OGH
09.12.2014
11Os132/14t (11Os133/14i)
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krampl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Lucas S***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 13 U 290/11y des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über die von der Generalprokuratur gegen mehrere Vorgänge sowie das Urteil dieses Gerichts vom 13. Jänner 2014, GZ 13 U 290/11y-18, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, zu Recht erkannt:
In der Strafsache AZ 13 U 290/11y des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien verletzen
1./ die Unterlassung der zufolge Anklagerücktritts außerhalb der Hauptverhandlung gebotenen Beschlussfassung über die Einstellung des Verfahrens, soweit dieses wegen der im Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 11. August 2011, AZ 125 BAZ 475/11d, genannten Taten geführt wurde, Paragraph 227, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO in Verbindung mit Paragraph 447, StPO;
2./ die Anberaumung und die Durchführung der Hauptverhandlung sowie die Urteilsfällung vom 13. Jänner 2014, soweit sie die im Punkt 1./ erwähnten (vom Anklagerücktritt betroffenen) Taten umfassten, Paragraph 4, Absatz 2, StPO und Paragraph 17, Absatz eins, StPO.
Das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Jänner 2014, GZ 13 U 290/11y-18, welches sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch 1 und im Ausspruch nach Paragraph 42, SMG, demzufolge auch im Strafausspruch, ferner der Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO werden aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien verwiesen.
Gründe:
In dem - aufgrund des Strafantrags der Staatsanwaltschaft Wien vom 11. August 2011, AZ 125 BAZ 475/11d, eingeleiteten - Strafverfahren gegen Lucas S*****, AZ 13 U 290/11y des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG wurde das Verfahren mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 gemäß Paragraphen 35, Absatz eins, 37, SMG unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt (ON 9).
Mit Strafantrag vom 25. Oktober 2013 legte die Staatsanwaltschaft Linz zu AZ 41 BAZ 937/13t dem Genannten eine als Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG qualifizierte Tat zur Last (ON 3 in ON 17). Das angerufene Bezirksgericht Linz überwies dieses Verfahren - im Sinne des Paragraph 38, StPO vergleiche 12 Os 142/13v; Oshidari, WK-StPO Paragraph 38, Rz 8; Bauer, WK-StPO Paragraph 450, Rz 9) - zu AZ 17 Ns 13/13p mit „Beschluss“ (richtig: Verfügung [§ 35 Absatz 2, zweiter Halbsatz StPO; vergleiche Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 7]) vom 4. November 2013 zur Verbindung mit dem zuvor genannten Strafverfahren gemäß Paragraph 37, (Absatz 3,) StPO dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien (ON 1 S 3 verso in ON 17), wo die betreffenden Akten am 7. November 2013 einlangten (ON 1 S 3 verso in ON 17; zur den Konnexitätstatbestand des Paragraph 37, Absatz 3, StPO bedingenden Anhängigkeit des Hauptverfahrens ungeachtet des - noch nicht mit Einstellungsbeschluss endgültig beendeten - „Diversionsverfahrens“ siehe RIS-Justiz RS0126517; vergleiche aber künftig Paragraph 37, Absatz 2, StPO in der Fassung BGBl I 2014/71).
Am 15. November 2013 erklärte die Staatsanwaltschaft Wien, ihren Strafantrag vom 11. August 2011 gemäß „§§ 227, 447“ StPO aus dem Grunde des Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zurückzuziehen (ON 1 [unjournalisiert:] S 3).
Einen Beschluss, dieses Verfahren iSd Paragraph 227, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO in Verbindung mit Paragraph 447, StPO einzustellen, fasste das Bezirksgericht Innere Stadt Wien jedoch nicht. Mit „Beschluss“ vom 22. November 2013 verfügte es vielmehr - nach Verbindung beider Verfahren (zur fortbestehenden Kompetenz des gemäß Paragraph 37, Absatz 3, StPO für die gemeinsame Verfahrensführung zuständigen Gerichts trotz [hier:] zwischenweiligen Rücktritts der Staatsanwaltschaft von einer der Anklagen Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 10) - die Anberaumung einer Hauptverhandlung für den 13. Jänner 2014 (ON 1 [unjournalisiert:] S 3 verso), deren Gegenstand auch der dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 11. August 2011 zugrunde liegende Vorwurf war.
Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem (und in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Jänner 2014, GZ 13 U 290/11y-18, wurde Lucas S***** - im Sinne beider Strafanträge - des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (zu ergänzen: erster und zweiter Fall, Absatz 2,) SMG (1) sowie „des“ Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (2) schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 50, Absatz eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt, deren Vollzug gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Danach hat er
(1) am 19. Juli 2011 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, „nämlich zwei Stück Substitol“, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen;
(2) zurückliegend bis zum 9. Oktober 2013 in Linz, wenn auch nur fahrlässig, einen Totschläger, mithin eine Waffe, besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war.
Weiters wurden das im Schuldspruch 1 erwähnte Suchtgift gemäß Paragraph 34, SMG und der zu Schuldspruch 2 tatverfangene Totschläger gemäß (richtig:) Paragraph 26, StGB eingezogen; überdies enthält das Urteil den auf Paragraph 42, SMG gestützten Ausspruch der - sich angesichts der drei Monate nicht übersteigenden Dauer der verhängten Freiheitsstrafe ohnedies bereits aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, TilgG ergebenden vergleiche RIS-Justiz RS0110955; Litzka/Matzka/Zeder, SMG2 Paragraph 42, Rz 10) - Auskunftsbeschränkung. Mit gemeinsam mit dem Urteil gefasstem Beschluss wurde ferner gemäß (Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4, StPO vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 26. September 2013, AZ 25 Hv 40/13i, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die dazu bestimmte Probezeit jedoch gemäß (Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre verlängert.
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, wurde im bezeichneten Verfahren das Gesetz mehrfach verletzt:
Nach dem Anklagegrundsatz setzen die Einleitung und Durchführung eines Hauptverfahrens eine rechtswirksame Anklage voraus (Paragraph 4, Absatz 2, StPO).
Tritt die Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung oder außerhalb derselben von der Anklage zurück, so ist im Fall eines bereits erklärten Privatbeteiligtenanschlusses nach Paragraph 72, Absatz 3, StPO vorzugehen, im Übrigen jedoch das Verfahren mit Beschluss einzustellen (11 Os 140/13t; Danek, WK-StPO Paragraph 227, Rz 1; Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 28). Diese - in Ansehung der vom (zurückgezogenen) Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 11. August 2011, AZ 125 BAZ 475/11d, erfassten Tatvorwürfe gebotene - Beschlussfassung versäumte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien jedoch entgegen der (gemäß Paragraph 447, StPO auch im bezirksgerichtlichen Verfahren anzuwendenden) Bestimmung des Paragraph 227, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO.
Bereits der Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage bewirkt indes - wenn (wie hier) bis dahin kein Privatbeteiligtenanschluss vorliegt - eo ipso die Beendigung des Verfahrens und entfaltet daher unabhängig von der (bloß deklarativ wirkenden) Einstellung des Verfahrens durch das Gericht eine Sperrwirkung (RIS-Justiz RS0124396; Danek, WK-StPO Paragraph 227, Rz 1).
Im Sinne des Prinzips „ne bis in idem“ hat eine solcherart rechtswirksame Beendigung eines Strafverfahrens zur Folge, dass eine (neue oder weitere) Verfolgung desselben Beschuldigten ohne vorherige formelle Wiederaufnahme gemäß Paragraph 352, StPO wegen derselben Tat nicht mehr zulässig ist (Verbot wiederholter Strafverfolgung; Paragraph 17, Absatz eins, StPO; vergleiche auch Artikel 4, 7. ZPMRK; RIS-Justiz RS0124396; RS0129011; Lewisch, WK-StPO Vor Paragraphen 352 bis 363 Rz 40; Birklbauer, WK-StPO Paragraph 17, Rz 1).
Aufgrund der erwähnten Erklärung der Staatsanwaltschaft Wien, gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO von ihrem Strafantrag vom 11. August 2011 zurückzutreten, standen (schon) der Anklagegrundsatz (Paragraph 4, Absatz 2, StPO) und das - in Artikel 4, 7. ZPMRK verfassungsgesetzlich verankerte - Verbot wiederholter Strafverfolgung des Paragraph 17, Absatz eins, StPO der dennoch auf diesen Strafantrag bezogenen Anberaumung sowie Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung im genannten Verfahren entgegen (12 Os 104/14g).
Bleibt der Vollständigkeit halber hinzuzufügen, dass es dazu nach einer Beschlussfassung gemäß Paragraph 37, SMG - neben einer (noch) rechtswirksamen Anklage -, überdies einer vorangegangenen (nur bei Vorliegen der in Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, SMG genannten Voraussetzungen zulässigen) beschlussförmigen Fortsetzung des (vorläufig eingestellten) Verfahrens gemäß Paragraph 38, Absatz eins, SMG durch das Gericht (Schwaighofer in WK2 SMG Paragraph 37, Rz 6, Paragraph 38, Rz 6 ff; vergleiche Schroll, WK-StPO Paragraph 205, Rz 21) bedurft hätte.
Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO), das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 13. Jänner 2014, GZ 13 U 290/11y-18, im Schuldspruch 1 sowie im Ausspruch nach Paragraph 42, SMG und demnach auch im Strafausspruch, ferner den davon rechtslogisch abhängenden (Jerabek, WK-StPO Paragraph 498, Rz 8) Beschluss auf Verlängerung der Probezeit aufzuheben und die Sache im bezeichneten Umfang - aus prozessökonomischen Gründen (der Verurteilte blieb dem Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof fern) - an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen.
Zu einer Aufhebung des - ebenfalls vom kassierten Schuldspruch 1 rechtslogisch abhängigen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 7 f) - Erkenntnisses über die Einziehung des beim Verurteilten sichergestellten, zwischenweilig bereits vernichteten vergleiche 13 Os 43/08k) Suchtgifts sah sich der Oberste Gerichtshof in Ausübung seines ihm gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens (dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 43) dagegen nicht veranlasst.
Mit Blick auf die Rechtskraft des Schuldspruchs 2 bleibt (bloß) anzumerken, dass Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, WaffG verschiedene Begehungsformen von unterschiedlichem Sinn- und Wertgehalt normieren, demnach als kumulatives Mischdelikt (dazu Fuchs, AT I8 10/56; Kienapfel/Höpfel/Kert AT14 45 f) aufzufassen sind vergleiche auch Paragraph 50, Absatz eins a, erster Satz leg cit: „mehrere der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen“). Durch - wenn auch nur fahrlässigen - (unbefugten) Besitz eines Totschlägers (als einer nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG verbotenen Waffe; zu dessen Charakteristik vergleiche RIS-Justiz RS0082026) bei (zugleich) bestehendem Waffenverbot nach Paragraph 12, WaffG werden daher die Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, WaffG in echter Idealkonkurrenz verwirklicht.
ECLI:AT:OGH0002:2014:0110OS00132.14T.1209.000