Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.2015

Geschäftszahl

6Ob27/15m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Thomas Burkowski, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 25.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. November 2014, GZ 3 R 183/14y-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 27. August 2014, GZ 2 Cg 22/14z-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen über Antrag der Beklagten abgeänderten Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, wann bei Schadenersatzklagen wegen Gefährdung des Erwerbs wegen einer medialen Berichterstattung die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1490, Absatz 2, (Paragraph 1489,) ABGB zu laufen beginnt, wenn sich der Medieninhaber bezüglich seines Informanten gemäß Paragraph 31, MedienG auf das Redaktionsgeheimnis beruft.

Der dem gegenständlichen, auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützten, Klagebegehren zugrunde liegende Zeitungsartikel der Beklagten erschien am 17. 2. 2011, die vorliegende Klage ist seit 28. 3. 2014 gerichtsanhängig. Der Ausspruch des Berufungsgerichts, der Anspruch der Klägerin sei (dennoch) nicht verjährt, gründet in der Überlegung, der Klägerin sei die Person des Schädigers erst aufgrund des Schreibens des Bezirkspolizeikommandos ***** vom 28. 3. 2011 soweit bekannt geworden, dass sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg habe erheben können. Mit diesem Schreiben sei ihr erst bekannt geworden, dass die im Zeitungsartikel erwähnten, namentlich jedoch nicht genannten Polizeibeamten die von der Klägerin als kreditschädigend angesehenen Äußerungen gar nicht getätigt haben sollen.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist unter der Voraussetzung, dass das vom (iSd Paragraph 1330, ABGB) Verletzten bekämpfte Zitat in einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Dritten bestand und keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, zu prüfen, ob sich aus der gebotenen Interessensabwägung ein Rechtfertigungsgrund ergibt. Die Weiterverbreitung ist dabei dann gerechtfertigt, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Äußerung die Interessen des Verletzten überwiegt, etwa wegen der aktuellen, besonderen Wichtigkeit des Themas (RIS-Justiz RS0111733).

2. Der im vorliegenden Verfahren inkriminierte Zeitungsartikel gibt Aussagen von Polizeibeamten wieder, und zwar überwiegend wortwörtlich; dies gilt vor allem für die Aussage „Vor der Disco finden seit einiger Zeit laufend Schlägereien statt, es geht sehr brutal zu“. Der Artikel identifiziert sich im Sinn der erwähnten Rechtsprechung auch nicht mit diesen Aussagen. Ein Interesse der Öffentlichkeit an den geschilderten Vorfällen vor dem Lokal der Klägerin ist durchaus zu bejahen. Damit müsste eine auf Paragraph 1330, ABGB gestützte Klage gegen die Beklagte scheitern, sollten die Aussagen der erwähnten Beamten wahrheitskonform wiedergegeben worden sein. Dass die Beamten die angeführten Aussagen gar nicht getätigt haben sollen, erfuhr der Kläger aber erst durch das Schreiben vom 28. 3. 2011. Erst zu diesem Zeitpunkt hatte er Kenntnis nicht nur des erlittenen Schadens, sondern auch der sonstigen Umstände, die in ihrem Zusammenspiel eine Haftpflicht der Beklagten begründen können (Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ [2012] Paragraph 1489, ABGB Rz 28; RIS-Justiz RS0034524; RS0034951 [T31]).

Die Verneinung des von der Beklagten erhobenen Verjährungseinwands ist deshalb durchaus vertretbar vergleiche die Dreijahresfrist nach Paragraphen 1490,, 1489 ABGB). Einer allgemeinen Beantwortung der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage bedarf es nicht.

3. Mit ihren „allgemeinen“ Ausführungen und jenen „zur Tatbestandsmäßigkeit in Bezug auf Paragraph 1330, ABGB überhaupt“ übersieht die Revision, dass das Berufungsgericht nur ein Zwischenurteil zur Verjährungsfrage gefällt hat (Paragraph 393 a, ZPO).

4. Damit war die ordentliche Revision mangels Relevanz einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Die Klägerin hat dessen Kosten selbst zu tragen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00027.15M.0427.000