Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.02.2016

Geschäftszahl

3Ob256/15s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) - Die Freiheitlichen, Wien 8, Friedrich-Schmidt-Platz 4, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die verpflichtete Partei Freie Partei Salzburg (FPS) - Liste Dr. K***** S*****, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 19. November 2015, GZ 53 R 253/15k, 53 R 254/15g, 53 R 255/15d, 53 R 256/15a-112, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Salzburg vom 31. August 2015, 2. September 2015, 9. September 2015 und 14. September 2015, GZ 8 E 3803/15i-30, -34, -48 und -52, abgeändert wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der im Übrigen im Umfang seiner Anfechtung bestätigt wird, wird in seinen Punkten römisch II. 1. und römisch II. 4. dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts vom 14. September 2015, GZ 8 E 3803/15i-52, wiederhergestellt wird.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Verpflichteten, die damals noch unter dem Namen „Die Freiheitlichen in Salzburg (FPS) - Liste Dr. K***** S*****“ auftrat, wurde mit einstweiliger Verfügung des Landesgerichts Salzburg vom 30. Juli 2015 zur Sicherung des Anspruchs der Betreibenden auf Unterlassung von Namensrechtsverletzungen verboten, die Bezeichnung „Freiheitliche“ oder ähnliche Bezeichnungen als ihren Namen oder als Bestandteil ihres Namens zu verwenden.

Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden wegen behaupteter Verstöße gegen diesen Titel die Exekution gemäß Paragraph 355, EO und verhängte auch aufgrund weiterer Strafanträge Geldstrafen über die Verpflichtete.

Mit Strafantrag ON 26 beantragte die Betreibende die Verhängung einer weiteren Geldstrafe gegen die Verpflichtete, weil diese am 27. August 2015 gegen den Exekutionstitel verstoßen habe, indem sie auf der im Internet unter http:/www.facebook.com/ erreichbaren Plattform mit einer eigenen Website auftrete, die unter https:/facebook.com/echt.freiheitlich?fref=ts für jedermann ohne Zugangsbeschränkung abrufbar sei. Gleich auf der Startseite dieser Website habe sie sich als „echt freiheitlich“ bezeichnet und auf die unter http:/www.freiheitlich.at/ erreichbare Website verwiesen.

In ihren weiteren Strafanträgen ON 29, ON 31, ON 37, ON 39 und ON 42 brachte die Betreibende jeweils vor, an näher bezeichneten Tagen im August bzw September 2015 sei auf der unter http:/www.facebook.com/ erreichbaren Plattform der Verpflichteten (https:/facebook.com/ echt.freiheitlich?fref=ts) jeweils ein Artikel vom 30. Juli 2015 abrufbar gewesen, in dem sich die Verpflichtete als „Freiheitliche in Salzburg (FPS)“ bezeichne.

In den Strafanträgen ON 44, ON 45 und ON 47 behauptete die Betreibende jeweils, an näher bezeichneten Tagen im September 2015 sei auf der Facebook-Plattform der Verpflichteten (https:/facebook.com/echt.freiheitlich?fref=ts) ein Artikel vom 19. August 2015 abrufbar gewesen, in dem die Verpflichtete auf die Internet-Domain www.freiheitlich.at verwiesen habe. Internet-Domains, die einen Namen enthielten oder namensmäßig anmuteten, hätten nach der Rechtsprechung Namensfunktion. Die genannte Domain enthalte einerseits einen Bestandteil des Namens der Betreibenden und mute andererseits als Kennzeichen einer Website, die „Inhalte der Verpflichteten enthalte“, auch namensmäßig an.

Mit den Strafanträgen ON 49 und ON 51 machte die Betreibende geltend, die Verpflichtete sei am 9. und am 10. September auf der im Internet unter http:/www.facebook.com/ erreichbaren Plattform mit einer eigenen Website aufgetreten, die unter https:/facebook.com/fpoeleogang für jedermann ohne Zugangsbeschränkung abrufbar sei. Auf dieser Website sei an den genannten Tagen ein Artikel vom 14. August 2015 abrufbar gewesen, in dem die Verpflichtete auf die Internet-Domain http:/www.freiheitlich.at/ verwiesen habe, von der man automatisch auf eine Website der politischen Partei der Verpflichteten (http:/www.fps-salzburg.com/) weitergeleitet werde.

Das Erstgericht bewilligte mit den Beschlüssen ON 30, 34, 48 und 52 alle genannten Strafanträge und verhängte über die Verpflichtete Geldstrafen von insgesamt 18.900 EUR (je 1.500 EUR für die Verstöße laut den Strafanträgen ON 26, 29 und 31 und je 1.800 EUR für die Verstöße laut den weiteren acht Strafanträgen).

Das Rekursgericht wies in Stattgebung der Rekurse der Verpflichteten sämtliche Strafanträge ab.

Hinsichtlich der in den Strafanträgen ON 26 bis ON 47 jeweils angeführten Facebook-Plattform könne schon wegen des im Wortlaut „... echt.freiheitlich?fref=ts“ aufscheinenden Fragezeichens nicht von einer Namensanmaßung ausgegangen werden, die eine Zuordnungsverwirrung schaffen könnte. Die Verwendung sei auch nicht mit der eines Domain-Namens vergleichbar; selbst ein eindeutiger Hinweis auf einen bestimmten Namen liege aufgrund des verwendeten Fragezeichens nicht vor. Durch den Exekutionstitel werde der Verpflichteten aber nur die Namensanmaßung verboten, nicht hingegen die bloße Nennung des Worts „freiheitlich“, möge dies auch im Zusammenhang mit einer bestimmten politischen Gesinnung erfolgen.

Bei der im Strafantrag ON 26 inkriminierten Wortfolge „echt freiheitlich“ handle es sich nicht um eine unzulässige Verwendung eines Namens oder Namensbestandteils. Damit werde zwar eine bestimmte politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht, doch könne dem Exekutionstitel nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass der Verpflichteten auch dies in der politischen Werbung und Diskussion untersagt wäre. Der bloße Verweis auf eine Website stelle noch keine Namensanmaßung dar. Abgesehen davon sei die Website www.freiheitlich.at nach der (nunmehrigen) Aktenlage nicht für die Verpflichtete registriert, sondern für den Freiheitlichen Landtagsclub. Die bloße Aufrechterhaltung eines vor Entstehen des Exekutionstitels herbeigeführten Zustands rechtfertige überdies außerhalb des Wettbewerbsrechts keine Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO. Behauptungen, diese Website wäre erst nach Erlassung der Einstweiligen Verfügung als Unterseite online gestellt worden, enthalte der Strafantrag nicht.

In der Abrufbarkeit des Artikels vom 30. Juli 2015 auf der Facebook-Plattform der Verpflichteten liege schon deshalb kein Titelverstoß, weil es sich dabei lediglich um einen Presseartikel handle, der als Unterseite aufrufbar sei und in dem die Verpflichtete als neu gegründete politische Partei durch einen Dritten mit jenem Namen bezeichnet worden sei, den sie damals tatsächlich getragen habe. Allein im Einstellen dieses Artikels auf eine Website liege deshalb noch kein Verstoß gegen die Einstweilige Verfügung, die überdies erst am 30. Juli 2015 erlassen worden sei.

Der im Artikel vom 19. August 2015 enthaltene Verweis auf die Website www.freiheitlich.at stelle noch keine Namensanmaßung dar. In den Strafanträgen werde auch gar nicht behauptet, dass sich die Verpflichtete auch noch an den in den Strafanträgen genannten Tagen tatsächlich dieser Domain als Name bedient habe und dort mit ihrem Parteinamen und/oder Logo in verwechslungsfähiger Form aufgetreten sei.

In den Strafanträgen ON 49 und ON 51 behaupte die Betreibende erstmals, die Verpflichtete trete im Internet auf der Facebook-Plattform „.../fpoeleogang“ auf, in der sie auf die Domain www.freiheitlich.at verweise, von wo man auf eine Website der Verpflichteten weitergeleitet werde. Auch dieses Weiterleiten in einem Artikel auf einer Unterseite könne nicht als Verstoß gegen den Exekutionstitel angesehen werden. Nach den Behauptungen enthalte die Domain „www.freiheitlich.at“ offenbar unmittelbar auch keine Inhalte mehr, die eine unmittelbare Zuordnung zur Verpflichteten ermöglichen würden. Die bloße Weiterleitung auf eine andere Homepage genüge in diesem Zusammenhang noch nicht, um den Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen dem Namensträger und der Verpflichteten und damit auch eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Hinsichtlich der im Namen der Website aufscheinenden Kleinbuchstaben „fpoe“enthielten die Strafanträge keine Behauptung, die Seite selbst wäre erst nach Erlassung der Einstweiligen Verfügung angemeldet worden. Überdies weise die Bezeichnung auf eine Ortsgruppe der Betreibenden in Leogang hin.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands bei allen Strafanträgen 30.000 EUR übersteige, und ließ den Revisionsrekurs zur Frage zu, ob die auf einer Facebook-Seite gewählte Bezeichnung im Zusammenhang mit Namensrechtsver-letzungen einem Domain-Namen gleichzuhalten sei und ob der auf einer Facebook-Seite enthaltene bloße Verweis auf eine bestimmte Website eine Namensanmaßung darstellen könne.

In ihrem Revisionsrekurs beantragt die Betreibende die Abänderung der Rekursentscheidung dahin, dass den Rekursen der Verpflichteten nicht Folge gegeben werde und in Stattgebung ihrer eigenen Rekurse die über die Verpflichtete verhängten Geldstrafen erhöht würden; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Er ist auch teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Strafantrag ON 26:

1.1. In der Unterlassungsexekution gemäß Paragraph 355, EO kommt es für die Frage, ob die Exekution zu bewilligen ist oder ob Strafen zu verhängen sind, nicht darauf an, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern darauf, was er nach dem Exekutionstitel zu unterlassen hat (RIS-Justiz

RS0000279); nichts anderes gilt bei der Entscheidung über weitere Strafanträge. Die titelmäßige Verpflichtung ist aufgrund des Wortlauts des Titels mit dem daraus hervorgehenden objektiven Wortsinn festzustellen (RIS-Justiz

RS0000205 [T1]; RS0000207). Unklarheiten darüber, welches Verhalten durch das aus dem Exekutionstitel hervorgehende Gebot oder Verbot noch gedeckt ist, gehen zu Lasten der betreibenden Partei (RIS-Justiz

RS0000595 [T2]).

1.2. Die Nutzung eines Namens als Domain durch einen Nichtberechtigten greift im Regelfall in schutzwürdige Interessen des Namensträgers ein, ohne dass es auf den Inhalt der unter der Domain betriebenen Website ankäme (RIS-Justiz RS0124720). Die Betreibende behauptet allerdings gar nicht, dass die Verpflichtete die Website www.freiheitlich.at betreibe. Der bloße Verweis auf eine fremde Homepage stellt jedoch, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, noch keine Namensführung (durch Gebrauch der Bezeichnung „Freiheitliche“ oder ähnlicher Bezeichnung als Namen oder Namensbestandteil) dar; nur diese ist der Verpflichteten aber nach dem Titel verboten.

1.3. Bei der Anführung der Wortfolge „echt freiheitlich“ auf der Facebook-Plattform der Verpflichteten handelt es sich ebenfalls nicht um eine Namensführung, sondern um eine Beschreibung bzw Bewerbung der politischen Partei der Verpflichteten, die Letzterer aber nach dem Exekutionstitel nicht untersagt ist.

1.4. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Argumentation des Rekursgerichts, wonach die Verwendung der Facebook-Plattform „...echt.freiheitlich?fref=ts“ schon wegen des darin enthaltenen Fragezeichens keinen Verstoß gegen den Titel darstellen könne, ist hier entbehrlich: Die Betreibende macht nämlich dem Rekursgericht im Revisionsrekurs den Vorwurf, es habe bei seiner Auseinandersetzung mit der genannten Domain „den Gegenstand des Verfahrens verkannt“, weil diese Domain nur insofern Gegenstand der Strafbeschlüsse ON 30 und 34 gewesen sei, als die Verpflichtete sich auf der unter dieser Domain erreichbaren Website als „echt freiheitlich“ (und im Artikel vom 30. Juli 2015 als „Freiheitliche in Salzburg (FPS)“ bezeichnet habe. Damit ist klargestellt, dass die Verwendung der genanten Facebook-Plattform für sich allein nicht Gegenstand der Strafanträge war.

2. Zu den Strafanträgen ON 29 bis ON 42:

2.1. Die Betreibende macht zutreffend geltend, dass der Artikel vom 30. Juli 2015 nicht als der eines (der Verpflichteten nicht zurechenbaren) Dritten anzusehen ist: Indem die Verpflichtete diesen Presseartikel auf ihrer Facebook-Plattform zum Abruf bereitstellte, machte sie ihn zu ihrem eigenen, weshalb er so zu beurteilen ist, als wäre er von der Verpflichteten verfasst worden.

2.2. Unrichtig ist auch die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Artikel verstoße (auch) deshalb nicht gegen den Titel, weil er vom selben Tag stamme wie dieser (also vor Vollstreckbarkeit der Einstweiligen Verfügung verfasst worden sei). Die Belassung einer der Verpflichteten nach dem Titel verbotenen Äußerung auf ihrer im Internet abrufbaren Website verstößt nämlich nach der Rechtsprechung gegen das Unterlassungsgebot, weil dieses indirekt die Verpflichtung des Betreibers der Website beinhaltet, die ihm verbotene Äußerung aus der betreffenden Seite zu entfernen (3 Ob 261/03h; 3 Ob 47/04i = RIS-Justiz RS0079560 [T15]). Die vom Rekursgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung zitierte Entscheidung 3 Ob 134/13x ist hier nicht einschlägig.

2.3. Das Rekursgericht hat die genannten Strafanträge allerdings im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Aus dem inkriminierten Artikel ergibt sich nämlich lediglich, dass die Verpflichtete zur Zeit seiner Verfassung jenen Namen gebraucht hat, dessen Verwendung ihr mit der Einstweiligen Verfügung vom 30. Juli 2015 untersagt wurde. In der Nennung des damals (wenn auch rechtswidrig) gebrauchten Namens nur im Rahmen der Schilderung eines historischen Ereignisses (Wechsel eines bestimmten Gemeindevertreters von der betreibenden zur verpflichteten Partei) liegt aber noch keine unzulässige Namensführung.

3. Zu den Strafanträgen ON 44, 45 und 47:

Inkriminiert wurde hier ausschließlich, dass in einem (ansonsten nicht beanstandeten) Artikel vom 19. August 2015 auf www.freiheitlich.at verwiesen wurde. Wie bereits ausgeführt, stellt der bloße Verweis auf eine fremde Homepage keine unzulässige Namensführung dar.

4. Zu den Strafanträgen ON 49 und 51:

4.1. Diese Strafanträge unterscheiden sich von den vorangegangenen insofern, als darin die Verwendung einer anderen Facebook-Plattform der Verpflichteten („...fpoeleogang“) inkriminiert wurde, von der (mittelbar, nämlich über www.freiheitlich.at) auf die Website der Verpflichteten (www.fps-salzburg.com) verwiesen wird.

4.2. „fpoeleogang“ steht, wie das Rekursgericht richtig ausgeführt hat, für „FPÖ Leogang“. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in Österreich bedeutet die Abkürzung „FPÖ“ zweifelsfrei „Freiheitliche Partei Österreichs“, bezeichnet also die Betreibende. Da der Verpflichteten nicht nur die Namensführung der Bezeichnung „Freiheitliche“, sondern auch ähnlicher Bezeichnungen untersagt wurde, ist ihr selbstverständlich auch untersagt, den Namen „FPÖ“ oder auch „FPÖ Leogang“ (eine Ortsgruppe der Betreibenden) zu gebrauchen. Dass die Verwendung einer Domain mit Namensfunktion, wie es bei „fpoeleogang“ der Fall ist, in das Namensrecht des Inhabers (hier: der Betreibenden) eingreift, wurde oben bereits ausgeführt. Der Verstoß gegen das Unterlassungsgebot wird hier noch dadurch verstärkt, dass die Verpflichtete auf dieser Facebook-Plattform (indirekt) auf ihre eigene Website verweist, also einen Konnex zwischen „fpoeleogang“ und „www.fps-salzburg.com“ herstellt.

5.1. Der Revisionsrekurs erweist sich deshalb insgesamt (nur) insofern als berechtigt, als der erstgerichtliche Beschluss ON 52 wiederherzustellen ist, mit dem aufgrund der Strafanträge ON 49 und 51 weitere Geldstrafen über die Verpflichtete verhängt wurden.

5.2. Die Höhe dieser vom Erstgericht verhängten Geldstrafen ist nicht zu beanstanden. In ihrem Revisionsrekurs führt die Betreibende dazu nichts Näheres aus, sondern beschränkt sich auf einen - unzulässigen und damit unbeachtlichen vergleiche RIS-Justiz RS0007029) - Verweis auf ihre gegen die Höhe der Geldstrafen (unter anderem) laut ON 52 erhobenen Rekurse an die zweite Instanz, mit denen sie vom Rekursgericht auf die Entscheidung über die Rekurse der Verpflichteten verwiesen wurde.

5.3. Die teilweise Abänderung der Rekursentscheidung ändert im Hinblick auf die Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens nichts an der Kostenentscheidung des Rekursgerichts hinsichtlich des Rekurses der Verpflichteten ON 70 (Punkt römisch II.7. der Rekursentscheidung), der sich gegen die Beschlüsse ON 48 und 52 richtete, also im Ergebnis größtenteils erfolgreich war. Die Betreibende hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen, weil sie mit ihrem Rechtsmittel nur in geringfügigem Ausmaß - nur in Bezug auf zwei von insgesamt elf Strafanträgen und auch insoweit nur teilweise, nämlich nur dem Grunde nach und nicht auch hinsichtlich der Strafhöhe - durchgedrungen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00256.15S.0217.000