Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.06.2018

Geschäftszahl

6Ob91/18b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** T*****, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Februar 2018, GZ 3 R 15/18y-22, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 30. November 2017, GZ 6 Cg 42/17h-18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.017,90 EUR (darin enthalten 169,65 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin hat ihre ordentliche Revision zurückgezogen. Dies ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (Paragraphen 484,, 513 ZPO) und zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T6]).

Zufolge Zurücknahme des Rechtsmittels hat die Klägerin der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen (7 Ob 58/17f ua). Die von ihr selbst verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, ZPO nicht ersatzfähig (7 Ob 58/17f ua).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00091.18B.0628.000