Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.11.2017

Geschäftszahl

9ObA134/17x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Mag. Thomas Kallab in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** N*****, vertreten durch Pichler Rechtsanwalt GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 10.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 2017, GZ 15 Ra 56/17y-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass die Beklagte nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG nicht für ein Gehilfenverschulden iSd Paragraphen 1313 a, 1315, ABGB einzustehen hat (s RIS-Justiz RS0085236; RS0028584), bestreitet der Kläger nicht. In der Revision will er eine Haftung der Beklagten jedoch auf das Unterlassen von – nicht näher konkretisierten – Sicherheitseinweisungen durch ihre Organe stützen, weil diese dadurch den Eintritt des Schadens für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätten. Dass dieser allgemein gehaltene Vorwurf nicht geeignet ist, einen haftungsbegründenden Rechtswidrigkeits- und Kausal-zusammenhang zwischen dem Verhalten der Organe und dem Schadenseintritt herbeizuführen, hat bereits das Berufungsgericht dargelegt. Der einzig konkrete Vorwurf einer unterbliebenen Aufklärung darüber, dass die Anhängelasche nicht zur Aufhängung des Traktorschildes geeignet gewesen sei, wurde vom Berufungsgericht als unberechtigt erachtet. Darauf kommt der Kläger auch nicht mehr zurück. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00134.17X.1128.000