OGH
20.04.2016
5Ob52/16g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin T*****gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Martin Hembach, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen den Antragsgegner W***** K*****, vertreten durch Mag. Edwin Stangl, Mag. Wolfgang Ferstl, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. Dezember 2015, GZ 19 R 47/15w-42, den
Beschluss
gefasst:
Die
Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur
Kenntnis genommen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Revisionsrekurswerberin hat mit Schriftsatz vom 6. April 2016 ihren außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgezogen. In Analogie zu Paragraph 54, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T7]).
Der von der Antragstellerin beantragte Kostenersatz kommt nach den Billigkeitskriterien des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG nicht in Betracht.
ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00052.16G.0420.000