Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.11.2016

Geschäftszahl

8ObA36/16a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Dr. Peter Schnöller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** P*****, vertreten durch Plankel, Mayerhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei V***** GesmbH & Co KG *****, vertreten durch Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 35.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2016, GZ 7 Ra 101/15x-43, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß Paragraph 2, ASGG, Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Dies ist hier nicht der Fall.

1. Nach Paragraph 26 a, HVertrG finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvertreter (Versicherungsagenten) nach Maßgabe der Paragraphen 26 b bis 26 d Anwendung. Diese Bestimmungen sind nach Paragraph 29, Absatz 4, HVertrG – mit Ausnahme des Paragraph 26 c, leg cit – auch auf Verträge wie den hier vorliegenden unmittelbar anzuwenden, die bei ihrem Inkrafttreten am 1. 7. 2006 bereits bestanden haben.

Gemäß Paragraph 26 d, HVertrG gebührt dem Versicherungsvertreter, wenn und soweit keine Ansprüche nach Paragraph 26 c, Absatz eins, HVertrG (der hier gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg cit nicht anwendbar ist) bestehen, der Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 24, HVertrG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuführung neuer Kunden oder der wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder die wesentliche Erweiterung bestehender Verträge tritt.

Der Umstand, dass der Kläger als Untervertreter iSd Paragraph eins, Absatz 2, HVertrG für die Beklagte tätig war, die ihrerseits Versicherungs- und Anlageprodukte ihrer Partnergesellschaften vermittelt, schadet nicht vergleiche schon 8 ObA 65/06a).

2. Der Wirksamkeit einer Vereinbarung, die im voraus eine Schmälerung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters bewirkt, steht Paragraph 27, Absatz eins, HVertrG zwingend entgegen.

Ob das Berufungsgericht die Vereinbarung der Streitteile über die einvernehmliche Beendigung ihres Vertragsverhältnisses richtig (nämlich: nicht als Vergleich) ausgelegt hat, betrifft den Einzelfall und könnte nur bei auffallender Fehlbeurteilung als erhebliche Rechtsfrage qualifiziert werden (RIS-Justiz RS0044358). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, zumal die Revision selbst einräumt, dass nach dem bindend festgestellten Sachverhalt keine offenen Streitfragen zwischen den Verfahrensparteien bestanden haben, zu deren Bereinigung die Vereinbarung nach ihrer Auffassung dienen hätte sollen. Die von der Revision zur Stützung ihres Standpunkts zitierten Entscheidungen (8 ObA 41/13g; 9 ObA 89/98y) sind wegen völlig anders gelagerter Sachverhalte nicht einschlägig.

3. Dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Beendigungsvereinbarung nicht mehr in der für vergleichbare Vertragsverhältnisse typischen Unterlegenheitsposition befunden habe, trifft ebenfalls nicht zu.

Das Vertragsverhältnis der Streitteile war nicht nur über das Datum der Beendigungsvereinbarung hinaus aufrecht, sein Abwicklungsstadium reicht sogar noch weiter, nämlich bis zum Ablauf der vereinbarten Stornohaftungszeit. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen von einem Fortwirken des strukturellen Ungleichgewichts der Positionen ausgegangen ist, stellt dies keine im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00036.16A.1125.000