Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.07.2016

Geschäftszahl

9ObA83/16w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** F*****, vertreten durch Wille Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt *****, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2016, GZ 10 Ra 129/15m-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Berufungsgericht hat sich mit der vom Kläger gerügten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die dieser in der vom Erstgericht der Beklagten nicht aufgetragenen Vorlage des Personalakts zu erkennen meint, befasst und diese verneint. Ein neuerliches Geltendmachen dieses Verfahrensmangels im Revisionsverfahren ist daher nicht zulässig (RIS-Justiz RS0042963; RS0043144). Die Frage der Beischaffung des Personalakts war von den Tatsacheninstanzen im Rahmen der – nicht revisiblen – Beweiswürdigung zu beurteilen (RIS-Justiz RS0040246; RS0043406).

2. Der Dienstvertrag umschreibt die Gattung der Arbeit und steckt daher den Rahmen der vom Dienstnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeiten ab. Innerhalb des durch den Dienstvertrag vorgegebenen Rahmens wird die Arbeitspflicht durch das Direktions- oder Weisungsrecht des Dienstgebers konkretisiert. Eine Anordnung ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie sich innerhalb der durch den Dienstvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen hält (RIS-Justiz RS0021472 ua).

Nach dem Sachverhalt wird der Kläger, der bei der Beklagten der Bedienstetengruppe der Kraftwagenlenker angehört, entsprechend seiner Einreihung und seinem Tätigkeitsprofil als Kraftwagenlenker eingesetzt. Er hat drei ihm angebotene fixe Strecken abgelehnt und wird daher als Springer beschäftigt; er hat keinen Einkommensverlust. Der Grund dafür, dass er auf seiner (vor einer längeren Abwesenheit gefahrenen) früheren Strecke nicht mehr eingesetzt wurde, war sein nicht teamfähiges Verhalten gegenüber Mitarbeitern.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, nach der hier keine wesentliche Änderung in der Tätigkeit des Klägers eingetreten ist und keine Versetzung vorliegt, ist – entgegen der Ansicht der Revision – nicht „grob unrichtig“.

3. Die Revision zeigt damit keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00083.16W.0726.000