Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.09.2016

Geschäftszahl

9ObA49/16w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martina Rosenmayr-Khoshideh und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Dr. Barbara Auzinger, Rechtsanwältin in Wien, wegen 8.389,95 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 1.500 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. März 2016, GZ 7 Ra 74/15d-31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel ausschließlich gegen die ihrer Ansicht nach zu geringe Bemessung des Entschädigungsbetrags nach Paragraph 12, Absatz 6, GlBG.

1. Fragen der Bemessung des Ersatzes für immaterielle Schäden hängen immer von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass ihnen in der Regel keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also keine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (8 ObA 23/14m; 9 ObA 18/08z; 8 ObA 18/03k; vergleiche auch RIS-Justiz RS0130287).

2. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene psychische Beeinträchtigung ist nach Paragraph 12, Absatz 14, GlBG so zu bemessen, dass diese tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird, die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist und Diskriminierungen verhindert. Im Allgemeinen ist bei der Entschädigung für eine erlittene Diskriminierung insbesondere auf deren Dauer und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen. Bei der Ausmessung dieser Genugtuungsleistung (Geldersatz) wird die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit, die Schwankungsbreite seiner Psyche gleichfalls zu berücksichtigen und überdies zu beachten sein, dass diese dem in seinem Recht Verletzten nicht nur einen Ausgleich für die beeinträchtigte Lebensfreude bringen, sondern ihm auch das Gefühl der Verletzung nehmen und damit das gestörte Gleichgewicht in seiner Persönlichkeit wiederherstellen soll (RIS-Justiz RS0022442).

3. In ihrer Revision argumentiert die Klägerin ausschließlich mit der präventiven Funktion der Entschädigung. Trotz einer bereits erfolgten Verurteilung habe der Arbeitgeber sein diskriminierendes Verhalten
– Verweigerung der Erhöhung der Wochenstundenzahl –
fortgesetzt.

Dieser Umstand wurde aber von den Vorinstanzen ohnehin berücksichtigt, indem der zugesprochene Ersatzbetrag gegenüber der Vorentscheidung verdoppelt wurde. Auch bei Wiederholung oder Fortsetzung des diskriminierenden Verhaltens nach einer Verurteilung hat sich die Bemessung des Entschädigungsbetrags an den konkreten Umständen des Falls zu orientieren und können dafür keine generellen Kriterien aufgestellt werden. Die Klägerin zeigt solche in ihrer Revision auch nicht auf.

4. Die außerordentliche Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00049.16W.0929.000