Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Geschäftszahl

5Ob184/16v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Schmidtmayr Sorgo Wanke Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei G***** A*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen 155.665,94 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2016, GZ 5 R 102/16f-67, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit wurden geprüft; sie liegen nicht vor:

1.1. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317). Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit der vom Beklagten bestrittenen Verbrauchereigenschaft einen solchen Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint und hat sich mit der dazu erhobenen Mängelrüge ordnungsgemäß befasst, sodass insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens zu erkennen ist (RIS-Justiz RS0042963 [T9]). Ob der Beklagte auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Verbraucher zu qualifizieren ist, ist nicht Tat-, sondern Rechtsfrage.

1.2. Der Beklagte rügt, dass das Erstgericht zur Frage seiner Verbrauchereigenschaft die von ihm begehrte Beiziehung eines Sachverständigen unterlassen und seiner Anleitungspflicht nicht entsprochen habe. Diese behaupteten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens hat des Berufungsgericht geprüft und verneint; sie können daher nicht mehr erfolgreich mit Revision gelten gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).

1.3. Die tatsächliche oder vermeintliche unrichtige Wiedergabe des Prozessvorbringens einer Partei im angefochtenen Urteil ist für die Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung ohne Bedeutung; hierin liegt keine Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0041814). Gleiches gilt für die angeblich rechtlich unrichtige Auslegung einer Urkunde.

1.4. Einer weitergehenden Begründung bedarf die Beurteilung dieser Revisionsgründe nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

2.1. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass der Beklagte aufgrund seiner Stellung und seines Tätigwerdens als Alleingesellschafter nicht als Verbraucher, sondern als Kaufmann anzusehen sei. Dass und warum diese Rechtsansicht unrichtig sein soll, führt der Beklagte nicht aus. Soweit der Beklagte unterstellt, er sei infolge einer Treuhänderfunktion nur Minderheitsgesellschafter gewesen, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die nach deutschem Rechts abgeschlossene Bürgschaft als Ausfallsbürgschaft nach österreichischem Recht zu behandeln sein soll.

2.2. Ob ein Vertrag (eine rechtsgeschäftliche Erklärung) im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Für die hier nach deutschem Recht zu beurteilende Bürgschaft gilt überdies, dass sich insoweit nur dann eine qualifizierte Rechtsfrage stellen würde, wenn der Rechtsmittelwerber darzulegen vermag, dass ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre (RIS-Justiz RS0042948 [T3, T4, T9]). Diese Voraussetzungen vermag der Beklagte nicht erfolgreich aufzuzeigen:

Gemäß Paragraph 777, Absatz eins, S 1 (d)BGB wird der Bürge nach Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn er sich für eine bestehende Verbindlichkeit auf gewisse Zeit verbürgt hat, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des Paragraph 772, betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehme. Die – vom Beklagten gewünschte – Annahme einer solchen Bürgschaft auf Zeit haben die Vorinstanzen mit der wesentlichen Begründung abgelehnt, der Beklagte habe in seiner Bürgschaftserklärung ausdrücklich anerkannt, „dass die Bürgschaft nicht auf bestimmte Zeit iSd Paragraph 777, BGB geleistet werden soll“. Dass diese Rechtsansicht auf einem unvertretbaren Auslegungsergebnis beruhe und eine nach deutschem Recht in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintansetze, ist nicht zu erkennen.

2.3. Die Verneinung des Bestandes der Gegenforderung hat der Beklagte in seiner Berufung nicht aufgegriffen, was die Geltendmachung ihres Bestandes erst in der Revision ausschließt (RIS-Justiz RS0043338 [T21; zum Bestand der Klagsforderung]).

3. Eine erhebliche Rechtsfrage zeigt der Beklagte somit insgesamt nicht auf. Die Revision ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00184.16V.1122.000