Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2017

Geschäftszahl

9ObA24/17w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Mag. Manuela Majeranowski in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. J***** F*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Berger Ettel Rechtsanwälte in Wien, wegen 9.565,09 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 2016, GZ 10 Ra 106/16f-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger strebt die Zahlung von Entgeltdifferenzen nach Maßgabe einer Einstufung in die für technische Angestellte geltende „Verwendungsgruppe römisch vier –MaturantInnen und AbsolventInnen von Fachschulen“ des Kollektivvertrags für das grafische Gewerbe Österreichs an. Er sei zu Unrecht in die „Gruppe B römisch drei – FacharbeiterInnen in der Druckvorstufe und im Druck“ eingereiht worden. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mangels der Voraussetzungen für die begehrte Einstufung ab. In seiner dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

Für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an (RIS-Justiz RS0064956; s auch RS0064705). Diese Frage ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu lösen (RIS-Justiz RS0043547 [T3]).

Unstrittig setzt die begehrte Einstufung in die genannte Verwendungsgruppe römisch vier des Kollektivvertrags eine Tätigkeit als technische/r Angestellte/r voraus. Die Voraussetzungen für eine Angestellteneigenschaft iSd Paragraph eins, AngG wurden von den Vorinstanzen zutreffend dargestellt, worauf verwiesen werden kann. Auch wenn die Tätigkeit des Klägers, dessen Hauptaufgabenbereich die Inseratenaufträge eines bestimmten Kunden betraf, computerunterstützt mit facheinschlägigen Programmen für den Digitaldruck durchzuführen war, ist hier zu berücksichtigen, dass die Erstellung der Druckunterlagen nach Maßgabe der Produktionspläne jenes Kunden erfolgte, die bereits die Informationen zu Titel, Format, Druckverfahren, Erstellung der Druckunterlagen ua enthielten. Das grundsätzliche Erscheinungsbild sowie Text und Bilder der Inserate waren vom Kläger nicht zu verändern. Die Freigabe erfolgte durch den Kunden. Für die Abrechnungen waren dem Kläger Preiskategorien vorgegeben. Angebote und Aufträge waren dagegen von der kaufmännischen Abteilung zu erstellen. Wenn die Vorinstanzen in der Tätigkeit des Klägers hier keine Qualifikation sahen, die über jene eines Facharbeiters (Druckvorstufe) hinausginge, so ist diese Beurteilung nach Maßgabe des Falls noch vertretbar und nicht weiter korrekturbedürftig.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00024.17W.0420.000