OGH
05.09.2017
14Os58/17m
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wukovits, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache des Wolfram F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB, AZ 27 Hv 105/16a des Landesgerichts Innsbruck, über die als „Rekurs“ gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Mai 2017, AZ 11 Bs 101/17s, bezeichnete Eingabe des Verurteilten Wolfram F***** nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Die als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.
Gründe:
In der eingangs bezeichneten Strafsache gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 16. Mai 2017, AZ 11 Bs 101/17s, der gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26. Jänner 2017, GZ 27 Hv 105/16a-16, ergriffenen Berufung des Angeklagten Wolfram F***** nicht Folge.
Seine dagegen gerichtete, als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Urteile des Berufungsgerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (Paragraph 489, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).
ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00058.17M.0905.000