Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.10.2014

Geschäftszahl

2Ob82/14v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Koller & Schreiber Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. S***** H*****, 2. K*****versicherung auf Gegenseitigkeit, *****, beide vertreten durch HUDELIST/PRIMIG Rechtsanwälte OG in Feldkirchen, wegen 6.684,30 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2014, GZ 4 R 9/14m-26, womit das Urteil des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom 23. September 2013, GZ 4 C 80/13s-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 614,86 EUR (darin 102,48 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am 14. 7. 2010 ereignete sich in Treibach-Althofen auf der Kreuzung Badstraße/Wulfenstraße ein Verkehrsunfall, an dem der bei der klagenden Partei beschäftigte P***** D***** als Lenker eines Lkw der klagenden Partei und die Erstbeklagte als Lenkerin eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren. Der Pkw fuhr auf der Wulfenstraße nach Norden, während der Lkw als Rechtskommender auf der Badstraße in Richtung Westen fuhr. Dabei hielt der Lkw-Lenker einen Seitenabstand von ca 3 m zum rechten Fahrbahnrand ein. Der klagenden Partei entstand durch den Unfall ein Schaden von insgesamt 13.138,60 EUR, wovon ihr die zweitbeklagte Partei 6.454,30 EUR vor dem Verfahren ersetzte. Die Erstbeklagte erlitt durch den Unfall einen Schaden in der Höhe von 5.895,55 EUR.

Die klagende Partei begehrte 6.684,30 EUR als restlichen Schadenersatz. Sie warf der Erstbeklagten das Alleinverschulden wegen Missachtung des Vorrangs vor. Zur Fahrlinie des Lkw brachte sie vor, dass dessen Lenker sowohl bei der tatsächlich eingehaltenen Fahrlinie als auch bei einer weiter rechts gelegenen Fahrlinie den Unfall nicht mehr vermeiden hätte können.

Die beklagten Parteien wandten unter anderem ein, dass der Lenker des Lkw bei seinem Rechtsabbiegemanöver eine links gelegene Fahrlinie eingehalten habe. Wäre er weiter rechts gefahren, hätte der Unfall verhindert werden können, weil die beteiligten Lenker dann das andere Fahrzeug früher gesehen hätten. Die Beklagten hielten der Klagsforderung eine Gegenforderung von 7.235 EUR aufrechnungsweise entgegen.

Das Erstgericht erkannte - ausgehend von einer Verschuldensteilung von 2:1 zugunsten der klagenden Partei - die Klagsforderung mit 2.304,50 EUR und die Gegenforderung mit 1.965,18 EUR als zu Recht bestehend, verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von 339,32 EUR sA und wies das Mehrbegehren von 6.344,98 EUR ab. Es stellte ua fest, dass der Lkw für die Erstbeklagte im besseren Sichtbereich gewesen wäre und diese fünf Meter vorher Sicht auf ihn gehabt hätte, wenn der Lenker des Lkw eine Fahrlinie nahe dem nördlichen Fahrbahnrand eingehalten hätte. Bei der Verschuldensteilung stellte es der Vorrangverletzung der Erstbeklagten die fehlende Reaktion des Lkw-Lenkers und den Umstand gegenüber, dass der Lkw drei Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt gefahren sei.

Der dagegen von der klagenden Partei erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht nicht Folge und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es meinte, die klagende Partei habe zu den Schadensfolgen bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Lkw-Lenkers keine ausreichenden Behauptungen aufgestellt.

Über einen Antrag nach Paragraph 508, ZPO änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch dahin ab, dass es die ordentliche Revision für zulässig erachtete. Es wies darauf hin, dass ihm ein Verfahrensfehler wegen „unrechtmäßiger Erledigung“ der Beweis- und Rechtsrüge vorgeworfen werde. Es sei ihm verwehrt, die im Zulassungsantrag dargelegten Mangelhaftigkeiten abschließend zu überprüfen, weil die Korrektur einer dem Berufungsgericht unterlaufenen krassen Fehlbeurteilung dem Obersten Gerichtshof vorbehalten sei.

In ihrer Revision vertritt die klagende Partei die Ansicht, dass sie entgegen dem Berufungsurteil sehr wohl ein ausreichendes Vorbringen zum rechtmäßigen Alternativverhalten erstattet habe. Des weiteren wird die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und eine Aktenwidrigkeit geltend gemacht.

Rechtliche Beurteilung

1.1 Entgegen der in der Revisionsbeantwortung zugrundegelegten Rechtsansicht ist die Revision nicht jedenfalls unzulässig. Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist für die Zulässigkeit der Revision nicht der Wert des Revisionsgegenstands, sondern jener des gesamten Streitgegenstands maßgebend, auf den sich das Urteil des Berufungsgerichts erstreckt (RIS-Justiz RS0042821). Der Gegenstand des Berufungsverfahrens übersteigt aber mit 6.344,98 EUR den maßgeblichen Wert von 5.000 EUR.

1.2 Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) aber mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Weder in der zweitinstanzlichen Zulassungsbegründung noch im Rechtsmittel wird eine solche Rechtsfrage ausgeführt:

2. Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit wurden geprüft, sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).

3.1 Die klagende Partei stellt die von den Vorinstanzen (implizit) vertretene Rechtsansicht nicht in Frage, dass sich der Schutzzweck des Rechtsfahrgebots (Paragraph 7, StVO) auch auf den von links kommenden Pkw der Erstbeklagten erstreckt vergleiche 2 Ob 2404/96k mwN).

Hat der Geschädigte die objektive Übertretung einer Schutznorm nachgewiesen, so trägt der Schädiger (hier: die klagende Partei) nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auch im Fall vorschriftsmäßigen Verhaltens, das heißt ohne Verletzung der Schutznorm, eingetreten wäre (2 Ob 204/05x mwN; 2 Ob 165/05m; 2 Ob 64/09i; 2 Ob 205/09z; 2 Ob 41/10h; RIS-Justiz RS0111707).

Der Hinweis auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten setzt dabei voraus, dass ein rechtmäßiges Verhalten des Schädigers zu demselben Schaden geführt hätte (1 Ob 20/11i; RIS-Justiz RS0058374, RS0111706). Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens führt somit nur dann zu einer Haftungsfreistellung des rechtswidrig handelnden Schädigers, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmäßiges Verhalten herbeigeführt hätte. Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden entstanden wäre; Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos (2 Ob 204/05x; 2 Ob 64/09i; 2 Ob 41/10h; 2 Ob 63/11w; RIS-Justiz RS0111706).

Der erstinstanzlichen Feststellung, dass der Lkw bei einer Fahrlinie nahe dem nördlichen Fahrbahnrand für die Erstbeklagte im besseren Sichtbereich gewesen wäre und diese fünf Meter vorher auf den Lkw Sicht gehabt hätte, lässt sich nicht entnehmen, dass der Erstbeklagten derselbe rechnerische Schaden auch entstanden wäre, wenn der Lkw-Lenker das Rechtsfahrgebot eingehalten hätte. Ist doch nicht auszuschließen, dass ihr eine den Unfall vermeidende oder zumindest die Folgen verringernde Reaktion möglich gewesen wäre. Die damit verbundenen Unklarheiten gehen zu Lasten der hier beweisbelasteten klagenden Partei.

3.2 Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage oder als anspruchsvernichtende Einwendung hinreicht beziehungsweise wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828).

Die Auslegung des Berufungsgerichts, die klagende Partei habe mit der Behauptung, der Unfall wäre auch bei der Beachtung des Rechtsfahrgebots für den Lkw-Lenker nicht vermeidbar gewesen, kein Vorbringen zu den hypothetischen Schadensfolgen erstattet, wirft - auch im Hinblick auf die in der Entscheidung 2 Ob 179/06x vertretenen Grundsätze - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist dem Berufungsgericht jedenfalls nicht vorwerfbar. Die weitwendigen Revisionsausführungen zum hypothetischen Unfallgeschehen gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus; insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.

4. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben (auch) auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage hingewiesen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00082.14V.1002.000