. Dezember 1980 betreffend die Übertragung der Zuständigkeit verschiedener Personalangelegenheiten auf den Magistrat, Amtsblatt , Linz 24 aus 1980, (kurz: Übertragungs-VO), dem Magistrat übertragen.

Durch das Landesgesetz vom 3. Juli 1991, mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1980 geändert wurde, Oö LGBl 1991/99, erfolgte (ua) ein Abbau der Kompetenzen des Magistrats und (als dessen Konsequenz) eine Übertragung von Zuständigkeiten des Magistrats auf den Stadtsenat bzw die Stadtsenatsmitglieder (s Ausschussbericht 481, BlgOöLT 23. Gesetzgebungsperiode eins, ). Dementsprechend sah der (anstelle des bisherigen Paragraph 44, Absatz 8, StL 1980) neu eingefügte Paragraph 32 a, Absatz 2, zweiter Satz StL 1980 vor, dass auch einzelne, an sich in die kollegiale Zuständigkeit des Stadtsenats fallende Angelegenheiten (so die Kündigung von Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Litera b, leg cit) vom Stadtsenat mit Verordnung ganz oder zum Teil auf das gemäß Paragraph 31, Absatz 6, zuständige Mitglied des Stadtsenats übertragen werden können, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, wobei das schon in der Vorgängerbestimmung vorgesehene Erfordernis der Dreiviertelmehrheit für eine entsprechende Beschlussfassung beibehalten wurde. Zugleich wurde in Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Landesgesetzes vom 3. Juli 1991, Oö LGBl 1991/99, geregelt, dass zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Landesgesetzes bestehende Verordnungen gemäß Paragraph 44, Absatz 8, StL 1980 als Verordnungen gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2, zweiter Satz StL 1980 gelten.

2.3 Mit Kundmachung der Oö Landesregierung vom 27. Jänner 1992, LGBl 1992/7, wurde das StL 1980 mit dem Titel „Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992“ (kurz: StL 1992) wiederverlautbart.

Nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, StL 1992 obliegt dem Stadtsenat als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs insbesondere auch die Kündigung von Vertragsbediensteten. Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz StL 1992 (vormals Paragraph 32 a, Absatz 2, zweiter Satz StL 1980 in der Fassung LGBl 1991/99) sieht vor, dass auch einzelne, an sich in die kollegiale Zuständigkeit des Stadtsenats fallende Angelegenheiten vom Stadtsenat mit Verordnung ganz oder zum Teil auf das (nunmehr) gemäß Paragraph 32, Absatz 6, zuständige Mitglied des Stadtsenats übertragen werden können, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Ein Beschluss über diese Übertragung oder über die Zurücknahme einer solchen Übertragung an den Magistrat ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen.

Nach Artikel römisch fünf, Ziffer eins, StL 1992, mit dem insoweit die Übergangsbestimmung aus Artikel römisch zwei, Absatz 2, Oö LGBl 1991/99 gesondert kundgemacht wurde, gelten am 24. Oktober 1991 (Tag der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats) bestehende Verordnungen gemäß Paragraph 44, Absatz 8, StL 1980 als Verordnungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz StL 1992.

3.1 Damit kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Übertragungs-VO vom 15. Dezember 1980 eine Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz StL 1992 ist, mit der – unter Berücksichtigung der mit dem Oö LGBl 1991/99 erfolgten Gesetzesänderung, durch die Stadtsenatsmitglieder an die Stelle des Magistrats getreten sind – die Zuständigkeit für die Kündigung von Vertragsbediensteten vom Stadtsenat an das für Personalangelegenheiten zuständige Stadtsenatsmitglied übertragen wurde. Die nach der Verordnung des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 12. November 2015, mit der die Ressorteinteilung für den Stadtsenat festgelegt wird (kurz VO Ressortverteilung 2015), für Personalangelegenheiten zuständige Stadträtin war daher – wie bereits die Vorinstanzen ausgeführt haben – allein für die Kündigung des Klägers zuständig.

3.2 Entgegen der Meinung des Revisionswerbers ergibt sich aus Paragraph 34, Absatz 2, StL 1992 eindeutig, dass gerade auch einzelne Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit im Sinn des Paragraph 32, Absatz 7, StL 1992 (darunter gemäß Ziffer eins, auch die Kündigung von Vertragsbediensteten), die sich der Stadtsenat in der Geschäftseinteilung grundsätzlich zur kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorzubehalten hat, unter bestimmten Voraussetzungen vom Stadtsenat mit Verordnung ganz oder zum Teil einem einzelnen Stadtsenatsmitglied übertragen werden können. Diese Angelegenheiten treten nämlich zu den im ersten Satz genannten, nicht unter Paragraph 32, Absatz 7, StL 1992 fallenden Angelegenheiten, die von dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenats zu besorgen sind, hinzu (arg „ferner“).

3.3 Die Zuständigkeitsübertragung erfolgte hier nicht mit der VO Ressortverteilung 2015, sondern mit der Übertragungs-VO. Der Kläger übersieht zudem, dass der kollegialen Beratung und Beschlussfassung im Stadtsenat nach Paragraph 2, Absatz 2, VO Ressortverteilung 2015 in Anlage römisch zwei angeführte Angelegenheiten (wie die Kündigung von Vertragsbediensteten) insoweit nicht unterliegen, als sie (ua) – wie hier – durch die Verordnungen nach Artikel römisch fünf, Ziffer eins, StL 1992 dem sachlich zuständigen Mitglied des Stadtsenats übertragen sind.

3.4 Bereits das Berufungsgericht hat dem Kläger entgegengehalten, dass die auf Gesetz und Verordnung beruhenden Organisationsbestimmungen der Beklagten nach Paragraphen 6, f ABGB auszulegen sind. Auf die Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB kann sich der Kläger daher nicht erfolgreich berufen. Verfassungsrechtliche Bedenken an den einschlägigen Vorschriften weckt der Revisionswerber mit seiner Behauptung, die Rechtslage sei „kompliziert und verworren“, nicht.

4. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00047.20Z.0629.000