OGH
24.05.2019
8ObA15/19t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat des Krankenhauses G*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Krankenhaus G*****, vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 21.800 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2019, GZ 8 Ra 68/18f-20, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Beklagte ist eine Krankenanstalt. Auf das Dienstverhältnis der bei ihr beschäftigten Ärzte ist der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Ordensspitäler Österreichs (KV) anwendbar. Zwischen den Parteien ist die Abrechnung von Arbeitsleistungen, die Ärzte an Feiertagen erbringen, strittig.
Die Beklagte zieht für Feiertage, die auf einen Montag bis Freitag fallen, ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei Teilzeitbeschäftigten aliquot) von der Sollarbeitszeit ab (Entlohnung nach Paragraph 9, Absatz eins, ARG laut Paragraph 13 d, Absatz 16, KV). Wird an dem Feiertag gearbeitet, werden diese Arbeitsstunden dem Ist-Arbeitzeitkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben. Verbleibt am Ende des zweimonatigen Durchrechnungszeitraums ein Zeitguthaben erfolgt eine Auszahlung als Überstunden.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte schuldig sei, den bei ihr angestellten Ärzt/Innen, die während der Feiertagsruhe arbeiten, zusätzlich zur Aufnahme der an den Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden in die Zeitabrechnung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, ARG die geleisteten Arbeitsstunden zu bezahlen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und stellte fest, dass die Beklagte schuldig sei, den bei ihr angestellten Ärzt/Innen, die während der Feiertagsruhe arbeiten, diese geleisteten Arbeitsstunden zu bezahlen. Das Mehrbegehren, dass die Beklagte schuldig sei, diese Arbeitsstunden in die Zeitabrechnung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, ARG aufzunehmen, wies es ab.
Nach Paragraph 9, Absatz eins, ARG behalte der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertags ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt. Dem werde von der Beklagten unstrittig durch den Abzug von 8 Stunden von der Normalarbeitszeit Rechnung getragen. Nach Paragraph 9, Absatz 5, ARG sei darüber hinaus geleistete Feiertagsarbeit in erster Linie durch zusätzliches Entgelt abzugelten. Die Gewährung von Zeitausgleich anstelle dieses Entgelts bedürfte gemäß Paragraph 7, Absatz 6, ARG einer Individualvereinbarung, die im vorliegenden Fall keine der Parteien behaupte. Eine darüber hinausgehende Abgeltung komme dann in Frage, wenn es sich bei der am Feiertag geleisteten Arbeit um zuschlagspflichtige Arbeit handle.
Nach der Verrechnungsmethode der Beklagten bleibe die zwingende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, ARG insofern unberücksichtigt, als sie den betroffenen Ärzten die an Feiertagen geleistete Arbeit nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form entlohne, sondern diese nur „auf dem Papier“ als Arbeitsstunde ausweise. Sie sei daher zur Bezahlung der an Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden zu verpflichten.
Eine gesonderte Verrechnung und Entlohnung des Feiertagsarbeitsentgelts bedeute aber im Ergebnis auch, dass die tatsächliche Ist-Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum um die Anzahl der bereits entlohnten bzw gesondert abzurechnenden Feiertagsarbeitsstunden zu reduzieren sei. Andernfalls würde die bereits abgegoltene Arbeit am Feiertag am Ende des Durchrechnungszeitraums zum dritten Mal Berücksichtigung finden (Feiertagsentgelt, Feiertagsarbeitsentgelt und Berücksichtigung im Durchrechnungszeitraum).
Die gegen den abweisenden Teil des Berufungsurteils gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Die Klägerin bestreitet nicht, dass durch den Abzug von acht Stunden von der Normalarbeitszeit dem Ausfallprinzip nach Paragraph 9, Absatz eins, ARG Rechnung getragen wird vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0120008). Sie wirft dem Berufungsgericht jedoch vor, nicht zu berücksichtigen, dass die am Feiertag geleistete Arbeit nach Paragraph 9, Absatz 5, ARG zusätzlich zu entlohnen sei. Dabei übergeht sie, dass das Berufungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, an Feiertagen geleistete Arbeitsstunden nach Paragraph 9, Absatz 5, ARG abzugelten. Der abweisende Teil des Berufungsurteils bedenkt nur, dass nicht zusätzlich zum Abzug von der Normalarbeitszeit nach Paragraph 13 d, Absatz 16, KV in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, ARG und der gesonderten Abrechnung und Bezahlung nach Paragraph 9, Absatz 5, ARG die geleisteten Feiertagsarbeitsstunden am Zeitguthabenskonto des Arbeitnehmers am Ende des Durchrechnungszeitraums allenfalls als Gutstunden ein weiteres Mal abgegolten werden.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass für Feiertagsarbeit, soweit es sich um Überstunden und Mehrarbeitsstunden handelt, auch die entsprechenden Zuschläge zu zahlen sind, steht das nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Berufungsgerichts und begründet nicht, warum die Beklagte neben der Auszahlung des Feiertagsarbeitsentgelts zur Berücksichtigung der Feiertagsstunden als Ist-Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum zu verpflichten wäre.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00015.19T.0524.000