OGH
16.12.2015
2Ob154/12d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Schauberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A***** M*****, und 2. P***** M*****, beide vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 313.601,12 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 24. 1. 2013, 2 Ob 154/12d, wird dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung in seinem Pkt. römisch II. zu lauten hat:
„Die Klägerin ist schuldig, der Zweitbeklagten die mit 17.435,60 EUR (darin enthalten 2.055,76 EUR USt und 5.101 EUR Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Begründung:
Mit Urteil vom 24. 1. 2013 hat der erkennende Senat die außerordentliche Revision des Erstbeklagten zurückgewiesen (Pkt. römisch eins.), sodass ihm gegenüber die klagsstattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestehen blieben, hingegen der Revision der Zweitbeklagten Folge gegeben und das Klagebegehren insoweit abgewiesen (Pkt. römisch II.).
In der die Zweitbeklagte betreffenden Kostenentscheidung wurde unter anderem auch die halbe für die außerordentliche Revision verzeichnete Pauschalgebühr zugesprochen. Dabei wurde versehentlich nicht beachtet, dass die Beklagten nach Ergehen der Berufungsentscheidung Verfahrenshilfe im vollen Umfang beantragt hatten und ihnen diese auch bewilligt wurde (ON 49), sodass die letztlich obsiegende Zweitbeklagte von der Entrichtung der dessen ungeachtet von ihrem Vertreter in Höhe von 14.268,10 EUR verzeichneten (ON 51) Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren befreit war (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO).
Der Kostenausspruch gegenüber der Zweitbeklagten war daher gemäß Paragraph 419, ZPO dahin zu berichtigen, dass die in ihm enthaltene, aufgrund dieser offenbaren Unrichtigkeit fälschlicherweise zugesprochene halbe Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 7.134,05 EUR zu entfallen hatte und der Kostenzuspruch damit um diesen Betrag zu verringern war (RIS-Justiz RS0041418).
ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00154.12D.1216.000