Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Geschäftszahl

8Ob140/05d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der 1. (vormals) mj AAA Z***** und des 2. mj BBB Z*****, gegen den Antragsgegner DDD B*****, wegen Unterhalt, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Im Kopf den im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten Beschlüssen des Obersten Gerichtshofs vom 26. Jänner 2006 und 11. Mai 2006, jeweils AZ 8 Ob 140/05d, wird nachträglich die Anonymisierung der Vornamen der Beteiligten angeordnet.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. 1. 2006 wurde dem Revisionsrekurs der Antragsteller nicht Folge gegeben und die Revisionsrekursbeantwortung zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. 5. 2006 in Bezug auf die Zurückweisung der Revisionsrekursbeantwortung berichtigt. Im Rahmen der Veröffentlichung der Entscheidungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfolgte keine Anonymisierung der Vornamen der beteiligten Personen.

Am 6. 12. 2018 wandte sich die Kindesmutter fernmündlich an den Obersten Gerichtshof und beschwerte sich, dass die Doppelvornamen der Kinder im Kopf nicht anonymisiert seien. Jeder wisse, um welche Personen es sich mit diesen Vornamen und dem Familiennamen Z***** handle. Sie bezog sich dabei erkennbar auf die Veröffentlichung der beiden Beschlüsse im RIS.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

1. Einen förmlichen Antrag auf nachträgliche Anonymisierung hat die Kindesmutter nicht gestellt. Es kann daher offen bleiben, ob ein solcher Antrag überhaupt zulässig wäre. Unabhängig davon ist jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob von einer weiteren Wiedergabe der Vornamen in die Entscheidungsdokumentation Justiz abzusehen ist vergleiche 4 Ob 101/09w jusIT 2009/117 [Mader] = EvBl 2010/18 [Konecny]; 6 Ob 53/17p).

2. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, OGHG sind in die Entscheidungsdokumentation Justiz des RIS alle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Volltext aufzunehmen, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen. Nach Absatz 4, leg cit sind dabei Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.

Solche Anordnungen hat grundsätzlich der erkennende Senat bei der Beschlussfassung zu treffen (Absatz 5,). Der erkennende Senat ist auch zur Entscheidung berufen, ob es einer nachträglichen bzw ergänzenden Anonymisierung bedarf vergleiche 14 Os 103/02; 12 Ns 29/18p; RIS-Justiz RS0132058, RS0125183 [T5]; RS0132182).

3. Durch diese Anonymisierungspflicht soll der Persönlichkeitsschutz von Parteien, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten sichergestellt werden (4 Ob 101/09w unter Hinweis auf ErläutRV 525 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode Im Standardfall ist es in Bezug auf die Namen hinreichend, eine Anonymisierung durch Reduktion der Familiennamen auf den jeweiligen Anfangsbuchstaben vorzunehmen, mag es auch nach der heutigen Praxis des Obersten Gerichtshofs üblich sein, dass die Vornamen ebenso anonymisiert werden. Unter Umständen kann es aber notwendig und damit zwingend sein, auch die Vornamen zu anonymisieren, insbesondere dann, wenn diese eher selten oder im gegebenen Zusammenhang sonst auffällig sind vergleiche Danzl/Hopf, Oberster Gerichtshof3 [2017] Paragraph 15, OGHG Anmerkung 7 [127]; RISJustiz RS0125183 [T6]). Im vorliegenden Fall besitzen sowohl die Kindesmutter als auch die Kinder seltene Vornamen, dies zudem jeweils als Doppelvornamen. Damit ist es erforderlich, auch die Vornamen einer Anonymisierung zuzuführen. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen bleibt gewährleistet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00140.05D.1219.000