OGH
22.10.2019
5Ob140/19b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers K***** H*****, gegen die Antragsgegnerin S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Juni 2019, GZ 38 R 71/19a-12, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 3. Jänner 2019, GZ 37 Msch 16/18w-9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Antragsteller war vom 1. 11. 2011 bis 31. 10. 2017 Hauptmieter einer Wohnung im Haus der Antragsgegnerin.
Das Erstgericht stellte über seinen Antrag die Überschreitung des zulässigen monatlichen Hauptmietzinses in dem im Spruch seiner Entscheidung näher bezeichneten Umfang fest und wies darüber hinausgehende Anträge ab.
Das nur von der Antragsgegnerin angerufene Rekursgericht gab deren Rechtsmittel nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Dagegen richtet sich der als „außerordentlich“ bezeichnete Revisionsrekurs der Antragsgegnerin.
Das Erstgericht legte diesen unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorlage ist verfrüht.
1. Der Revisionsrekurs ist – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG). Dies gilt gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
2. Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, MRG gelten für Verfahren über die in Paragraph 37, Absatz eins, MRG genannten Angelegenheiten – somit auch für solche betreffend die Überprüfung des Hauptmietzinses nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG – die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit den in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins bis 20 genannten Besonderheiten, darunter jener (Ziffer 16, leg cit), dass die in Paragraph 37, Absatz eins, MRG genannten Gegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt.
3. Der in diesem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren erhobene Anspruch ist daher ex lege als rein vermögensrechtlicher Natur zu qualifizieren. Da der Entscheidungsgegenstand in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG überdies nicht aus einem Geldbetrag, sondern primär aus einem Feststellungsbegehren besteht vergleiche RIS-Justiz RS0110735), war er vom Rekursgericht zu bewerten.
4. Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist – auch im Verfahren außer Streitsachen – unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unterbewertung oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen (RS0042410 [T28], RS0042450 [T8]; RS0110735). Dass hier eine dieser vom Obersten Gerichtshof anerkannten Ausnahmen vorliege, behauptet die Antragsgegnerin gar nicht. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt demnach 10.000 EUR nicht, sodass – ohne Abänderung dieses Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin jedenfalls unzulässig ist.
5. Erhebt eine Partei – wie hier – dennoch ein Rechtsmittel, ist dieses, auch wenn es als „außerordentlich“ bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RS0109623). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG stellt, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig ist (Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG).
6. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der Antragsgegnerin dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]).
ECLI:AT:OGH0002:2019:0050OB00140.19B.1022.000