Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.07.2018

Geschäftszahl

1Ob30/18w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

 Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH (früher: S***** GmbH), *****, vertreten durch Mag. Erwin H. Falkner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** D*****, vertreten durch die Dr. Farhad Paya Rechtsanwalt GmbH, Klagenfurt am Wörthersee, wegen 7.583,60 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 24. August 2017, GZ 1 R 127/17x-69, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 28. März 2017, GZ 16 C 1333/14i-65, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf „S***** GmbH“ berichtigt.

römisch zwei. Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 377,50 EUR (darin enthalten 62,92 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Aus dem Firmenbuch (FN *****) ist ersichtlich, dass die Firma der Klägerin nunmehr S***** GmbH lautet. Ihre Bezeichnung ist gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zu berichtigen.

römisch zwei. Die Revision des Beklagten ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – mangels Erörterung einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO). Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschied, betrug 6.010,24 EUR, sodass entgegen der Ansicht der Revisionsgegnerin kein Fall des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO vorliegt.

1. Die Auslegung des Prozessvorbringens ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828; RS0044273 [T59]; vergleiche RS0113563) und bildet, soweit es sich – wie im vorliegenden Fall – um keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042828 [T23]).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die klagende Werkunternehmerin das Klagebegehren auch auf eine vereinbarte Anzahlung von 2.400 EUR und damit auf eine vertraglich festgelegte Vorleistungspflicht des beklagten Werkbestellers stützte, ist nicht korrekturbedürftig. Die Klägerin hat sich in ihrem vorbereitenden Schriftsatz ausdrücklich auch auf die vom Beklagten bisher nicht geleistete Anzahlung berufen. Warum die festgestellte Vertragsbestimmung über eine Anzahlung keine taugliche Grundlage für eine Verpflichtung des Beklagten zu einer entsprechenden Vorleistung bilden sollte, ist nicht verständlich.

2. Zum Werkvertrag hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen (1 Ob 101/00k; RIS-Justiz RS0114177), dass trotz vertraglicher Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Werkbestellers ein Beharren des Werkunternehmers auf die Vorleistung sittenwidrig sein kann, wenn das Werk nicht bloß behebbare Mängel aufweist, sondern bei Fälligkeit der Vorleistung bereits klar ist, dass eine unbehebbare Unbrauchbarkeit des Werks vorliegt und damit feststeht, dass der Werkbesteller nie eine brauchbare Gegenleistung erhalten kann.

Wenn der Beklagte unter Bezugnahme auf diese Judikatur ausführt, eine endgültige Unbrauchbarkeit des Werks sei nicht ausgeschlossen, geht er nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Zwar läuft durch die zu geringen Rollbockabstände das Tor der Schiebetoranlage etwas instabil, was eine stärkere Abnützung der Zahnstange zur Folge haben kann, doch ist das Tor – trotz Vorliegens weiterer behebbarer Mängel – an sich funktionsfähig und fährt auf und zu.

Im Übrigen gesteht der Revisionswerber zu, dass die Unbrauchbarkeit des Werks nicht feststeht und „die Unbrauchbarkeit des Werks durch die Behebung eines Mangels … noch nicht ausgeschlossen werden kann“. Warum eine solcher Fall rechtlich nicht anders zu behandeln wäre, als der Fall der bereits feststehenden unbehebbaren Unbrauchbarkeit, wird nicht nachvollziehbar erklärt.

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), zumal die Revision auf die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage inhaltlich nicht eingeht.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979 [T16]).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00030.18W.0717.000