OGH
25.10.2016
5Ob178/16m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch die Dr. Ernst Maiditsch M.B.L.-HSG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. I***** Z*****, vertreten durch Mag. Cornelia Strauß, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen 1. 388.917,30 EUR sA, 2. Feststellung (Streitwert 15.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. Juli 2016, GZ 3 R 72/16g-37, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Die Klägerin zeigt in ihrer Revision keine Rechtsfrage auf, der iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
1. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen die Bindungswirkung geprüft und diesen in den Entscheidungsgründen verneint. Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung einer Vorentscheidung bildet einen Nichtigkeitsgrund (RIS-Justiz RS0074226 [T5]). Die vom Berufungsgericht im Spruch oder den Entscheidungsgründen verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz ist nach ständiger Rechtsprechung eine den Obersten Gerichtshof bindende, nicht weiter anfechtbare Entscheidung (RIS-Justiz RS0042917, RS0042981 uva).
2. Der nach Paragraph 1299, ABGB einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab ist die von einem durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Fachgebiets zu prästierende Sorgfalt. Insbesondere innerhalb der Berufsgruppe der Ärzte ist dabei nach Fachkreisen entsprechend zu differenzieren (10 Ob 50/15y; Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1299, ABGB Rz 2, 25 mwN). Ob dieser Sorgfaltsmaßstab im konkreten Fall eingehalten wurde, ist eine Frage des Einzelfalls und wirft daher keine erheblichen Rechtsfragen auf. Eine aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung ist den Vorinstanzen nicht unterlaufen. Auf Basis der Feststellungen im Zusammenhang mit der von der Beklagten als Fachärztin zum maßgeblichen Zeitpunkt zu prästierenden Sorgfalt ist deren Beurteilung, dass die Beklagte die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen nicht erkennen hat müssen, jedenfalls vertretbar.
ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00178.16M.1025.000