Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.07.2017

Geschäftszahl

9ObA85/17s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** F*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde A*****, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2017, GZ 12 Ra 29/17x-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin war seit 31. 8. 1992 bei der beklagten Stadtgemeinde beschäftigt und in Entsprechung ihres Dienstvertrags als Kindergartenhelferin eingesetzt. Auf ihr Dienstverhältnis ist Paragraph 29, Oö Landes-VertragsbedienstetenG (Oö LVBG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, Oö GemeindebedienstetenG anzuwenden. Nach Paragraph 29, Absatz 9, S 1 Oö LVBG endet das Dienstverhältnis dann, wenn Dienstverhinderungen ua wegen Unfall oder Krankheit ein Jahr gedauert haben, mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde oder dass es durch ein Dienstverhältnis, das maximal bis zur Dauer eines Jahres befristet werden kann, fortgesetzt wird.

Die Klägerin war von 15. 2. 2015 bis 14. 2. 2016 arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 29. 10. 2015 verständigte die Beklagte das Sozialministerium Service Landesstelle Oberösterreich gemäß Paragraph 8 a, BEinstG vom Ende des Dienstverhältnisses der Klägerin zum 14. 2. 2016. Auch die Klägerin wurde davon fristgerecht (Paragraph 29, Absatz 9, S 3 Oö LVBG) informiert. Erst ab 10. 3. 2016 wäre sie in der Lage gewesen, im Bereich von Altenheimen oder Küchen, nicht aber als Kindergartenhelferin tätig zu sein.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen wiesen das Begehren der Klägerin auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses ab. In ihrer dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt sie keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

Ihr Rechtsstandpunkt, dass es bei der Prüfung der Dienstunfähigkeit keine Beschränkung auf vertraglich vereinbarte Tätigkeiten gebe, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, nach dem bei ihr im Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist (14. 2. 2016) keine Arbeitsfähigkeit – auch nicht im Bereich von Altenheimen oder Küchen – gegeben war. Die Vorinstanzen haben auch in vertretbarer und nicht weiter korrekturbedürftiger Weise eine einvernehmliche Verlängerung des Dienstverhältnisses verneint, lehnte doch die Klägerin eine solche Verlängerung bis zum 22. 7. 2016, die offensichtlich nur dem Abbau ihrer Urlaubsansprüche dienen sollte, ab. Danach kommt es aber weder auf die Frage einer Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer außerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit weiter zu beschäftigen (ablehnend 9 ObA 66/13s zum inhaltsgleichen Paragraph 24, Absatz 9, VBG; vergleiche auch RIS-Justiz RS0021472 [insb T11], 9 ObA 64/11y, 9 ObA 165/13z), noch auf die Frage einer Verpflichtung der Beklagten zur neuerlichen Verständigung der Klägerin und des Sozialministeriums vor Ablauf von drei Monaten vor einem späteren Dienstende an. Die Verständigungspflichten des Paragraph 8 a, BEinstG und des Paragraph 29, Absatz 9, S 3 Oö LVBG knüpfen auch nur an eine Beendigung des Dienstverhältnisses kraft Gesetzes an, was auf die von der Klägerin genannten Daten (5. bzw 18. 4. 2016) nicht zutrifft.

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00085.17S.0725.000