Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

2Ob108/15v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. H***** A*****, vertreten durch Dr. Günther Riess, Dr. Erwin Köll, Mag. Christine Schneider, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K***** J***** M*****, vertreten durch Alix Frank Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 66.099,14 EUR sA (Revisionsinteresse 50.303,97 EUR sA) und Feststellung (3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. April 2015, GZ 1 R 1/15d-166, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24. Oktober 2014, GZ 15 Cg 88/10h-140, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden - unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile - dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

„1. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen 25.303,97 EUR samt 4 % Zinsen aus 7.000 EUR seit 24. 3. 2010 bis 27. 7. 2010, aus 10.549,30 EUR vom 28. 4. 2010 bis 9. 8. 2010, aus 11.278,79 EUR vom 10. 8. 2010 bis 6. 6. 2011, aus 13.779,19 EUR vom 7. 6. 2011 bis 20. 5. 2014 und aus 25.303,57 EUR seit 21. 5. 2014 zu bezahlen.

2. Das Mehrbegehren auf Bezahlung weiterer 40.795,57 EUR samt 4 % Zinsen aus 1.360 EUR vom 7. 6. 2011 bis 20. 5. 2014 und aus 40.795,17 EUR seit 20. 5. 2014 wird abgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei für sämtliche unfallskausalen, derzeit noch nicht bezifferbaren, künftigen Schäden des Klägers aus dem Schiunfall vom 20. 1. 2010 zu haften hat.“

Die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die Fällung einer neuen Entscheidung über die gesamten Verfahrenskosten aufgetragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 20. 1. 2010 ereignete sich zwischen den Streitteilen im Schigebiet „S*****“ im Gemeindegebiet von U***** ein Schiunfall auf der Piste 4, mit einem Schwierigkeitsgrad von leicht (blau). Es herrschte sonniges Wetter, die Pisten waren gut präpariert.

Der Kläger ist staatlich geprüfter Schilehrer in Deutschland und war als solcher mit einer Schigruppe von acht Personen unterwegs. Er fuhr der Gruppe mit kurzen Parallelschwüngen im linken Pistenbereich vor.

Der Beklagte ist ein technisch schwacher Schifahrer aus Polen, der die Schipiste in langen Bögen hinunterfuhr.

Die präparierte Breite der Piste im Unfallbereich betrug 110 m. Der Unfallort befindet sich ca 8 bis 10 m vom talseitig gesehen linken Pistenrand entfernt, wobei der Beklagte von hinten kam und in den Kläger hineinfuhr. Es gab keine Sichtbehinderung für den Beklagten. Die nächste Liftstütze war rund 66 m vom Unfallort entfernt. Der Kläger konnte den herannahenden Beklagten vor der Kollision nicht als Gefahr erkennen und auch nicht reagieren.

Er erlitt durch den Unfall Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule und der linken Schulter, wobei durch eine degenerative Vorschädigung eine erhebliche Verzögerung der Heilungsdauer der Zerrungsverletzung der Halswirbelsäule eintrat und der Kläger bis Ende Juli 2010 unter unfallkausalen Hinterhauptkopfschmerzen litt. Sowohl die Distorsion der Halswirbelsäule als auch die Schulterkontusion sind abgeheilt. Unfallkausale Dauerschäden wie auch Spätschäden sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen; aufgrund der degenerativen Vorschädigungen bestehen allerdings weiterhin Beschwerden und Schmerzen. Auch neurologische Spätschäden sind auszuschließen und ist auch insoweit, „bei Durchführung der in den therapeutischen Leitlinien empfohlenen Therapien“, mit einer vollständigen Ausheilung zu rechnen. Der Kläger erlitt bis Ende Juli 2010 aus unfallchirurgischer Sicht zwei Tage starke Schmerzen, drei Wochen mittlere und drei Wochen leichtgradige Schmerzen sowie in neurologisch-psychiatrischer Hinsicht ab Mitte des Jahres 2010 bis Mitte November 2012 sechs Wochen mittlere Schmerzen und 18 Wochen leichtgradige Schmerzen und im Zeitraum 16. 11. 2012 bis Ende 2013 zwei Wochen starke Schmerzen, vier Wochen mittelgradige und acht Wochen leichtgradige Schmerzen, wobei sich die Kopfschmerzbelastung im Jahr 2013 gegenüber 2010 um 30 % besserte und insgesamt eine abfallende Tendenz zeigt. Der Kläger leidet aber noch „heute“ unter Kopfschmerzen.

Der Kläger begehrte ursprünglich 7.000 EUR an Schmerzengeld und weiteren nicht mehr verfahrensgegenständlichen Schadenersatz für Verdienstentgang, Haushaltshilfekosten, Fahrtkosten, medizinische Behandlung und Medikamente, insgesamt ursprünglich 10.549,30 EUR, die er in der Folge etappenweise ausdehnte. Nach Einlangen der Sachverständigengutachten dehnte er sein Schmerzengeldbegehren um 46.000 EUR auf 53.000 EUR aus (ON 136). Der Beklagte habe den Vorrang des vor ihm abfahrenden Klägers nicht respektiert und keinen entsprechenden Abstand zur Schigruppe eingehalten. Er sei mit überhöhter Geschwindigkeit, unkontrolliert und unaufmerksam mit dem Kläger kollidiert.

Der Beklagte bestritt und brachte vor, dass der Kläger, als sich der Beklagte den Masten eines Schleppliftes genähert habe, plötzlich mit Schwung und ohne sich um die Pistenverhältnisse zu kümmern losgefahren sei, wodurch es zum Zusammenstoß gekommen sei.

Das Erstgericht sprach, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, ein Schmerzengeld von 45.000 EUR zu und gab auch dem Feststellungsbegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung in diesen beiden Punkten. Es verwarf die Nichtigkeitsberufung und die Beweisrüge insbesondere zum Unfallhergang und hielt sowohl das Feststellungsbegehren als auch die Höhe des zugesprochenen Schmerzengeldbegehrens für berechtigt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten mit dem Antrag, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Bei der Schmerzengeldbemessung sei der Ermessensspielraum in eklatanter Weise überschritten worden. Im Vergleich zu im Einzelnen im Rechtsmittel angeführten Schmerzengeldzusprüchen im Zusammenhang mit Kopfschmerzbelastungen zwischen 10.000 und 30.000 EUR erscheine das zugesprochene Schmerzengeld von 45.000 EUR extrem überhöht. Die Anwendung der „Tagessatzmethode“ widerspreche der ständigen Rechtsprechung. Auch das Feststellungsbegehren betreffend künftige Schäden hätte abgewiesen werden müssen, weil nach den vorinstanzlichen Konstatierungen mit einer vollständigen Ausheilung zu rechnen sei und Dauerschäden auszuschließen seien. Das Berufungsgericht habe mit unvertretbarer Begründung die Überprüfung der Beweisrüge verweigert.

Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben. Die vom Revisionswerber als Beispiele herangezogenen Zusprüche an Schmerzengeld hätten wesentlich geringere Schmerzperioden betroffen und seien daher nicht vergleichbar. Der Kläger leide nach den Feststellungen nach wie vor unter Kopfschmerzen, wobei schon die bloße Möglichkeit künftiger Unfallschäden die Erhebung einer Feststellungsklage rechtfertige.

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Ausmessung des Schmerzengeldes von der Judikatur in korrekturbedürftiger Weise abgewichen ist. Sie ist auch teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Der rechtlichen Beurteilung ist vorauszuschicken, dass beide Parteien bereits in der Streitverhandlung vom 7. 7. 2011 ausdrücklich festgehalten haben, „dass zur Beurteilung dieses Rechtsstreits insgesamt österreichisches Sachrecht zur Anwendung zu gelangen hat“ (S 2 des Protokolls ON 33 = AS 236 in Band römisch eins).

1. Zum Schmerzengeld:

Bei der Bemessung nach Paragraph 1325, ABGB ist zu beachten, dass dieses grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein soll, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen erfasst werden (RIS-Justiz RS0031307; 2 Ob 83/14s).

Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist daher einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits aber auch zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung nicht im Einzelfall gesprengt werden (RIS-Justiz RS0031075; 2 Ob 83/14s). Bei den festgestellten Schmerzperioden handelt es sich überdies lediglich um eine Bemessungshilfe und keineswegs um eine Berechnungsmethode (RIS-Justiz RS0122794; Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld10, 110).

Vergleicht man in diesem Sinne den hier erfolgten Schmerzengeldzuspruch der Vorinstanzen von 45.000 EUR mit bisherigen Zusprüchen in dieser Höhe, so betrafen diese regelmäßig wesentlich umfangreichere und gravierendere Verletzungen, wie schwere Brüche und damit einhergehende weitere Verletzungen vergleiche Danzl aaO E 2103 [OGH]: E 1201, E 1203 [jeweils OLG Innsbruck]; E 659 bis E 661 und E 663 [alle OLG Wien]) oder Schädelhirntraumata (E 296 bis E 299 [OLG Linz]; E 487 [OLG Graz]), mit denen das hier verursachte Verletzungsgeschehen bei weitem nicht vergleichbar ist.

In Anbetracht des nach dem zuvor Ausgeführten auch anzulegenden objektiven Maßstabs und unter Berücksichtigung der vom Beklagten in seiner Revision zutreffend aufgezeigten Schmerzengeldzusprüche für Verletzungen mit langanhaltenden Kopfschmerzen, aber auch umgekehrt der in der Revisionsbeantwortung angeführten Tatsache, dass dort in aller Regel geringere Schmerzperioden festgestellt wurden, erachtet der erkennende Senat in (Gesamt-)Würdigung aller Umstände des hier zu beurteilenden Falls ein global bemessenes Schmerzgeld von 20.000 EUR für angemessen und ausreichend.

2. Zum Feststellungsbegehren:

Das Erstgericht hat zwar festgestellt, dass sowohl ein neurologischer Dauerschaden (S 11 des Ersturteils) als auch hinsichtlich der Distorsion der Halswirbelsäule und der Schulterkontusion unfallkausale Dauerschäden wie auch Spätschäden „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen“ sind (S 10 des Ersturteils) und mit einer vollständigen Ausheilung zu rechnen ist. Angesichts dieser Feststellungen wäre das Zurechtbestehen des Feststellungsbegehrens zwar zu verneinen.

Allerdings wurde weiters festgestellt, dass der Kläger noch unter Kopfschmerzen leidet und die vollständige Ausheilung (nur) „bei Durchführung der in therapeutischen Leitlinien empfohlenen Therapien“ zu erwarten ist (Ersturteil S 11). Insoweit können daher noch weitere Heilungskosten auftreten und besteht deshalb - im Hinblick auf die nach der Judikatur ausreichende bloße Möglichkeit künftiger Unfallschäden (RIS-Justiz RS0038976) - das Feststellungsbegehren dennoch zu Recht.

3. Es war daher der Revision lediglich hinsichtlich des Schmerzengeldes (die übrigen Schadenspositionen bilden im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr) teilweise stattzugeben und waren die Entscheidungen der Vorinstanzen wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

4. Im Hinblick auf die dadurch notwendig werdende eingehende Berechnung der Kostenentscheidung wird diese in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO dem Berufungsgericht übertragen (RIS-Justiz RS0124588; 1 Ob 27/14y).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00108.15V.0909.000