Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.07.2018

Geschäftszahl

9ObA141/15y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Canan Aytekin-Yildirim in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 2, 1010 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird infolge seines Ersuchens um Klarstellung vom 15. Juni 2018, Rs C-24/17, mitgeteilt, dass Paragraph 169 c, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr 54 aus 1956,, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 119 aus 2016, mehrere Mechanismen zur Verhinderung einer erheblichen Verringerung der Besoldung der übergeleiteten Beamten vorsieht. Es handelt sich um Wahrungszulagen (Paragraph 169 c, Absatz 6, fünfter Satz; Absatz 9, GehG 1956) und die Verbesserung einer Vorrückung (Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG 1956).

Text

Begründung:

1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat infolge des Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichtshofs vom 19. Dezember 2016, 9 ObA 141/15y-14, mit Schreiben vom 15. Juni 2018, C-24/17, um folgende Informationen zur Klarstellung ersucht:

„Satz 1 des Paragraph 169 c, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt 54 aus 1956,, in der durch die Besoldungsreform 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2015,, und das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2016,, geänderten Fassung lautet: Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist.‘ Bitte erläutern Sie, ob diese oder eine andere Bestimmung dieses nationalen Gesetzes Mechanismen vorsieht, die eine erhebliche Verringerung der Besoldung der übergeleiteten Beamten verhindern können, wie zB die Zahlung einer Zulage. Bitte geben Sie die dafür relevanten nationalen Bestimmungen an.“

Nach Einholung von Stellungnahmen der Parteien wird diesem Ersuchen nachgekommen.

Rechtliche Beurteilung

2. Die für die Beantwortung maßgebliche Bestimmung des nationalen Rechts ist Paragraph 169 c, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 119 aus 2016,. Sie gilt für Vertragsbedienstete sinngemäß (Paragraph 94 a, Vertragsbedienstetengesetz).

Paragraph 169 c, Gehaltsgesetz 1956 in der geltenden Fassung idgF lautet:

Unterabschnitt L

Bundesbesoldungsreform 2015

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

Paragraph 169 c, (1) Alle Beamtinnen und Beamten der in Paragraph 169 d, angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor.

(2) Die Überleitung der Beamtin oder des Beamten in das neue Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung ihres oder seines Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgebend. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte für den Februar 2015 kein Gehalt erhalten oder wurde sie oder er während des Monats in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, ist als Überleitungsmonat jener vor Februar 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem die Beamtin oder der Beamte zuletzt ein Gehalt einer einzigen Verwendungsgruppe erhalten hat. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für die Beamtin oder den Beamten maßgebenden Gehaltsansätze durch Bundesgesetz oder Verordnung zwischen dem Überleitungsmonat und Februar 2015.

(2a) Als Überleitungsbetrag wird der Gehaltsansatz für jene Gehaltsstufe herangezogen, die für die ausbezahlten Bezüge für den Überleitungsmonat tatsächlich maßgebend war (Einstufung laut Bezugszettel). Eine Beurteilung der Gebührlichkeit der Bezüge hat dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu unterbleiben. Eine nachträgliche Berichtigung der ausbezahlten Bezüge ist nur insoweit bei der Bemessung des Überleitungsbetrags zu berücksichtigen, als

1. dadurch Fehler tatsächlicher Natur berichtigt werden, welche bei der Eingabe in ein automatisches Datenverarbeitungssystem unterlaufen sind, und

2. die fehlerhafte Eingabe offenkundig von der beabsichtigten Eingabe abweicht, wie sie durch im Zeitpunkt der Eingabe bereits bestehende Urkunden belegt ist.

(2b) Wenn die tatsächliche Einstufung laut Bezugszettel betragsmäßig geringer ist als die gesetzlich geschützte Einstufung, so wird, wenn nicht wegen Vorliegens einer bloß vorläufigen Einstufung nach Paragraph 169 d, Absatz 5, vorzugehen ist, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die gesetzlich geschützte Einstufung für die Bemessung des Überleitungsbetrags herangezogen. Die gesetzlich geschützte Einstufung ist jene Gehaltsstufe, die sich nach Maßgabe des Stichtags ergibt. Der Stichtag ist jener Tag, der sich bei Voranstellung folgender Zeiten vor den ersten Tag des Überleitungsmonats ergibt. Voranzustellen sind:

1. die bis zum Zeitpunkt des Beginns des Überleitungsmonats als Vordienstzeiten rechtskräftig angerechneten Zeiten, soweit sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden und soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind, sowie

2. die seit dem Tag der Anstellung zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind.

Die Voranstellung weiterer Zeiten ist ausgeschlossen. Für jeweils zwei seit dem Stichtag vergangene Jahre gilt die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe als gesetzlich geschützte Einstufung. Eine Gehaltsstufe gilt mit dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli als erreicht, sofern nicht an diesem Tag die Vorrückung aufgeschoben oder gehemmt war. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am jeweiligen 1. Jänner beziehungsweise 1. Juli vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des jeweils folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.

(2c) Mit Absatz 2 a und 2 b werden die Artikel 2, und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich des Dienstrechts der Bundesbediensteten und der Landeslehrpersonen so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ausgelegt wurden. Demzufolge werden die Modalitäten der Überleitung von Beamtinnen und Beamten, die vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 ernannt worden sind, in das neue Besoldungssystem festgelegt und vorgesehen, dass zum einen die Gehaltsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Gehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters der Beamtin oder des Beamten beruhte, und dass sich zum anderen die weitere Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 erworbenen Berufserfahrung bemisst.

(3) Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgebend. Alle Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.

(4) Das nach Absatz 3, festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.

(5) Wurde der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat das Gehalt einer anderen Gehaltsstufe zugrunde gelegt, weil für ihre oder seine Gehaltsstufe kein Betrag festgesetzt war oder die Zugrundelegung einer höheren Gehaltsstufe gesetzlich angeordnet war, so vermindert sich das Besoldungsdienstalter nach Absatz 3, um jenen Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vorrückung für die Vorrückung von der Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat in jene Gehaltsstufe erforderlich ist, die der Bemessung des Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.

(6) Das nach den Absatz 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab 1. März 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn als Überleitungsmonat ein vor dem Februar 2015 liegender Monat herangezogen wurde, sind die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Ablauf des Februar 2015 nach Maßgabe des Paragraph 10, für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Wenn das neue Gehalt der Beamtin oder des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält sie oder er bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags als Ergänzungszulage nach Paragraph 3, Absatz 2, Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen.

(6a) Das nach den Absatz 3, bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter ist auch der Bemessung der Bezüge für Zeiten vor dem 1. März 2015 zugrunde zu legen. Eine Neubemessung der gebührenden Bezüge und Nebengebühren durch die Dienstbehörde hat gemäß Absatz 6, für Zeiten vor dem 1. März 2015 ausschließlich auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu erfolgen. Alle vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 (12. Februar 2015) geltenden Bestimmungen über die Beträge für Bezüge und Vergütungen und die weiteren besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind dabei in der jeweils geltenden Fassung unverändert anzuwenden, soweit ihre Anwendung nicht durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, ausgeschlossen wurde. Paragraph 8, ist daher ausschließlich in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, anzuwenden, für die Einstufung und Vorrückung ist somit auch für Zeiten vor dem 1. März 2015 ausschließlich das nach den Absatz 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter maßgebend.

(6b) Bei der Neubemessung von Bezügen und Nebengebühren für Zeiten vor dem 1. März 2015 ist das nach den Absatz 3, bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter jeweils entsprechend um die Dauer der vor dem 1. März 2015 liegenden für die Vorrückung wirksam gewordenen Zeiten zu vermindern. Zusätzlich ist zur Wahrung der bereits empfangenen Bezüge und Nebengebühren von einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbesserten Besoldungsdienstalter auszugehen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

um acht Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen

a)

A 1 (Paragraph 28, Absatz eins,),

b)

M BO 1 und M ZO 1,

c)

PT 1 und PF 1,

2.

um sechs Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen

a)

A 1 (Paragraph 28, Absatz 3,),

b)

M BO 2 und M ZO 2,

c)

Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten, L 1 und PH 2,

d)

K 1 und K 2,

3.

um vier Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen

a)

Prokuraturanwältinnen und -anwälte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme jener der Dienstklassen,

b)

Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, L PH, PH 1, L 2a und PH 3

c)

A der Vorrückungsklasse,

4.

um zwei Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen

a)

A 2 bis A 7,

b)

E 1, E 2a, E 2b, E 2c,

c)

M BUO, M ZUO, M ZO 3,

d)

PT 2 bis PT 9 sowie PF 2 bis PF 6,

e)

L 2b und L 3,

f)

der Vorrückungsklasse mit Ausnahme der Verwendungsgruppe A

Diese Verbesserung des Besoldungsdienstalters ist ausschließlich für die besoldungsrechtliche Stellung vor dem 1. März 2015 maßgebend und hat keine Auswirkungen auf die bereits erfolgte Überleitung und die ab dem 1. März 2015 gebührenden Bezüge.

              (7) Zur Wahrung der Erwerbsaussichten der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten erhöht sich ihr Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (Überleitungsstufe)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

in einer akademischen Verwendungsgruppe (Paragraph 12 a, Absatz 2,) um ein Jahr und sechs Monate,

2.

in den Verwendungsgruppen

a)

des Allgemeinen Verwaltungsdienstes A 2,

b)

des militärischen Dienstes M ZO 3,

c)

der Lehrerinnen und Lehrer L 2b 1,

d)

des Krankenpflegedienstes K 3 und K 4,

e)

der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung PF 2, PF 3 und PF 4,

f)

des Post- und Fernmeldewesens PT 2, PT 3 und PT 4,

g)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung B,

 

um sechs Monate und

3.

in allen anderen Fällen um ein Jahr.

(8) Der erstmalige Anfall einer kleinen AVO, einer großen AVO, einer kleinen Daz, einer großen Daz oder einer sonstigen Dienstalterszulage anlässlich einer Vollendung von weiteren zwei Jahren des Besoldungsdienstalters ist einer Vorrückung in die Überleitungsstufe gleichzuhalten. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nach Überleitung nach Absatz 6, bereits in der höchsten Gehaltsstufe und ist auch der Anfall einer höheren außerordentlichen Vorrückung oder Dienstalterszulage nicht mehr möglich, wird ihr oder sein Besoldungsdienstalter bereits mit dem Ablauf des Überleitungsmonats gemäß Absatz 7, verbessert.

(9) Zur Wahrung der erwarteten nächsten Vorrückung, außerordentlichen Vorrückung oder Dienstalterszulage im alten Besoldungssytem gebührt der Beamtin oder dem Beamten ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe bzw. ab dem erstmaligen Anfall einer Zulage nach Absatz 8, eine ruhegenussfähige Wahrungszulage als Ergänzungszulage nach Paragraph 3, Absatz 2, im Ausmaß von monatlich

1. in den Verwendungsgruppen nach Absatz 7, Ziffer eins, dem Dreifachen

2. in den Verwendungsgruppen nach Absatz 7, Ziffer 2, einem Drittel sowie

3. in den Verwendungsgruppen nach Absatz 7, Ziffer 3, dem Einfachen

des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bis zur Vorrückung in die Zielstufe bzw. bis zum erstmaligen Anfall einer kleinen AVO, einer großen AVO, einer kleinen Daz, einer großen Daz oder einer sonstigen Dienstalterszulage. Die Gegenüberstellung erfolgt in allen Fällen einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen. Bei einer Prokuraturanwältin oder einem Prokuraturanwalt, der oder dem ein Gehalt nach Paragraph 16, Absatz 2, des Finanzprokuraturgesetzes (ProkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, gebührt, wird die Wahrungszulage abweichend von Ziffer eins, mit 60% des Fehlbetrags bemessen.

(10) Ab Anfall der großen Dienstalterszulage oder des Gehalts der höchsten Gehaltsstufe, wenn für die jeweilige Verwendungsgruppe keine Dienstalterszulage vorgesehen ist, gilt die Zielstufe jedenfalls als erreicht. Mit Erreichen der Zielstufe entfallen alle allfälligen Wahrungszulagen.

3. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union angesprochenen Mechanismen zur Verhinderung einer erheblichen Verringerung der Besoldung der übergeleiteten Beamten greifen danach in verschiedenen Stufen der Überleitung. Sie können schematisch wie folgt dargestellt werden:Der Beamte wird zunächst auf der Grundlage des für Februar 2015 (Überleitungsmonat) tatsächlich ausbezahlten Gehalts (Überleitungsbetrag) jener Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems zugeordnet, die den nächstniedrigeren Betrag enthält. Diese Gehaltsstufe ist Ausgangspunkt für das neue Besoldungsdienstalter: Es wird mit jener Zeit festgesetzt, die zum Erreichen dieser Gehaltsstufe erforderlich ist (Paragraph 169 c, Absatz 2 bis 6 GehG 1956). Wenn das neue Gehalt geringer als der Überleitungsbetrag ist, erhält der Beamte bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Gehaltsstufe eine Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags (Wahrungszulage iSd Paragraph 169 c, Absatz 6, fünfter Satz GehG 1956).

Wenn der übergeleitete Beamte zum nächsten Vorrückungstermin in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vorrückt (Eintritt in die Überleitungsstufe), wird sein Besoldungsdienstalter zur Wahrung der Erwerbsaussichten um einen Zeitraum zwischen sechs und achtzehn Monaten verbessert (Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG 1956). Dies bewirkt, dass die darauffolgenden Vorrückungen um diesen Zeitraum vorgezogen werden. Für die Dauer des Verbleibs in der Überleitungsstufe wird eine weitere Zulage im Ausmaß des Dreifachen (bzw eines Drittels oder des Einfachen) Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bis zur Vorrückung in die Zielstufe ausbezahlt (Wahrungszulage iSd Paragraph 169 c, Absatz 9, GehG 1956).

Mit der nächsten Vorrückung (mehrheitlich zwischen sechs und achtzehn Monaten nach der Vorrückung in die Überleitungsstufe) ist die Zielstufe erreicht. In dieser entfallen alle allfälligen Wahrungszulagen (Paragraph 169 c, Absatz 10, zweiter Satz GehG 1956).

4. Die Parteien haben diese Mechanismen und seine gehaltsrechtlichen Auswirkungen in Beispielen wie aus den von ihnen eingeholten Stellungnahmen ersichtlich dargestellt (s Beilagen).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00141.15Y.0724.000