OGH
13.09.2016
10ObS83/16b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Dr. Schramm als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Ralph Vetter und Dr. Andreas Fritsch, Rechtsanwälte in Lustenau, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld, aus Anlass des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Mai 2016, GZ 23 Rs 17/16w-12, den
Beschluss
gefasst:
1. Das Verfahren wurde durch den Tod des Klägers am 17. Juli 2016 unterbrochen.
2. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die in Paragraph 19, BPGG genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung und unter den dort geregelten Voraussetzungen berechtigt.
3. Die Akten werden den Vorinstanzen zurückgestellt.
Begründung:
Mit der am 3. Dezember 2015 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung von Pflegegeld ab 1. September 2015.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Am 14. Juni 2016 brachte die beklagte Partei einen Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss ein. Der rechtsanwaltlich vertretene Kläger erstattete am 23. Juni 2016 eine Rekursbeantwortung.
Das Erstgericht hat mitgeteilt, dass der Kläger am 17. Juli 2016 verstorben ist.
In einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens – also auch in dritter Instanz – unterbrochen. Die Unterbrechung erfolgt zwingend kraft Gesetzes; dies auch dann, wenn der Kläger durch einen Rechtsanwalt oder eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war (RISJustiz RS0116063; 10 ObS 36/94, SSV-NF 8/78 mwN).
Paragraph 76, Absatz 2, ASGG regelt, wer zur Aufnahme eines durch den Tod des Klägers unterbrochenen Verfahrens berechtigt ist. Handelt es sich – wie hier – um Ansprüche nach dem BPGG, so sind Paragraph 76, Absatz eins und 2 ASGG nach dessen Absatz 4, mit der Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 3, BPGG sinngemäß anzuwenden (10 ObS 210/02h, 10 ObS 106/04t, je mwN). Eine Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erfolgt nur über Antrag einer der dazu berechtigten Person. Da die Sozialrechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrundes (17. Juli 2016) beim Obersten Gerichtshof anhängig war, ist der zur Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag nach Paragraph 165, Absatz eins, ZPO beim Obersten Gerichtshof zu stellen. Dann werden die Vorinstanzen um Wiedervorlage der vorläufig zurückgestellten Akten ersucht werden.
ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00083.16B.0913.000