OGH
21.03.2019
6Ob131/18k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Rechtsanwälte Müller.Schubert & Partner OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dipl.-Ing. (FH) M*****, vertreten durch Mag. Franz J. Teufl, Rechtsanwalt in Salzburg, als Verfahrenshelfer, wegen Unterlassung und Beseitigung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag des Beklagten vom 25. Februar 2019 auf Berichtigung der Kostenentscheidung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 20. 12. 2018, ON 35, wird abgewiesen.
Begründung:
Infolge teilweiser Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen hatte der Oberste Gerichtshof über die Kosten sämtlicher Instanzen neu zu entscheiden; eine – auch nur teilweise – Bindung an die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen bestand dabei nicht.
Der Oberste Gerichtshof stützte seine Kostenentscheidung im Hinblick auf das endgültige Ergebnis auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO und ging davon aus, dass die Parteien als in etwa gleichem Ausmaß obsiegend anzusehen waren. Dass dies tatsächlich nicht der Fall gewesen wäre bzw weshalb die Klägerin bis zu ihrem Schriftsatz ON 23 im Verfahren erster Instanz lediglich mit rund einem Viertel ihres ursprünglichen Begehrens durchgedrungen sein soll, führt der Beklagte in seinem Berichtigungsantrag nicht aus; der quantitative Unterschied im vorliegenden Fall zwischen den vom ursprünglichen Klagebegehren erfassten personenbezogenen Daten und den von der Verurteilung erfassten sensiblen Daten ist aber nicht offensichtlich.
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00131.18K.0321.000